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J. M. Heberle (H. Lempertz' Söhne) [Hrsg.]
Versteigerung zu Köln / J. M. Heberle (H. Lempertz' Söhne): Katalog von Gemälden (III. Abteilung) aus dem Nachlasse des Geh. Medizinalrats Prof. Dr. Lohmeyer in Göttingen: Versteigerung zu Köln am 13. und 14. November 1911 — Köln, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.22877#0006
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Bedingungen.

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Die Sammlung ist zu Köln in dem Auktionshause, Friesenplatz 15, Ecke Limburger
Straße, Eingang zu den Sälen Limburger Straße (zu den Bureaus Friesenplatz),
zur Besichtigung ausgestellt:

Samstag den 11. November 1911, vorm, von 10 bis 1 Uhr und nachm, von 3 bis 6 Uhr,

und

Sonntag den 12. November 1911, vorm, von 10 bis 1 Uhr.

Nur den mit Katalogen versehenen Personen ist die Besichtigung der
Sammlung und die Beiwohnung der Versteigerung gestattet. Den Besuchern wird bei
der Besichtigung und Untersuchung der Gemälde die größtmögliche Vorsicht empfohlen,
damit nichts durch Ungeschicklichkeit, Reiben und dergleichen beschädigt werde. Jeder
hat den durch ihn angerichteten Schaden zu ersetzen.

Der Verkauf geschieht gegen bare Zahlung. Außer dem Steigpreis hat der •
Ansteigerer das übliche Aufgeld von zehn Prozent per Nummer zu entrichten. Die
Gegenstände werden in dem Zustande verkauft, in dem sie sich befinden. Nachdem durch
die Ausstellung dem Publikum Gelegenheit geboten, sich über den Zustand der aus-
gestellten Gemälde zu unterrichten, kann nach geschehenem Zuschläge keinerlei
Reklamation berücksichtigt werden.

Der Leiter der Versteigerung, Dr. phil. Heinr. G. Lempertz, behält sich das Recht
vor, Nummern zusammenzustellen oder zu teilen und die Reihenfolge zu bestimmen.
Sollten über den Zuschlag bei erfolgtem Doppelgebote Zweifel entstehen, so wird augen-
blicklich der Gegenstand von neuem ausgesetzt, um jedem Teile auf die unparteiischste
Weise zu begegnen.

Die Ansteigerer sind gehalten, ihre Ankäufe nach jeder Valvation in Empfang zu
nehmen und Zahlung dafür inkl. des Aufgeldes von zehn Prozent per Nummer an die
Firma J. M. Heberle (H. Lempertz’ Söhne) G. m. b. H. zu leisten, widrigenfalls die
angesteigerten, nicht in Empfang genommeneri Gegenstände auf Kosten und Gefahr
des Ansteigerers wieder zum Verkauf ausgestellt werden. Die Aufbewahrung bis zur
Abnahme und Bezahlung geschieht mit möglichster Sorgfalt, jedoch auf Gefahr des
Ansteigerers.

Köln, im Oktober 1911,
 
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