Ohnerachtet das sogenannte Fechten und Betteln derer Handwerkspurschen auf denen Strassen und vor denen Thüren in dem §. 20. der unterm 15. Dec. 1716. erlassenen Hochfürstl. Armenordnung scharf verboten ist; So hat man jedoch einige zeither mißfällig wahrnehmen müssen, daß viele derer Handwerksgesellen ... sich dahier aufgehalten, keine Arbeit verlanget und sich lediglich auf das Müßiggehen geleget, diesen ihren Müßiggang aber durch das Betteln zu unterhalten gesucht. ...; Als wird hiermit verordnet, ...
[Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1769 [VD18 14337266]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.65531
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-655313
Metadaten: METS
IIIF Manifest: Version 2.1, Version 3.0