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Universitätsbibliothek Heidelberg, Heid. Hs. 3820,427
Lask, Emil; Cohn, Jonas [Adr.]
(Heid. Hs. 3820,427): Brief von Emil Lask an Prof. Jonas Cohn — Falkenberg, 1902 Oktober 20

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https://doi.org/10.11588/diglit.26729#0004
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-72-

(Fortsefczung des Briefes vom 20.10.02.)

liegenden Beziehungen zwischen individuellbegrifflich und Wertgesichts-
punkt nachzuweisen, der Mangel dieser Einteilung hleibt dennoch, dass
in ihr Wissenschaften wie die Jurisprudenz( um nur eine zu nennen )
keine Unterkunft finden. Denn weder lasst sich die Jurisprudenz aus nc-
mothetischen undtntä idiographischen Elementen methodologisch zusammen-
stückeln, noch liegt sie ausserhalb des Bereiches der empij^rischen
Wissenschaften, etwa als »Normwissenschaft». Das E e c h t, also der
Gegenstand der Jurisprudenz, nicht die tiüi-t&ii/t/i/t/iif
Rechtsw issensehaft, enthält Normen, Jeder Satz in einem Ju-
ristischen Buch, der zu/( Werten Stellung nimmt, oder Normen aufstellt,
ist absolut unjuristisch und rechtspolitlscher oder spekulativer
Natur. Von Werten geleitet werden oder/^Werte »beziehen» (Rickett)
kann die Begriffsbildung der empi^rischen 'fit&iiiütitt (3iiiitHtt///
iiiiiHiati Rechtswissenschaft ebensogut wie die der empi^rischen
Geschichtswissenschaft. Es stbht deshalb für mich fest, dass die Ju-
risprudenz als empi^rische Wissenschaft eine ganz eigentümliche Struk-
tur aufweist, die wohl von den Juristen zu einem grcösen Teil|erforscht,
noch nie aber wirklieh pgilosophisch dargestelli# d.h. in eihen er-
kenntnistheotetisch-methodologischen, systematischen Zusammenhang
gebraeht worden ist.Es gibt eine philosophisehe Rechtslehre, aber keiee
Rechtswissenschaftalehre. Freilieh wird der letzteren wohl stets eine
Philosophie des/(aSchts vorausgeschiekt werden müssen und zwar vor all»m
eine Methodologie des Rechts. Denn das Recht, obwohl Material der Rechts
wissenschaft, lässt gleichwohl eine methodologische Behandlung zu,
da es^der unmittelbaren Wirklichkeit( im erkenntnistheoretischen Sinnef
gegenüber immerhin etwas fcrmales bedeutet. Also schon das unbearBei-
tete 0 b J e k t der juristischen Begriffsbildung erweist sich als
formal. Dass auch dieser donrelten Methodclogie schier unüberwindliche
Schwierigkeiten erwachsen, liegtbauf der Hand.

In einigen Jöhren werde ich manehe Vorläufer meiner zukünfti-
gen Bechtsphilosophie ver^f^ — ....

Erst ^etzt im Winteri.

xm nj.ni.ei3.

dien und es wird meine Au=J?
Jurisprudenz hineinzuerbۤ

Von den Berliner
kannte ich, wie ich.gesteiH 1
Schrift. Meine Sehptzung |-^
ihn letzt zu den wenigen |-r
keineswegs nur eine unerss.
die tiefsten Probleme. Je=? ßj
Schriften durch Seminar ui jq
das Grosse und EinheitlieEa q
Jetzt noch garnicht ahneni - ^
bevor. Er scheint positivi- q
ste Veroffentlichung wirdE- 2
Soziologie sein. Auch reE
stens anfangen zu lesen. |_t q
ncch nie etwas über die we_ q
sei, sein eigenes Buch miE^

.r >

.Nun habe ich Ihnen dE 0

der Hcffnung, dass Sie diE-^

Empfehlen Sie mich b:|"
Sehwester und Herrn Gelli:=-^ oÖ
Grüssen verbleibe ich i-

I o

lit juristischen Stu-
chst in die positive
i ersticken.

Simmel gehört. Vorher
schichtsphilosophische
lestiegen, ich rechne
|en Philosophie. Er ist
itreicher Einfälle über
nlernt und seine
destomehr sieht man
lerden wird, kann man
lderungen stehen noch
zu werden. Seine näch-
t ist, eine grosse
lesungen will er näch-
r sich einmal, dass
ieme gesagt worden

und ich schliesse,mit
und allen gut aufnehmen.

[u Muttey sowie Ihrer Frau
schen für Sie und vielen

ener

Emil Lask.
 
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