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TellbefreimigeA von der bürgerlichen Wehrpflicht.
Der Überblick über die einzelnen Wehrpflichten des Voll-
Wägers hat was die Kenntnis dieser Pflichten in ihrem
Gesamtumfange vermittelt.
Win Teil der Bürgersdiaft hat es jedoch verstanden, eia
der drückendsten dieser Lasten mehr ©der weniger vollstän-
dig au entziehen (121).
Ls handelt wich vornehmlieh um die Verpflichtung, &u wa-
chen na an reisse. Die Fflleht, bei Alarm aaf dem S&&-
melplate zu erscheinen und an der ^tadtverteidigung teil-
Zunahmen, wurde indea^en keinem ^ehrtmiglichen erl&oeen.
Im Notfälle wurden alle Befreiungen hinfällig <1 2).
Amtsträgar.
Die Leitung des W^rweeene lag in Woran zu. allen Zeiten
in den üSnden der ^t^dtreglerung. Die Amtsträger stellten
des Flhr«rkorpe(12,). Auf Grund ihrer militärischen blel-
lang und .Aufgaben waren nie von der ^achpfll^t befreit
(124).
Die niederen <mtstrAger und opiter die fflal^re der B^r-
gerkompsonien waren dagegen zur Rande verpflichtet (125).
Sie ^tten eoEdt eine wichtige Punktion in der Durohf h—
rung des Aehteesens zu erfüllen (1?6)•
Sich dieser tundanpfllcnt zu entledigen, wer natürl 1ch das
streben der Pflichtigen. So benutzten die Offiziere der
Xel terkompagnie Ihre Zugehörigkeit zu dieser Einheit &le
Vorwand, die Befreiung von der Hunde zu beanspruchend 127).
Als wesentliche Belastung dürfen wir Indes die Kunden-
Pflicht , nicht ans^h^n; denn die Ausübung wurde nur e^hr
lässig gehandhabt, oft ganz unterlassen und geriet aalt-
sei ge In Vergessenheit §128).
Nun blieb aber die VachUsfreftung ulcrat auf die Amtsträger
beschränkt; sondern diese nutzten Ihre Stellung, Ihren An-
gehörigen die Baufreiheit zu verachuffen. So wußten sich
nicht nur die Söhne , sondern auch die Schwiegersöhne der
Drei aeimer der Waehpflioht zu entziehen, ohne ^a^geld
zu kahlen (129)*
Stadtdiener.
Angesichte der Befreiung der Amteträger forderten auch
die Stacitdl&ner di% ^achfrelh&lt (1,0). So lesen wir im
aestallungeeld de^ St&dtmedlcus, dab er wie die andern
Stadtdiener "Zunf thal tene, Wachens und H tens" ledig sein
solle ( 1,1). Zu den St&dtdi«nern, die Wachfreiheit genie-#
äen sollten, gehörten unter andern die Bauhofhandwerker-
melster(1,2) der itadt, ifarrglöckaer, To tengräber(1,,),
Lehrer(1,4) und Feuer^eehte(1,,). Sehlleblich hatten so-,
gar alle f^r die ^t^t arbeitenden Handwerker, sowie die
für die Feuerspritzen eIngsteilten &8nnsch&f ten die Waah-
freihelt für sich in Anspruch genommen (1,6) .
 
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