Zünfte um das städtische ^ehrwasen, denn wer über dla^r.
Stadttore verfügte, hatte praktisch die gesamte Stadt in
seiner Gewalt. Dia zünftige Ausrichtung das gesamten öf-
faßlichen gebens erreichte ihre Vollendung durch die
Ausdehnung des Zunftzwanges auf die ganze Bürgerschaft.
Tatsächlich war schon am &nde des 14« Jahrhunderts Zunft-
zugehörigkeit unu Bürgerrecht untrennbar ve^bunden(97)^
Die rechtliche Anerkennung dieses Zustandes erreichten
die Zünfte zusammen mit zahlreichen anderen Zugeständ-
nissen durch den •relhaitsbrief von 143o, der das Zunft-
halten zum tadtge^etz arhob{98).
Die Zünfte als ^rfassungs- und Stammeinheiten.
Nun bildete d^r Ferscnalverb&nd die alleinige Grundlage
der Aormaar ^ehrgliederung. Die Zünfte waren die ft^mm-v
Einheiten. Da jeder Bürger gezwungen war, einer ^unft
anzugehören, wurden nun alle Bürger militärisch erfaßt,
^er nicht einer Zunft ^gehörte, sL^^nd somit außerhalb
der wehr&emeinacn^ft; der Zunftzwang war die Yorrbu^eet-
zung einer vollendeten Korporativen Gliederung des Bür-
ga mufgebotes(99).
^ahrwürdigkeit setzt Zunftangehörig eit voercus. Infol- -
gemessen müssen Leute, die Bürger im Wachdienst vertre-
ten oder Türme und chnecken zur Verstärkung der Dicht
bewohnen, zünftig SAin(ioo). Die Baus geneseen schlossen
sich als Folge der rufg be Inrer ^reiheitabriefe, die
sie von der ^ehr-und Wachpflicht befreit hatten, versohle
denen Zünften an(lol).
Ala die barfüßermönche der Bürgerschaft oei tr&ten(,c2), .
wurde ausdrücklich Bestimmt, daß sie weder zünftig noch,
sonst pflichtig werden sollten; so ^ehr sind Bürgerrecht,
Wehrpflicht und Zunftpflicht verwuchsen.
Der Zunftverband ermöglichte eine wirksame berwachung
der wehrpflichtigen, br war geeignet, sie zur Erfüllung
ihrer Pflichten anguhalten.
Dazu dineten die Waffenappelle(1o3), die alljährlich 14
Tage nach stern in den Zünften durch 3 rgeraeister(1o4),
und ü#tafreunde(1o5) abgehalten wurden. Dabei wurde die
Bewaffnung der Zunftangeh^rigen überprüft "wie es eine
jede Zunft aufgesetzt hat".
Der Zunft, st md demnach das Recht zu, die Bewaffnung 1h-
r^r Mitglieder zu regeln. Wer die geforderte Bewaffnung
nicht aufweiaan konnte, wurde nach der "zunft gewonhelt"
bestraft. Die Zunft hette folglich eine gewisse traf-
befugnis(1o6), wenn auch keine ütr&f Autonomie, wie dies
in manchen anderen mittelalterlichen Städten dar ^all
war(lo7).
Jede Zunft hielt ein oft kunstvoll ausgeschmücktes Büch-
leig, in dem die bürgerlichen Pflichten eufgezalchnet
waren, um jährlich 4 mal den Mitgliedern bekrmntg&macht
zu werden(1o8).
Dekinatl lch h^tte jede Zunft ihr eigenes Zunfthsus# ^eWh']
der geselligen 3edeutung(1o3) kam ihm auch eine wichtige
Stellung im städtischen ^ehrweaen zull io). £s war ^reff-
punkt und Sammelplatz der Zunft ' als Mllitüflä^er ^iih'ü''?
heitl11),'^s ist. wahrschel.nllch, %da$-fle..in:4^ ^näereni'.iü
Stadttore verfügte, hatte praktisch die gesamte Stadt in
seiner Gewalt. Dia zünftige Ausrichtung das gesamten öf-
faßlichen gebens erreichte ihre Vollendung durch die
Ausdehnung des Zunftzwanges auf die ganze Bürgerschaft.
Tatsächlich war schon am &nde des 14« Jahrhunderts Zunft-
zugehörigkeit unu Bürgerrecht untrennbar ve^bunden(97)^
Die rechtliche Anerkennung dieses Zustandes erreichten
die Zünfte zusammen mit zahlreichen anderen Zugeständ-
nissen durch den •relhaitsbrief von 143o, der das Zunft-
halten zum tadtge^etz arhob{98).
Die Zünfte als ^rfassungs- und Stammeinheiten.
Nun bildete d^r Ferscnalverb&nd die alleinige Grundlage
der Aormaar ^ehrgliederung. Die Zünfte waren die ft^mm-v
Einheiten. Da jeder Bürger gezwungen war, einer ^unft
anzugehören, wurden nun alle Bürger militärisch erfaßt,
^er nicht einer Zunft ^gehörte, sL^^nd somit außerhalb
der wehr&emeinacn^ft; der Zunftzwang war die Yorrbu^eet-
zung einer vollendeten Korporativen Gliederung des Bür-
ga mufgebotes(99).
^ahrwürdigkeit setzt Zunftangehörig eit voercus. Infol- -
gemessen müssen Leute, die Bürger im Wachdienst vertre-
ten oder Türme und chnecken zur Verstärkung der Dicht
bewohnen, zünftig SAin(ioo). Die Baus geneseen schlossen
sich als Folge der rufg be Inrer ^reiheitabriefe, die
sie von der ^ehr-und Wachpflicht befreit hatten, versohle
denen Zünften an(lol).
Ala die barfüßermönche der Bürgerschaft oei tr&ten(,c2), .
wurde ausdrücklich Bestimmt, daß sie weder zünftig noch,
sonst pflichtig werden sollten; so ^ehr sind Bürgerrecht,
Wehrpflicht und Zunftpflicht verwuchsen.
Der Zunftverband ermöglichte eine wirksame berwachung
der wehrpflichtigen, br war geeignet, sie zur Erfüllung
ihrer Pflichten anguhalten.
Dazu dineten die Waffenappelle(1o3), die alljährlich 14
Tage nach stern in den Zünften durch 3 rgeraeister(1o4),
und ü#tafreunde(1o5) abgehalten wurden. Dabei wurde die
Bewaffnung der Zunftangeh^rigen überprüft "wie es eine
jede Zunft aufgesetzt hat".
Der Zunft, st md demnach das Recht zu, die Bewaffnung 1h-
r^r Mitglieder zu regeln. Wer die geforderte Bewaffnung
nicht aufweiaan konnte, wurde nach der "zunft gewonhelt"
bestraft. Die Zunft hette folglich eine gewisse traf-
befugnis(1o6), wenn auch keine ütr&f Autonomie, wie dies
in manchen anderen mittelalterlichen Städten dar ^all
war(lo7).
Jede Zunft hielt ein oft kunstvoll ausgeschmücktes Büch-
leig, in dem die bürgerlichen Pflichten eufgezalchnet
waren, um jährlich 4 mal den Mitgliedern bekrmntg&macht
zu werden(1o8).
Dekinatl lch h^tte jede Zunft ihr eigenes Zunfthsus# ^eWh']
der geselligen 3edeutung(1o3) kam ihm auch eine wichtige
Stellung im städtischen ^ehrweaen zull io). £s war ^reff-
punkt und Sammelplatz der Zunft ' als Mllitüflä^er ^iih'ü''?
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