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Innendekoration: mein Heim, mein Stolz ; die gesamte Wohnungskunst in Bild und Wort — 19.1908

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Das Recht der Angestellten an ihren Entwürfen
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https://doi.org/10.11588/diglit.7478#0260

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242

INNEN-DEKORATION

I

M. A. NICOLAI.

Toilettentischchen.

Falle in dem durch die Art und
die Bedürfnisse des Betriebes
des Geschäftsherrn bestimmten
Umfange. Soweit hiernach die
gewerbliche Nurjung an dem
kunstgewerblichen Werk 'eines
Angestellten dem Geschäftsherrn
nicht zusteht, verbleiben dem
Angestellten die ausschließlichen
Befugnisse der gewerbsmäßigen
Vervielfältigung, Verbreitung
und Voiführung.

4. Der Geschäftsherr ist be-
fugt, an dem in seinem Auftrage
oder in Erfüllung allgemeiner
Dienstobliegenheiten gefertigten
Weike seiner Angestellten solche
Änderungen des Werkes selbst
oder der Urheberbezeichnung
anzubringen, die durch die ge-
werblichen Zwecke des Geschäfts-
herrn erfordert werden.

Handelt es sich um Entwürfe
oder Ausführungen, die von den
Angestellten nicht mit ihrem
Namen oder mit ihrem kennt-
lichen Urheberzeichen bezeich-
net werden, so ist die Ge-
nehmigung des Angestellten zur
Vornahme der Änderung regel-
mäßig als erteilt anzusehen.

M. A. NICOLAI.

Büchergestell.

neten sechs auf dem bestehen-
den Kunstschurjgeserje und den
sonstigen geseßlichen Bestim-
mungen basierenden Gesichts-
punkte den Verbandsvereinen
zurRückäußerung zu übermitteln.
Die sechs Leitsätje lauten:

1. Das Urheberrecht an einem
Werke der bildenden Künste
entsteht in der Person des
Urhebers, auch wenn er An-
gestellter ist.

2. Der Urheber kann seine
Urheberrechte an bestehenden
oder künftigen Werken auf
andere übertragen, somit auch
der Angestellte auf den Ge-
schäftsherrn.

3. Falls eine ausdrückliche
Vereinbarung über das Urheber-
recht an den Entwürfen eines
Angestellten nicht vorliegt, geht
das Urheberrecht an solchen
Werken des Angestellten auf
den Geschäftsherrn über, die
der Angestellte im Auftrage
oder in Erfüllung seiner Dienst-
obliegenheiten für den Ge-
schäftsherrn entwirft oder aus-
führt. Der Übergang des Urhe-
berrechtes auf den Geschäfts-
herrn vollzieht sich in diesem

Sessel ans Rohrgeflecht mit Stoffbezug. Aus-
führung: Berichs &* Sauerteig—Coburg.

Handelt es sich um Entwürfe
oder Ausführungen, die der An-
gestellte mit seinem Namen
oder seinem kenntlichen Zei-
chen versehen hat, so kann er
bei erheblichen Änderungen
verlangen, daß sein Name oder
sein Urheberzeichen auf den in
Verkehr gesetjten Exemplaren
nicht angebracht werden.

5. Die Anbringung des Na-
mens oder des kenntlichen
Zeichens des Urhebers auf den
von ihm nicht bezeichneten
Werken ist ohne seine Ge-
nehmigung unzulässig.

6. Hat der angestellte Ur-
heber die für den Geschäfts-
herrn gelieferten Arbeiten mit
seinem Namen oder einem
kenntlichen Zeichen gezeichnet,
so darf vorbehaltlich ander-
weiter Abmachungen auf den
Ausführungen des Entwurfes
der Name oder das kenntliche
Zeichen des Urhebers nur dann
weggelassen werden, wenn die
Anbringung auf dem Material
aus technischen Gründen un-
möglich oder nach den Ge-
pflogenheiten des Geschäfts-
verkehrs nicht üblich ist. —
 
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