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Ichtersheim, Franz Ruprecht ¬von¬
Justitia Vindicata Der Gesambten der Römischen Käyserli. Majest. und deß Heil. Röm: Reichs Burgern Der Freyen Reichs-Stadt Schwäbisches Gemünde: Worinnen einem höchst-preißligstem Reichs-Hof-Rath Nicht kan beygemessen werden, daß der Kayserliche Delegatus, und dessen Subdelegati Wider Käyserliche allergnädigste ... Intention So widerrechtlich Verfahren, und ... der uralten Reichs-Stadt Schwäbisches Gemünde Gesambte Burgere, und Inwohnern in unverantwortlichen Ruin gebracht ... — [S.l.], 1702 [VD18 12018953]

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https://doi.org/10.11588/diglit.4355#0003
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Mget/ durch Druckurig der Beschwär- Schrifft einer grossen und verdrüßlkchen
Mühe zu überhöden; dann es einmahl eine langweilige / und auch dem Gesicht
mchtwenig schädliche Arbeitist/wann man einen großen mit vil weitläuf-
figsn Beylagen/die öffters sehrübel abgeschriben jeynd/auffmercksam durchlesen /
ein jedeVeylag unter seinem gehörigen Buchstaben widerum hinlegen/ ordentlich
zusammen mnderr / und acht haben muß / daß nichts verwechselt / oder darvon ver-
lohn« werde; da hingegen in einer gedruckten Schriffr alles in einem kleinen Ein-
bund sich gelegentlich beysammen findet / und auch die Lesung eines grossen /und
corr-k-Lien Truckes denen Augen bey weitem nicht so schwär: und schädlich fallet/
als die Lesung uncorreüer/ und gemeiniglich klein geschobener Schrissten.
§. 6. Kostet das Drucken/wann man eintzige Menge der Lx-mpl»nen von-
rröthen hat / lang nicht so vil / als das Abschreibern
§. 7.' Haben wir arme imp-rrantenauch darumeintzigesBedencken nichtge-
tragen unsere OeäuÄiOn-Schriffrin Druckzu geben/ dieweil jeniges/ was man
öffentlich und »»verborgen von einein jeden Dörffabschreiben lassen / auch öffent-
lich irr Druck wohl kan verfertiget werden.
§.8. Dieweil andere/ so wohl wider hohe alsnidere Stands-Persohn en ih-
re l^vceilen drucken lassen; wieman dann/wann es Vorwochen seyn solte/ von
solchen proc-cilen gar bald ein Schub-Karren voll wurde vorweissen könnerr.
§.9. Und letztlich/ dieweil wir arme imperrgoten zwar an dem rechten Orth
iminer angeklopffet/abervon denen 1 mpec, Lien nichthatwollen gehorchet werden/
also kein anderes Mttelgewust/ als ünsere gerechte Sache auff dise Weiß vorstel-
lig zumachen/ auffdaßvon denjenigen/ die uns hülfflich erscheinen können /auff
unjer rechtmäßiges Anlangen/und Bitten ein ernstliche und zulängliche
xion möchte gemacht werden.
tz. io. Damit aber Ewere Röm: Käys.Maj. und der höchst erleuchtete Rich-
ter auch die allergnädigstverordnete Lommissmo umb so vü liechterer und augen-
scheinlicher unser arme Eweren Röm: Käys. Maj. und deß heiligen Reichs / nicht
aber deß zeitlichen Bürgermeister Storrens / und feines geringen Anhangs / im-
pecr-ntischer Bürgere Nothstand und Trangsaal ersehen / auch zu allergnädigster
reiffere Bedach muß / in dero zartiste Gemächer fassen / und ss-xion machen mö-
gen /so kan nicht unthunlich seyn/nichtauß uns/jonderen auß denen erfahrnesten/
und prsüiciitesten ^urssoribus ( weilen wir von dergleicheKWissenschafften/
und darzu gehörigen Dokumenten von unserem Rach sowohl von mehren Jahren
als dato widerrechtlich hinderhaltend beraubet worden ) vor^uftellen/was vor Al-
ters auch noch in disem LiLculo.dievonHertzogen/Röm:Konigen/undKayseren
bewohnte/geliebte/ und beehrte der Röm: Kayseren / und deß Heil. Röm: Reichs
Statt Gewände seye/ in welchem Flor sie gestanden / durch Krieg / und abson-
derlich ihre vorgesetzte Obrigkeit in Ruin/und die nidere gebracht worden.
Gewände.
§. 11. ZumUnterschid andererStättsolchesNahmens/und wegen deßLan-
des/darirm sie gelegen/SchwäbischesGemünde genant/ist unter solchem Nahmen
 
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