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Joachim Friedrich [Mitarb.]
Ohnwiderleglich-begründete und Rechts-bewehrte Befestigung Der Ordnungsmässigen Lehens-Folge Und Nähesten Successions-Rechts, Vermittelst welchen die durch Absterben des ... Fürsten ... Herrn Joachim Friedrich, Erben zu Norwegen, [et]c. Erledigte gesamte Lehne und Lande Dem ... Fürsten ... Herrn Johann Adolph Ernst Ferdinand Carl, Erben zu Norwegen, [et]c. Rethwischer Linie angefallen: Wobey dann auch zugleich, nicht nur der Ungrund .. deren ... Carlsteinischen Ansprüchen gründlich gewiesen, Sondern auch Das unumstoßliche Fundament der ... den 15. Junii 1723. publicirten ... Kays. Resolution ... behauptet wird. Mit Beylagen Num. I. usque LXV. inclusivè — Wien, 1724 [VD18 11434619]

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https://doi.org/10.11588/diglit.48240#0034
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34
„ Daß dieses bey denen Teutscheri sonderlich in Acht genommen worden / daß /
„ Ungleiche in der Ehe zusammen gekommen/ die Länder der Mutter Stand gefolger/
„ dergestalt/ daß wann zUm Exempel die Mutter eine Leibeigene / die Linder §lch
„ Leibeigen gewesen;
s-rr'«r co-rärtto-rssr vs-r/r//
Weniger nicht Yen von Seckendorfs in parce n. seines Fürsten - Staats cap.^.
n. 2§. pag. 1^9- von denen matrimonÜ8 promiscui8 krincipum Imperii gar schön
„ schreibet : Nach altem Herkommen des Teucschlandes verheyrathen sich die
„ Deutschen Fürsten und vornehmen Reichs-Grafen an keine andere Person / als wel.
„ che aus Fürstlichen/ Gräflichen / oder demselbeitgleich-geachteren Geschlecht / welches
„ zumahlen im Reich bekannt / und etwa auch dem Landes - Fürsten / der da heyra-
„ thet / nicht unterworffen / oder L andsäffig wäre / gebohren ist / und sind Exeni»
„ pel anzuziehen/ daß/ im Fall eine Fürstliche und hohe persthn es hierinnen anderst
„ gehalten/und an eine gemeine von Adel/oder Bürgerlichen Standes sich vermählet/es
„ ihnen nicht allein zur bösen Nach-Rede gereichet / sondern auch denen also erzielten
„ Lindern ihr Stand und Recht zur Landes-Regierung sehr beschnitten / auch wohl
„ aberkannt/ oder sie mit geringen Gütern abgewiesen worden.
Lt multi rerum ^ermanicarum peritistimi uno ore ajunt, sorcliclum ge-
netricig ortum semperjure nottro publico liberis obüare, ne ampliilimaz
katri8 6iZnit3te8 capere pollint.
F'e/rr/j- -ie //ö. 2. 12. eie
Latvs-rr'cr> 46. n. 14.
Wannenhero auch die aus ungleicher Ehe erzeugten Söhne schon vor Alters dem
Vater in seinem Lehen nicht üicceäiret/ und folglich auch die SudvalsNen nicht
invettiren können/
^s/e«r^)r»rcAsr ca/. 40. Sächsisches LehG
Recht 20.
auch des Vatters Schild und Erbe nicht behalten.
Sächsisches Land-Recht /rö. z. ar/. 72.
Noch weniger die aus ungleichen Ehen erzeugte Kinder für T'Kurnier- und
Stifftsmässlg gehalten werden;
/rö. 6. c. 62.^. r-r 6a«ra/o^. oa/.
28.
Noch auf Reichs-Tägen des Sitzes und Stimme im FürstemRath fähig sind;
^-?r/ra«r (7o?-r/rrH Z. /öe/. 48.
Auch das Reichs-yerkommen ex jure feuäLli alemannico c. IOL. §. L. die Kin-
der gehören zu der ergern yand / parcu8 äeteriorem csnäitionem seguitur,
viö.
t/e //rräk //5. 2. Arrcevr. 6. 2. r'-r äMr/. rick ös-
/?S. z.
per regulam statuiret / Und in jure seuäLÜ circa seuäa regAlia L jura Lucceflio-
ni8, allezeit oblerviret worden
0. 7. §. 2. der ein recht Ehe-Kind ist.
Mithin auch a poriori bey denen höhern yeer- Schilden nach denen Deutschen
Rechten / und dem Neichs-Yerkommen ohnverbrüchlich muß beobachtet werden/
weilen Landes-Weise Landes - Ehre ist /
Aer/r'M äs 7'r/rrs //5. I. ArrEvr. 2.
So sind auch so viele Lxemplain der Deutschen Reichs-Historie anzutreffen/
daß nicht einmahl in dem Fall / da sich Frauens-Personen von nieder» Adel
mit Fürstlichen Personen verheyrathet / die aus solcher ungleichen Che erzeugte
Kinder für vollbürtig / und zur Landes - Folge fähig erachtet worden / und
wollen wir zwar den Anfang von dem glorwürdigsten Ertz-Yertzoglichen Haufe
Oesterreich machen: Es hat sich nehmlichen Ertz - Hertzog kerümanäus P
Oester-

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