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J. M. Heberle (H. Lempertz' Söhne) [Hrsg.]
Versteigerung zu Köln / J. M. Heberle (H. Lempertz' Söhne): Katalog einer ausgewählten Sammlung von südpersischen Teppichen aus norddeutschem Besitz: Versteigerung zu Köln a. Rhein, Montag, den 25. November 1912 — Köln, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.30333#0006
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Bedingungen.

Die Sammlung ist zu Köln in den neuerbauten Sälen, Friesenplatz 15, Ecke
Limburger Straße, Eingang zu den Sälen Limburger Straße (zu den Bureaus
Friesenplatz), zur Besichtigung ausgestellt,

Samstag den 23. November 1912, vormittags von 10 bis 1 Uhr
und nachmittags von 3 bis 5 Uhr, und
Sonntag den 24. November 1912, vormittags von 10 bis 1 Uhr.

Nur den mit Katalogen versehenen Personen ist die Besichtigung der
Sammlung und die Beiwohnung der Versteigerung gestattet. Den Besuchern wird bei
der Besichtigung und Untersuchung der Teppiche die größtmögliche Vorsicht empfohlen,
damit kein Teppich durch Ungeschicklichkeit, Reiben und dergleichen beschädigt werde.
Jeder hat den durch ihn angerichteten Schaden zu ersetzen.

Der Verkauf geschieht gegen bare Zahlung. Außer dem Steigpreis hat der
Ansteigerer das übliche Aufgeld von zehn Prozent per Nummer zu entrichten. Die
Gegenstände werden in dem Zustande verkauft, worin sie sich befinden. Nachdem durch
die Ausstellung dem Publikum Gelegenheit geboten, sich über den Zustand der aus-
gestellten Teppiche zu unterrichten, kann nach geschehenem Zuschlage keinerlei
Reklamation berücksichtigt werden.

Der Leiter der Versteigerung, Dr. phil. Heinr. G. Lempertz, behält sich das Recht
vor, Nummern zusammenzustellen und die Reihenfolge zu bestimmen. Sollten über den
Zuschlag bei erfolgtem Doppelgebote Zweifel entstehen, so wird augenblicklich der
Gegenstand von neuem ausgesetzt, um jedem Teile auf die unparteiischste Weise zu
begegnen.

Die Ansteigerer sind gehalten, ihre Ankäufe nach jeder Vakation in Empfang zu
nehmen und Zahlung dafür inkl. des Aufgeldes von zehn Prozent per Nummer an die
Firma J. M. Heberle (H. Lempertz’ Söhne) G. m. b. H. zu leisten, widrigenfalls die
angesteigerten, nicht in Empfang genommenen Gegenstände auf Kosten und Gefahr
des Ansteigerers wieder zum Verkauf ausgestellt werden. Die Aufbewahrung bis zur
Abnahme und Bezahlung geschieht mit möglichster Sorgfalt, jedoch auf Gefahr des
Ansteigerers.

Köln, im November 1912.
 
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