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Hessen-Darmstadt [Mitarb.]
Ohnerachtet das sogenannte Fechten und Betteln derer Handwerkspurschen auf denen Strassen und vor denen Thüren in dem §. 20. der unterm 15. Dec. 1716. erlassenen Hochfürstl. Armenordnung scharf verboten ist; So hat man jedoch einige zeither mißfällig wahrnehmen müssen, daß viele derer Handwerksgesellen ... sich dahier aufgehalten, keine Arbeit verlanget und sich lediglich auf das Müßiggehen geleget, diesen ihren Müßiggang aber durch das Betteln zu unterhalten gesucht. ...; Als wird hiermit verordnet, ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1769 [VD18 14337266]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65531#0001
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TD^xAhnemchtet das sogenannte Fechten und
W^^e Betteln derer Handwerkspurschen auf de-
nen Strassen und vor denen Thüren in dem
§. 20. der unterm i5. Dec. 1716. erlassenen Hochfürstl.
Armenordnung scharf verboten ist; So hat man jedoch
einige zeither mißfällig wahrnehmen müssen, daß viele de-
rer Handwerksgesellen nicht nur einige Tage, sondern
so gar ganze Wochen und Monate sich dahier aufgehalten,
keine Arbeit verlanget und sich lediglich auf das Müßig-
gehen geleget, diesen ihren Müßiggang aber durch das
Betteln zu unterhalten gesucht.
Nachdeme man nun diesem denen Hiesigen Einwoh-
nern wie auch denen Profeßionsverwandten selbst zur
Last und Beschwerde fallenden Unfug um so weniger län-
gerhin nachzusehen gemeynet ist, als dadurch eines Theils
denen wahrhaft-» einheimischen Hausarmen die von ihrem
vermögenden Rebenchristen zu gewarten Habende All-
mosen entzogen- andern Theils aber auch viele zu einem
recht schändlichen Müßiggang und liederlichem Leben verlei-
tet werden; Als wird hiermit verordnet, Daß
r) bey willkührlicher Strafe kein fremder Handwerkspur-
sche in hiesig- Fürstl. Residenz, ohne weitere Erlaub-
nißdes Policey-Kommissar» sich länger als dreyTage,
um Arbeit zu suchen, aufhalten; Sodann daß
s) dieselbe sich während dieser Zeit bey Strafe des Ge-
fängnisses und nach befinden der Schanzarbeit des
Fechtens und Bettelns auf denen Straffen und vor
denen Thüren durchaus enthalten sollen. Um nun
Hiergegen

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