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— ————-— — len der korporativen Gliederung
doch such beträchtliche Vorzüge gegenüberat eben> scheint
eine Aufgabe der der Geeellsch&ftefora so gemäßen künf-
tigen '; ehrglie& rung zugunsten einer topographischen
jeder zwingenden Notwendigkeit zu entbehren.
Ich begann d^her, an der Allgemeingültigkeit der bisher
unwidersprochenen Behauptung von der völligen Verdrängung
des Zunftelemente aus der Qehrgllederung Zweifel zu he-
gen und ging d^rah, eine eingehende Untersuchung dieser
Frage vorzunelxnen./
Ich f nd, da3 gerade für die Städte, die man vornehmlich
als Bewele für diese Theorie angeführt hat(,9), die Be-
hauptung von der völligen Verdrängung der zünftigen Glie-
derung im Mitteläl ter nicht zutrifft.
Für B aael geht die Behauptung von der Verdrängung
der zünftigen durch die lokale Inhalt anscheinend auf
den Oberzunftmeister O ehe zurück, Er schließt dies
aus der Verordnung von 141J, welche die bis 1,92 vorge-
schriebene Versammlung der Bürger nach 4 Quartieren Im
Al<trmf Ile wieder einführte(4 /• Aber er läßt außer acht;
daß schon nach 7 Jahren auch für den Alsrafall die Ver-
sammlung der"Zünfte auf dem kornmarkt eingeführt wurde
(41). Dabei bll^b es auch apäterhin(42)+ Arno 1 d(4,)
und Mejean (44) und Cauer(45) haben J c h o' fälsch-
liche Annahme übernommen(46). Die Mitglieder der Basler
Voretadtge sellseheften(47), die elnen eigenen nädhtll ohet
Wachdienst hatten, gehörten unabhängig davon ebenfalls
einer zünftigen Einheit an, mit welcher wie a^ch ins
Feld zo£en( 48) •
Eine topographlache Gliederung hat la Basel erst in uer
Neuzeit beetanden(49); Im Mittelalter jedoch war das
^enrwe een völlig nsch korporativen Grundsätzen %uegerlch4t
tet(50).
Auch für 'trabburg leitet Sauer aus der rein äußer-
lichen Einführung von 4 Al^rmpletzen at^tt eines Zenträl-
platzes das Aufhören der Zanftgliederung ab(51), obwohl
doch schon N a hm e r diesen Vorgang als :u 3erordentllche
für beetimmke Fälle gebetene Maßnahme angesehen ha t(52).
Von der Alermvorechrl ft abgesehen, bllab jedoch die Be-
deutung der Zünfte As mllitäriocne Einheiten ungeschmä-
lert. Die gesamte Wehrpflicht der Zünftigen blieb nach
wie vor auf den Ferdonalverband naage richte t(53)•
A ug 3 burg : Auf Grund der Beetl^oag von 1549, daß
bei Pelnd-und Feueralarm die viertel- und Gassenhaupt-
leute die Einwohner Ihrer ^u^rtiere auf bieten sollten( 54),
folgerten Wo j e an (55) und Sauer (56), und unter
Berufung auf diesen H ah 1 weg (57), 1549 sei von der
Fünfte 1-1tellung nichts mehr vorhanden gewesen. Sie ver-
gesaen aber, daß zur gleichen zeit neben den Herren—und
aufleutstaben auch die Zünfte mit ihren Fahnen an den
Ebuagen teiln&hmen ( 58) und da3 ^le Leute zur Wache zu
atellen und zusammen mit d n Geschlechtern Tore zu be-
aet ^en hatten(59) *
Auch in Wien verdrängte eine Einteilung In Viertel
mit 4 Alsrmplätzen(60, keine ewege die Zünfte, deren mili-
tärische Funktionen erhalten blleben(61) •
 
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