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Hintze, Erwin [Hrsg.]
Die deutschen Zinngießer und ihre Marken (Band 6): Süddeutsche Zinngießer : T. 2, Künzelsau/Sulzbach — Leipzig, 1928

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https://doi.org/10.11588/diglit.41534#0076
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64

Mainz — Mannheim

Lfde.
Nr.
Stadt-
zeichen
Meister-
zeichen
Meister — Gegenstand — Eigentümer
Adressbüchern von 1900—1906. Strauss hat in seinem
Geschäft auch lackierte Blech- und Kurzwaren geführt,
ist 1868 als Zinngiesser und Kurzwarenhändler bezeichnet.
336
Philipp Joseph Finck, hat 1870 sein Geschäft in der
Seilergasse 3.
337
Johann Baptist Finck d. J. (Fink, Funk), Zinnwaren-,
Glas- und Porzellanhändler, ist in den Mainzer Adress-
büchern von 1874—1891 am Markt 19 erwähnt. Die
Marke könnte auch Johann Baptist Finck d. Ä. gehören;
siehe Nr. 332 und 333.
Becher, konisch, mit scharf profiliertem Mündungs-
rand; auf dem Mantel Zonengliederung. H. 9 cm.
Paulus-Museum, Worms (Inv. M. 181).

MANNHEIM

Die Bearbeitung des Abschnittes über die Mannheimer Zinngiesser verdanke ich
Herrn Direktor Friedrich Pietzsch in Mannheim. Bei seinen Studien im Schloss-
museum erfreute ersieh der besonderen Unterstützung durch Herrn Prof. Dr. Walter.

Das zu Weinheim durch Johann Mayren Anno MDCC gedruckte Churfürstlicher
Pfalz bey Rhein etc. Ernewerte und Verbesserte Land-Recht enthält unter Titul. XXI
die Kandengießcr-Handwercks-Ordnung für das Zinngiessergewerbe der Churpfalz.
Hier folgen im Auszug einzelne Bestimmungen.
Die Schaumeister betreffend. „Erstlich sollen die Kandengießer alle Jahr zween
besondere Schaumeister haben, deren einer aus dem Rath jedes Orts, der ander
muß aus ihnen den Meistern gegeben und gekohren werden“.
Die Zinnprobe betreffend. Es soll kein Zinn feilgehalten werden, das nicht
der Probe zum Vierten entspricht (auf 4 tt gutes Zinn 1 Ifc Blei). Zugelassen ist
das Feilhalten besserer Zinnwaren nach der „Nürenbergischen Probe“ zum Zehnten
(unter 10 Ti lauter Zinn 1 U Blei). Die Fertigstellung derartiger Ware musste den
Schaumeistern angezeigt werden; der Guss hatte in Gegenwart wenigstens eines
Schaumeisters zu erfolgen. Die Stücke waren besonders zu zeichnen; wie, ist in
dem Landrecht nicht gesagt. — Das Umgiessen alten Zinns hatten die Zinngiesser
auf Wunsch des Besitzers vorzunehmen; die so hergestellte Ware erhielt nur das
Meisterzeichen, aber nicht das Stadtzeichen.
Die Stempelung der Zinnwaren. „Jede Stadt oder Flecken, wo Kandengießer
wohnen, soll denselben ein besonderes Zeichen oder Gemärck verordnen, mit denen
er die für den Verkauf bestimmte Waare neben seinen Zeichen zu versehen hat“.
 
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