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„ Daß dieses bey denen Teutscheri sonderlich in Acht genommen worden / daß /
„ Ungleiche in der Ehe zusammen gekommen/ die Länder der Mutter Stand gefolger/
„ dergestalt/ daß wann zUm Exempel die Mutter eine Leibeigene / die Linder §lch
„ Leibeigen gewesen;
s-rr'«r co-rärtto-rssr vs-r/r//
Weniger nicht Yen von Seckendorfs in parce n. seines Fürsten - Staats cap.^.
n. 2§. pag. 1^9- von denen matrimonÜ8 promiscui8 krincipum Imperii gar schön
„ schreibet : Nach altem Herkommen des Teucschlandes verheyrathen sich die
„ Deutschen Fürsten und vornehmen Reichs-Grafen an keine andere Person / als wel.
„ che aus Fürstlichen/ Gräflichen / oder demselbeitgleich-geachteren Geschlecht / welches
„ zumahlen im Reich bekannt / und etwa auch dem Landes - Fürsten / der da heyra-
„ thet / nicht unterworffen / oder L andsäffig wäre / gebohren ist / und sind Exeni»
„ pel anzuziehen/ daß/ im Fall eine Fürstliche und hohe persthn es hierinnen anderst
„ gehalten/und an eine gemeine von Adel/oder Bürgerlichen Standes sich vermählet/es
„ ihnen nicht allein zur bösen Nach-Rede gereichet / sondern auch denen also erzielten
„ Lindern ihr Stand und Recht zur Landes-Regierung sehr beschnitten / auch wohl
„ aberkannt/ oder sie mit geringen Gütern abgewiesen worden.
Lt multi rerum ^ermanicarum peritistimi uno ore ajunt, sorcliclum ge-
netricig ortum semperjure nottro publico liberis obüare, ne ampliilimaz
katri8 6iZnit3te8 capere pollint.
F'e/rr/j- -ie //ö. 2. 12. eie
Latvs-rr'cr> 46. n. 14.
Wannenhero auch die aus ungleicher Ehe erzeugten Söhne schon vor Alters dem
Vater in seinem Lehen nicht üicceäiret/ und folglich auch die SudvalsNen nicht
invettiren können/
^s/e«r^)r»rcAsr ca/. 40. Sächsisches LehG
Recht 20.
auch des Vatters Schild und Erbe nicht behalten.
Sächsisches Land-Recht /rö. z. ar/. 72.
Noch weniger die aus ungleichen Ehen erzeugte Kinder für T'Kurnier- und
Stifftsmässlg gehalten werden;
/rö. 6. c. 62.^. r-r 6a«ra/o^. oa/.
28.
Noch auf Reichs-Tägen des Sitzes und Stimme im FürstemRath fähig sind;
^-?r/ra«r (7o?-r/rrH Z. /öe/. 48.
Auch das Reichs-yerkommen ex jure feuäLli alemannico c. IOL. §. L. die Kin-
der gehören zu der ergern yand / parcu8 äeteriorem csnäitionem seguitur,
viö.
t/e //rräk //5. 2. Arrcevr. 6. 2. r'-r äMr/. rick ös-
/?S. z.
per regulam statuiret / Und in jure seuäLÜ circa seuäa regAlia L jura Lucceflio-
ni8, allezeit oblerviret worden
0. 7. §. 2. der ein recht Ehe-Kind ist.
Mithin auch a poriori bey denen höhern yeer- Schilden nach denen Deutschen
Rechten / und dem Neichs-Yerkommen ohnverbrüchlich muß beobachtet werden/
weilen Landes-Weise Landes - Ehre ist /
Aer/r'M äs 7'r/rrs //5. I. ArrEvr. 2.
So sind auch so viele Lxemplain der Deutschen Reichs-Historie anzutreffen/
daß nicht einmahl in dem Fall / da sich Frauens-Personen von nieder» Adel
mit Fürstlichen Personen verheyrathet / die aus solcher ungleichen Che erzeugte
Kinder für vollbürtig / und zur Landes - Folge fähig erachtet worden / und
wollen wir zwar den Anfang von dem glorwürdigsten Ertz-Yertzoglichen Haufe
Oesterreich machen: Es hat sich nehmlichen Ertz - Hertzog kerümanäus P
Oester-
R"L«nen Sch-
kL halber v«'
M ihr ordentll
^"sich-iffngst-
IM und ^näre^
L-I m dessen
M-Sändest-b
xL Reichs - Sa^
HMath/ und
iM/ d»h-ro selb
f.!ckH mtt den
MMg in Schwab
«aShne keines
nein?«, concrlio
mli nuptlLS faäkam Vi
smexciML worden
Mr.
c^. 2. -r. 6^
OräMkrovinciarum
"°iler
Riii^worder
^o-Nd
8.
jMm^ellera elega
iMM Ümilia natO8
Pöli ckii karre kerä
Wcmleantur, guäw
tck^uccellionis cap:
lM, ut exißuum cr
iWluin natu eranäic
^rvit; änclreaz alt«
Oyriv XIII sacile c
«HMyon Itwanus
^reZio inter Q.
non Patirur
ttnribuz probsta
SS
Mxs
-r st-I
„ Daß dieses bey denen Teutscheri sonderlich in Acht genommen worden / daß /
„ Ungleiche in der Ehe zusammen gekommen/ die Länder der Mutter Stand gefolger/
„ dergestalt/ daß wann zUm Exempel die Mutter eine Leibeigene / die Linder §lch
„ Leibeigen gewesen;
s-rr'«r co-rärtto-rssr vs-r/r//
Weniger nicht Yen von Seckendorfs in parce n. seines Fürsten - Staats cap.^.
n. 2§. pag. 1^9- von denen matrimonÜ8 promiscui8 krincipum Imperii gar schön
„ schreibet : Nach altem Herkommen des Teucschlandes verheyrathen sich die
„ Deutschen Fürsten und vornehmen Reichs-Grafen an keine andere Person / als wel.
„ che aus Fürstlichen/ Gräflichen / oder demselbeitgleich-geachteren Geschlecht / welches
„ zumahlen im Reich bekannt / und etwa auch dem Landes - Fürsten / der da heyra-
„ thet / nicht unterworffen / oder L andsäffig wäre / gebohren ist / und sind Exeni»
„ pel anzuziehen/ daß/ im Fall eine Fürstliche und hohe persthn es hierinnen anderst
„ gehalten/und an eine gemeine von Adel/oder Bürgerlichen Standes sich vermählet/es
„ ihnen nicht allein zur bösen Nach-Rede gereichet / sondern auch denen also erzielten
„ Lindern ihr Stand und Recht zur Landes-Regierung sehr beschnitten / auch wohl
„ aberkannt/ oder sie mit geringen Gütern abgewiesen worden.
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netricig ortum semperjure nottro publico liberis obüare, ne ampliilimaz
katri8 6iZnit3te8 capere pollint.
F'e/rr/j- -ie //ö. 2. 12. eie
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Wannenhero auch die aus ungleicher Ehe erzeugten Söhne schon vor Alters dem
Vater in seinem Lehen nicht üicceäiret/ und folglich auch die SudvalsNen nicht
invettiren können/
^s/e«r^)r»rcAsr ca/. 40. Sächsisches LehG
Recht 20.
auch des Vatters Schild und Erbe nicht behalten.
Sächsisches Land-Recht /rö. z. ar/. 72.
Noch weniger die aus ungleichen Ehen erzeugte Kinder für T'Kurnier- und
Stifftsmässlg gehalten werden;
/rö. 6. c. 62.^. r-r 6a«ra/o^. oa/.
28.
Noch auf Reichs-Tägen des Sitzes und Stimme im FürstemRath fähig sind;
^-?r/ra«r (7o?-r/rrH Z. /öe/. 48.
Auch das Reichs-yerkommen ex jure feuäLli alemannico c. IOL. §. L. die Kin-
der gehören zu der ergern yand / parcu8 äeteriorem csnäitionem seguitur,
viö.
t/e //rräk //5. 2. Arrcevr. 6. 2. r'-r äMr/. rick ös-
/?S. z.
per regulam statuiret / Und in jure seuäLÜ circa seuäa regAlia L jura Lucceflio-
ni8, allezeit oblerviret worden
0. 7. §. 2. der ein recht Ehe-Kind ist.
Mithin auch a poriori bey denen höhern yeer- Schilden nach denen Deutschen
Rechten / und dem Neichs-Yerkommen ohnverbrüchlich muß beobachtet werden/
weilen Landes-Weise Landes - Ehre ist /
Aer/r'M äs 7'r/rrs //5. I. ArrEvr. 2.
So sind auch so viele Lxemplain der Deutschen Reichs-Historie anzutreffen/
daß nicht einmahl in dem Fall / da sich Frauens-Personen von nieder» Adel
mit Fürstlichen Personen verheyrathet / die aus solcher ungleichen Che erzeugte
Kinder für vollbürtig / und zur Landes - Folge fähig erachtet worden / und
wollen wir zwar den Anfang von dem glorwürdigsten Ertz-Yertzoglichen Haufe
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OräMkrovinciarum
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Pöli ckii karre kerä
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tck^uccellionis cap:
lM, ut exißuum cr
iWluin natu eranäic
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Oyriv XIII sacile c
«HMyon Itwanus
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