BEDINGUNGEN
1. Die Versteigerung geschieht gegen Barzahlung in deutscher Reichswährung.
2. Die Ersteher haben auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld von 10 % zu entrichten. Das Eigen-
tum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr bereits mit dem Zuschlag an
den Käufer über. Der Kaufpreis ist an eine der drei die Versteigerung leitenden Firmen zu
entrichten.
3. Die Auktionsleitung behält sich das Recht vor, Nummern zu vereinigen oder zu trennen,
sowie die Reihenfolge der Nummern nicht genau einzuhalten.
4. Sollte eine Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag entstehen und nicht sofort zwischen
den Beteiligten beglichen werden können, so wird die betreffende Nummer sofort nochmal
ausgeboten.
5. Wenn zwei oder mehrere Personen zu gleicher Zeit ein und dasselbe Gebot abgeben und
die Aufforderung zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos bleibt, entscheidet das Los.
(Gesetz vom 10. VII. 1902.)
6. Die Käufer werden gebeten, ihre Erwerbungen nach jeder Sitzung in Empfang zu nehmen
und Zahlung dafür zu leisten. Eine Gewähr für die Aufbewahrung verkaufter Nummern
kann in keiner Weise übernommen werden.
7. Da durch die Ausstellung Gelegenheit geboten ist, sich von der Eigenschaft und dem Zu-
stande der einzelnen Kunstblätter zu überzeugen, können Reklamationen nach erfolgtem Zu-
schlage nicht beriicksichtigt werden.
8. Die Festsetzung der Kiinstlernamen und andere Bestimmungen erfolgten in den Fällen, wo
die bestehende Literatur versagte, auf Grund sachverständiger Nachpriifung.
PAUL CASSIRER HUGO HELBING
JACQUES ROSENTHAL
UNIVERSITÄTS-
ßi&LIOTHEK
HEIDELBERG
1. Die Versteigerung geschieht gegen Barzahlung in deutscher Reichswährung.
2. Die Ersteher haben auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld von 10 % zu entrichten. Das Eigen-
tum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr bereits mit dem Zuschlag an
den Käufer über. Der Kaufpreis ist an eine der drei die Versteigerung leitenden Firmen zu
entrichten.
3. Die Auktionsleitung behält sich das Recht vor, Nummern zu vereinigen oder zu trennen,
sowie die Reihenfolge der Nummern nicht genau einzuhalten.
4. Sollte eine Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag entstehen und nicht sofort zwischen
den Beteiligten beglichen werden können, so wird die betreffende Nummer sofort nochmal
ausgeboten.
5. Wenn zwei oder mehrere Personen zu gleicher Zeit ein und dasselbe Gebot abgeben und
die Aufforderung zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos bleibt, entscheidet das Los.
(Gesetz vom 10. VII. 1902.)
6. Die Käufer werden gebeten, ihre Erwerbungen nach jeder Sitzung in Empfang zu nehmen
und Zahlung dafür zu leisten. Eine Gewähr für die Aufbewahrung verkaufter Nummern
kann in keiner Weise übernommen werden.
7. Da durch die Ausstellung Gelegenheit geboten ist, sich von der Eigenschaft und dem Zu-
stande der einzelnen Kunstblätter zu überzeugen, können Reklamationen nach erfolgtem Zu-
schlage nicht beriicksichtigt werden.
8. Die Festsetzung der Kiinstlernamen und andere Bestimmungen erfolgten in den Fällen, wo
die bestehende Literatur versagte, auf Grund sachverständiger Nachpriifung.
PAUL CASSIRER HUGO HELBING
JACQUES ROSENTHAL
UNIVERSITÄTS-
ßi&LIOTHEK
HEIDELBERG