heftrgt zuseyn / durch den ordentlichen Weg Rechtens / worzu sich derlmpetrrmt
mcht wenrger erbrettg gemacht/gehörigen Orths dargethan/und erwiesen/enthalte»
solten/deme aber eben so wenig/als dem vorigen in der bestimbten Zeit nachgelebt/ab
so/daß auff deß Impetranten ferners gehorsamstes Anruffen/und Bitten/ein ande
wartlges tub L. htebey ligendes ^e5criptum paritorium zurecht erkandt werden
muffen; Es haben aber offtgedachter impetraten Lden Lden auff solch Unser wohlb
dächtltch außgelassene paritori Befclch sich zur schuldigen karirion eben wenig an.
schicken/sondern hingegen durch Schreiben sambt einer lud titulo vera faÄi lpeciez
und 8ummsrische Recspitulation retroaÄorum.warumb obgedachte Unsere Kays'
Leicripta.Sie auß ihrer vermeyntlichen und notorischen kossclUon der LolleÄenru
heben/nicht vermögten/mitbeygeschlossener Oe6uÄion dardurch höchstens eravirt
zuseyn / sichbey Uns beklagen/ und umb ReäreMrung deß Wercks ansuchen wollen -
Wiewohl Wir nun diese angemaste fernere Handlung so bald von Uns abweisen
sollen/zumahl dieselbe/ mit vielen unerweißlichen Anzüglichkeiten angefüllt gewesen/
und wie der bißhero erzehlter Verlaust zuerkennen gibt/ der Impetrscen LdenLden
biß dahin im krocei8 mehr nachgesehen worden / dann von ihnen mit Recht begehrt
werden können; Nichts da minder darmit der Impetrsten Lden Lden aller krZetext
benommen würde/Unsere ^u6icstL noch weiter verdächtig zu machen/und der schul-
digen karitiori sich zuentziehen/ so haben Wir die gnädigste Verordnung gethan/
daß diese letztere Handlung sambt allen vorigen ^Sis äe novo erwogen/und ihre an-
gebrachte 6ravamins dargegen gehalten worden; Wann aber sich nachmahlen gantz
klar und offenbahr befunden/daß die von der Impetraten Lden Lden gegen deß lmpe.
tränten Lden vorgenomene und in aLW geklagte ?roceäure mit keinem Schein Rech-
tens iukikciren liessen/und da der Impetraten Lden Lden hierbey und in solchem ei-
genmächtigen Verfahren länger nachgesehen werden solte/solches nicht allein zu deß
Impetranten Lden und deren Unterthanen äusserstem Verderben / sondern auch zu
höchst-beschwärlicher Nachfolg im Reich/zumahl bey jetzigen ohne dem gefährlichen
Läusten gereichen würde/ als haben Wir auch von Unfern vorigen ^icatiZ zu wev
chen umb so viel weniger vermocht/ sondern auff vielfältiges flehentliches Anruffen
deßImpetranten Lden offtgedachter Impetraten Lden Lden durch ein drittes kelcri-
ptum paritorium ernstlich ermahnen wollen / jetztberührten vorhin ergangenen ju-
6iLati8 dermahleins würckliche Folg zu leisten / allermassen Euer Lden Lden auß der
Beyl. lub L. mit mehreren zucrsehen haben; dabenebens aber auch auff den unver-
hofften Fall demselben in dem prseKgirten lermin nicht nachgelebt werden solle/
Euer Lden Lden diese Unsere Kays Kxecution8 Lom miOon an- und auffgetragen/
an Dieselbe Freund-Oheimb- und gnädigst begehrende/Sie wollen sich dieser Unser
Kays. Lomillion.worzu Wir ihnen Unsem vollkomenen Kays. Gewalt/und Macht
hiemitgeben/unschwär beladcn/undzuförderistin UnsermNahmen und vonUnserd
wegen der Impetraten Lden Lden dahin anweisen/daß Sie sich Unfern in dieser Sach
cüexsÄiKmscaullecognitioneverschiedentlich ergangenekaritorii8 dermahleins
gebührend bequemen/ und damit unnöthige Weiterung verhüten/ da aber wider Zm
verficht solches alles nicht verfangen/ und der Impetraten Lden Lden sich zur schuldi-
gen ksrition,in obberührten Unserm Kays, kelcripto paritorio prssüZirtenTermin
nicht anschicken/sondern selbige unter was krsetext,oder Vorwand solches auch im-
mer geschehen mögte/oder könnte/sich weigern wolten/alsdann auffdeß Impetranccu
Hertzogs Joachim Ernsten Lden/oder dessen Gevollmächtigten Anwalds gebühren-
des Anruffen/ wider Sie Krafft obhabender dieser Unserer Kays. LommMon.mir der würcklichen
Lxeourion so lang und viel an Handgehen/biß die in Dero Aembtern und Güthern ligendeKriegs-
Volcker gantzlich abgeführet/ und Unfern ergangenen Kapp kelcripren völlig parirt worden seye/ das
Gericht zu Vollziehung derheylsamenluttix, Erhaltung gemeinen Ruhestands/und Uns benebenszu
angenehmen gnädigsten Gefallen/ und Wir seynd Euer Lden Lden mit rc. Wienn den -4- Oec. 1666.
ß
Um
GeimdW
lUs)eriOrjtLti8
prLten»
'»'K-Ikliche,
mcht wenrger erbrettg gemacht/gehörigen Orths dargethan/und erwiesen/enthalte»
solten/deme aber eben so wenig/als dem vorigen in der bestimbten Zeit nachgelebt/ab
so/daß auff deß Impetranten ferners gehorsamstes Anruffen/und Bitten/ein ande
wartlges tub L. htebey ligendes ^e5criptum paritorium zurecht erkandt werden
muffen; Es haben aber offtgedachter impetraten Lden Lden auff solch Unser wohlb
dächtltch außgelassene paritori Befclch sich zur schuldigen karirion eben wenig an.
schicken/sondern hingegen durch Schreiben sambt einer lud titulo vera faÄi lpeciez
und 8ummsrische Recspitulation retroaÄorum.warumb obgedachte Unsere Kays'
Leicripta.Sie auß ihrer vermeyntlichen und notorischen kossclUon der LolleÄenru
heben/nicht vermögten/mitbeygeschlossener Oe6uÄion dardurch höchstens eravirt
zuseyn / sichbey Uns beklagen/ und umb ReäreMrung deß Wercks ansuchen wollen -
Wiewohl Wir nun diese angemaste fernere Handlung so bald von Uns abweisen
sollen/zumahl dieselbe/ mit vielen unerweißlichen Anzüglichkeiten angefüllt gewesen/
und wie der bißhero erzehlter Verlaust zuerkennen gibt/ der Impetrscen LdenLden
biß dahin im krocei8 mehr nachgesehen worden / dann von ihnen mit Recht begehrt
werden können; Nichts da minder darmit der Impetrsten Lden Lden aller krZetext
benommen würde/Unsere ^u6icstL noch weiter verdächtig zu machen/und der schul-
digen karitiori sich zuentziehen/ so haben Wir die gnädigste Verordnung gethan/
daß diese letztere Handlung sambt allen vorigen ^Sis äe novo erwogen/und ihre an-
gebrachte 6ravamins dargegen gehalten worden; Wann aber sich nachmahlen gantz
klar und offenbahr befunden/daß die von der Impetraten Lden Lden gegen deß lmpe.
tränten Lden vorgenomene und in aLW geklagte ?roceäure mit keinem Schein Rech-
tens iukikciren liessen/und da der Impetraten Lden Lden hierbey und in solchem ei-
genmächtigen Verfahren länger nachgesehen werden solte/solches nicht allein zu deß
Impetranten Lden und deren Unterthanen äusserstem Verderben / sondern auch zu
höchst-beschwärlicher Nachfolg im Reich/zumahl bey jetzigen ohne dem gefährlichen
Läusten gereichen würde/ als haben Wir auch von Unfern vorigen ^icatiZ zu wev
chen umb so viel weniger vermocht/ sondern auff vielfältiges flehentliches Anruffen
deßImpetranten Lden offtgedachter Impetraten Lden Lden durch ein drittes kelcri-
ptum paritorium ernstlich ermahnen wollen / jetztberührten vorhin ergangenen ju-
6iLati8 dermahleins würckliche Folg zu leisten / allermassen Euer Lden Lden auß der
Beyl. lub L. mit mehreren zucrsehen haben; dabenebens aber auch auff den unver-
hofften Fall demselben in dem prseKgirten lermin nicht nachgelebt werden solle/
Euer Lden Lden diese Unsere Kays Kxecution8 Lom miOon an- und auffgetragen/
an Dieselbe Freund-Oheimb- und gnädigst begehrende/Sie wollen sich dieser Unser
Kays. Lomillion.worzu Wir ihnen Unsem vollkomenen Kays. Gewalt/und Macht
hiemitgeben/unschwär beladcn/undzuförderistin UnsermNahmen und vonUnserd
wegen der Impetraten Lden Lden dahin anweisen/daß Sie sich Unfern in dieser Sach
cüexsÄiKmscaullecognitioneverschiedentlich ergangenekaritorii8 dermahleins
gebührend bequemen/ und damit unnöthige Weiterung verhüten/ da aber wider Zm
verficht solches alles nicht verfangen/ und der Impetraten Lden Lden sich zur schuldi-
gen ksrition,in obberührten Unserm Kays, kelcripto paritorio prssüZirtenTermin
nicht anschicken/sondern selbige unter was krsetext,oder Vorwand solches auch im-
mer geschehen mögte/oder könnte/sich weigern wolten/alsdann auffdeß Impetranccu
Hertzogs Joachim Ernsten Lden/oder dessen Gevollmächtigten Anwalds gebühren-
des Anruffen/ wider Sie Krafft obhabender dieser Unserer Kays. LommMon.mir der würcklichen
Lxeourion so lang und viel an Handgehen/biß die in Dero Aembtern und Güthern ligendeKriegs-
Volcker gantzlich abgeführet/ und Unfern ergangenen Kapp kelcripren völlig parirt worden seye/ das
Gericht zu Vollziehung derheylsamenluttix, Erhaltung gemeinen Ruhestands/und Uns benebenszu
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