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sing, das gleichseitig mit dem "statutum in favorem prin-
cipum" auf dem Reichstage zu Worms 1231 verkündet wurde,
gestand den aischöfen das Recht zu, "ad opus et obsequl-
um Import! * *• In fosaatis , murls et omnlbus raoalrs"(14)•
In Woran hatten die Bischöfe als Stadtherrn bereite im
11. Jahrhundert die t^ächllche Befeatigungshoheit inne*
Dehon im 9. Jahrhundert war die Stadt unter Benützung
der teste des römischen Kastelles( 15)ummauert geweaen(l6)•
Von Burchard, der von looo —1o42, Bischof von wtoras war, wl
' wissen wir, dass er die Btadtbefe&klgungen wieder her-
gestellt h^t( 17). ^e gelang ihm, die Burg der Konrediner
in der Stadt zu arwerben(18), Rr liess sie schlelfen(19)
und bek^ dadurch die volle ^illtürgewhlt über die Stadt
in die Hand.
bine Urkunde vorn Jahre 1o8e(2o), in welcher der Bischof
den Kanonikern van St. Paul gestattet, 2 Türen durch die
Mauer zu brechen, zeigt uns den tadtherrn Im heeitze
des VerfUgungBrechtes über die Defesti ungen*
Der Sau und die Unterhaltung von btadttafestigun&en er-
forderte eine Arbeitsleistung, die den Stadteinwohnern
allein nicht aufgebürdet werden konnte, ^er Durgbann je-
doch tot eine rechtliche Handhabe, xrö^re l^dechaf tiiehe
Verbinde zum tadtbau her&nsuslehen&l). Me Pflicht des
BurgwerKea entstammt Ihrem Ursprung nach der karollngl-
eenen ,ehrordnung( 22), nach der jeder, der keinen Feld-
dienet leistete, #aohe und Fron schuldete( 2,). Aus dieser
lündecnaftllohen 3au,fli&it leitete sich das Recht der
Zuflucht in Totzeiten f r die Einwohner der dem Wrgbann
zugehörigen Dörfer ab(24).
Für orms ist und eine Ja aerbauorinung arhal ten, welche
uns einen älabllck in die Verteilung der Baulast auf die
Bewohner des #oraaer Bergb aues gewährt ( 25) •
Der ^auergürtel war in 7 größere Abschnitte zerlegt,
ährend 6 Abschnitte den Dörfern des landschaftlichen
3ur%we rkvdrb ndea augetellt waren, hatten die Einwohner
von Woran, die Heiagareiden, nur für einen Sektor auf-
zukommen. Der feste Platz ^orae war #1#o noch dar baue
eitw "1mdech^f t1iche Angelegenheit"^").
Ursprünglich hatte m^n die Bauordnung mit den atadtbe-
festl&ungsarbel ten Burchards In Zusammenh ng ^ bracht.
Jedoch scheint sich die Meinung dur hzusetzen, welche die-
se Urkunde dem Bischof Tletlah zusahrei ben möchte(2Q.
Auch die %auerordnang zeigt uns ?$lso den siechpf ae ;
Burgherrn einer Aelchsburg(28) und Inhaber des BurgtennsK^

§ 2 Der .ßbereapff dar] ^hrhohej t die ? tedt.
^tq^gung.der^b^gefli^&n/^eAra&aht.-
#Die bisherige Untersuchung fa^t ürkennenw lö^seht daas ^ich
der l&oho/ als' -Xadtte von Worms bis zum ll.Jehrhunderl
iraungeechmül^rtenSe^itzder^ohrhoheltinderütadt
ibef^Ad^.'
--Doch a&. DAäs dieses -Jahrhunderts- treten ' /'relgnioae ein.
 
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