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Versteigerungs-Bedingungen
1.
Nur den mit Katalog versehenen Personen ist der Zutritt zur Besichti-
gung und die Teilnahme an der Auktion gestattet.
2.
Die Versteigerung geschieht ohne Ausnahme gegen sofortige Barzahlung
in deutscher Reichswährung mit einem Aufgelde von 10% vom Erstehungs-
preise. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr
bereits mit dem Zuschläge auf den Käufer über.
3.
Bei vorkommenden Zweifeln über den Zuschlag wird die betreffende
Nummer sofort nochmals ausgeboten. Wenn zwei oder mehrere Personen
zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben, entscheidet das Los. Ges. vom
10. 7. 1902.
4.
Der Versteigerer behält sich ausdrücklich das Recht vor, Nummern zu-
sammenzunehmen und zu trennen, oder auch außer der Reihenfolge des
Kataloges zu versteigern.
5.
Durch die Ausstellung der im Katalog beschrie-
benen Gegenstände ist jedem Interessenten die Ge-
legenheit geboten, sich d u r c h Anfrage o d e r d u r c h
eigene Besichtigung von dem Zustande der Gegen-
stände und deren U e h e r e i n s t i m m u n g mit der K a t a 1 o g-
beschreib ung zu ü b e r z e u g e n. Es wird d a h e r gebe te n,
von dieser Besichtigung weitestgehenden Gebrauch
z u machen, da nach erfolgtem Zuschläge i r g e n d wel-
che Reklamationen nicht a n g e n o m m e n w erden k ö n -
n e n.
Von den der Versteigerungsfirma unbekannten Käufern sowie Auslän-
dern, mit denen die Firma keine Geschäftsverbindung hat, können Gebote
nur dann entgegengenommen werden, wenn vor Beginn der Versteigerung
entsprechende Deckung hinterlegt oder ausreichende Empfehlungen be-
kannt gegeben wurden.
7.
Käufer aus dem Ausland einschließlich Danzig, Memel- und Saargebiet
haben 1t. Gesetz auf den Rechnungsbetrag des Auktionseinkaufes für die Er-
1.
Nur den mit Katalog versehenen Personen ist der Zutritt zur Besichti-
gung und die Teilnahme an der Auktion gestattet.
2.
Die Versteigerung geschieht ohne Ausnahme gegen sofortige Barzahlung
in deutscher Reichswährung mit einem Aufgelde von 10% vom Erstehungs-
preise. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr
bereits mit dem Zuschläge auf den Käufer über.
3.
Bei vorkommenden Zweifeln über den Zuschlag wird die betreffende
Nummer sofort nochmals ausgeboten. Wenn zwei oder mehrere Personen
zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben, entscheidet das Los. Ges. vom
10. 7. 1902.
4.
Der Versteigerer behält sich ausdrücklich das Recht vor, Nummern zu-
sammenzunehmen und zu trennen, oder auch außer der Reihenfolge des
Kataloges zu versteigern.
5.
Durch die Ausstellung der im Katalog beschrie-
benen Gegenstände ist jedem Interessenten die Ge-
legenheit geboten, sich d u r c h Anfrage o d e r d u r c h
eigene Besichtigung von dem Zustande der Gegen-
stände und deren U e h e r e i n s t i m m u n g mit der K a t a 1 o g-
beschreib ung zu ü b e r z e u g e n. Es wird d a h e r gebe te n,
von dieser Besichtigung weitestgehenden Gebrauch
z u machen, da nach erfolgtem Zuschläge i r g e n d wel-
che Reklamationen nicht a n g e n o m m e n w erden k ö n -
n e n.
Von den der Versteigerungsfirma unbekannten Käufern sowie Auslän-
dern, mit denen die Firma keine Geschäftsverbindung hat, können Gebote
nur dann entgegengenommen werden, wenn vor Beginn der Versteigerung
entsprechende Deckung hinterlegt oder ausreichende Empfehlungen be-
kannt gegeben wurden.
7.
Käufer aus dem Ausland einschließlich Danzig, Memel- und Saargebiet
haben 1t. Gesetz auf den Rechnungsbetrag des Auktionseinkaufes für die Er-