TD^xAhnemchtet das sogenannte Fechten und
W^^e Betteln derer Handwerkspurschen auf de-
nen Strassen und vor denen Thüren in dem
§. 20. der unterm i5. Dec. 1716. erlassenen Hochfürstl.
Armenordnung scharf verboten ist; So hat man jedoch
einige zeither mißfällig wahrnehmen müssen, daß viele de-
rer Handwerksgesellen nicht nur einige Tage, sondern
so gar ganze Wochen und Monate sich dahier aufgehalten,
keine Arbeit verlanget und sich lediglich auf das Müßig-
gehen geleget, diesen ihren Müßiggang aber durch das
Betteln zu unterhalten gesucht.
Nachdeme man nun diesem denen Hiesigen Einwoh-
nern wie auch denen Profeßionsverwandten selbst zur
Last und Beschwerde fallenden Unfug um so weniger län-
gerhin nachzusehen gemeynet ist, als dadurch eines Theils
denen wahrhaft-» einheimischen Hausarmen die von ihrem
vermögenden Rebenchristen zu gewarten Habende All-
mosen entzogen- andern Theils aber auch viele zu einem
recht schändlichen Müßiggang und liederlichem Leben verlei-
tet werden; Als wird hiermit verordnet, Daß
r) bey willkührlicher Strafe kein fremder Handwerkspur-
sche in hiesig- Fürstl. Residenz, ohne weitere Erlaub-
nißdes Policey-Kommissar» sich länger als dreyTage,
um Arbeit zu suchen, aufhalten; Sodann daß
s) dieselbe sich während dieser Zeit bey Strafe des Ge-
fängnisses und nach befinden der Schanzarbeit des
Fechtens und Bettelns auf denen Straffen und vor
denen Thüren durchaus enthalten sollen. Um nun
Hiergegen
3)
W^^e Betteln derer Handwerkspurschen auf de-
nen Strassen und vor denen Thüren in dem
§. 20. der unterm i5. Dec. 1716. erlassenen Hochfürstl.
Armenordnung scharf verboten ist; So hat man jedoch
einige zeither mißfällig wahrnehmen müssen, daß viele de-
rer Handwerksgesellen nicht nur einige Tage, sondern
so gar ganze Wochen und Monate sich dahier aufgehalten,
keine Arbeit verlanget und sich lediglich auf das Müßig-
gehen geleget, diesen ihren Müßiggang aber durch das
Betteln zu unterhalten gesucht.
Nachdeme man nun diesem denen Hiesigen Einwoh-
nern wie auch denen Profeßionsverwandten selbst zur
Last und Beschwerde fallenden Unfug um so weniger län-
gerhin nachzusehen gemeynet ist, als dadurch eines Theils
denen wahrhaft-» einheimischen Hausarmen die von ihrem
vermögenden Rebenchristen zu gewarten Habende All-
mosen entzogen- andern Theils aber auch viele zu einem
recht schändlichen Müßiggang und liederlichem Leben verlei-
tet werden; Als wird hiermit verordnet, Daß
r) bey willkührlicher Strafe kein fremder Handwerkspur-
sche in hiesig- Fürstl. Residenz, ohne weitere Erlaub-
nißdes Policey-Kommissar» sich länger als dreyTage,
um Arbeit zu suchen, aufhalten; Sodann daß
s) dieselbe sich während dieser Zeit bey Strafe des Ge-
fängnisses und nach befinden der Schanzarbeit des
Fechtens und Bettelns auf denen Straffen und vor
denen Thüren durchaus enthalten sollen. Um nun
Hiergegen
3)