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Auktionshaus Georg Horn <Kassel> [Hrsg.]
Nachlassversteigerung: Wohnungseinrichtung mit wertvollem Kunstbesitz, Gemälde des 16. bis 19. Jahrhunderts, Graphik, plastische Werke aus Holz, Stein und Bronze, Keramik, Porzellane, Ostasiatica, Waffen, Zinn, Orientteppiche und Brücken u.v.a. ; [Versteigerung 19. bis 21. Februar 1941] — Kassel, 1941

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https://doi.org/10.11588/diglit.8914#0007
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VERSTEIGERUNGS-BEDINGUNGEN

1. Die Sachen werden ohne Gewährleistung des Auftrag-
gebers und des Versteigerers für deren Beschaffenheit oder Voll-
ständigkeit gegen sofortige Barzahlung versteigert.

2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Auf-
ruf eines Gebotes kein Debergebot abgegeben wird. Die Erteilung
des Zuschlages kann der Versteigerer als Vertreter des Auftrag-
gebers sich vorbehalten oder verweigern.

3. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und
nach dreimaligem Aufruf desselben ein Mehrgebot nicht gemacht
wird, so entscheidet das Los über den Zuschlag.

4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der
Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an
der versteigerten Sache unmittelbar auf den Ersteber über.

5. Die Kaufgelder h;,t der Ersteher der Sache zuzüglich 15 Prozent
Aufgeld sofort nach erfolgtem Zuschlag an den Versteigerer zu
zahlen.

6. Wird die Zahlung nicht sofort an letzteren geleistet oder die Ab-
nahme der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Ueber-
gabe des Gegenstandes an den Käufer nicht statt; der Käufer
geht vielmehr seiner Hechte aus dem Zuschlage verlustig, und
der Gegenstand wird auf seine Kosten noch einmal ver-
steigert. In diesem Falle haftet der Käufer für den Ausfall; da-
gegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch
zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.

7. Kaufgelder, Kaufgelderrückstände sowie Nebenleistungen kann
der Versteigerer im eigenen Namen einziehen und einklagen; der
Sitz des Gewerbebetriebes des Versteigerers gilt als Erfüllungsort
für alle Verpflichtungen der Käufer.

8. Kommissionären und sonstigen Personen, die gewerbsmäßig das
Bieten für andere übernehmen oder sich dazu erbieten, ist der
Zutritt zur Besichtigung und zur Versteigerung nur mit aus-
drücklicher Genehmigung des Versteigerers gestattet.

AUKTIONSHAUS GEORG HORN
 
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