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gnadigungen ins künfflig erlangen/ und innerhalb drey Monat»
Zeit hernach darüber ihre Oiplomaca bcy der Reichs-Kantzlcy
nicht rcciimiren/underheben/ sich der verwilligten Gnaden und
doncclüonen zu rühmen / oder deren sich würcklichen zu gebrau-
chen von Uns Leines Weegs zugegeben oder verstauet werden ;
sondern Unser Kayserl. Begnadigungen solchen falls nach er-
wehntem Icrmino chlo saÄo hinwider gefallen/cslürt und auff-
gehoben/ und Unser Kayserl. Reichs-külcal wider alle welche oh-
ne Unsere Kayserl. Verwllligung / oder Unserer verordneten Pala-
tinen einigen Stands - Erhöhungen / I^obilicarionen/ Raths-
l'iwlen oder?rLcIicaten/und Oenominarivnen sich anrühmen/
oder selbst eigene Wappen / mit offenen oder zugclhanen Helmen
kormirn/ der Gebühr zuverfahren/und dieselbe nach gestalt des
Verbrechens und der Personen zubehörigerStraff zu zichen/schul-
dig und gehalten seyn solle.
XLV.
KMZeweilen Uns auch sonderlich gebührt des Heil. Reichs Mur-
Ws Fürsten/ als Unsere innerste Glieder und Haupt-Säulen
deß Reichs/vor manmglichen in sonderbahrer hoher LoniciciL.
rion zuhalten/ so wollen Wir die Verfügung thun/ wann dero-
selbenAmpts-Verweser undErb-Aempter beyUnserm Kaysirl.
Hoff begrieffen / daß dieselbe jederzeit / und insonderheit / wann/
und so offt Wir auff Reichs-Wahl-und andern dergleichen Ta-
gen Unsern Kayserl. Hoff begehen/ oder Sachen Vorfalles/ dazu
dieErb-Aemptcr zugebrauchen seynd / in gebührendem UcisikÄ
halten/und ihnen von Unsern Hoff-Aemptern keines Weegs Vor-
oder eingreiffcn; oder da je wegen Abwesenheit ihre Stellen mit
berührten Unsern Hoff-Aemptern jcwcilen, ersetzt werden sollen /
wollen Wir doch daß ihnen den Lhur-Fürstl. Ambts-Verwesern
undErb-Aemptern einen Weeg als den andern die von solchen
Verrichtungen fallende Nutzbarkeiten / wenigers nicht / als ob
dieselbe selbsten verrichtetund bedienet/ohnverweigcrlich gefolget
und gelassen / und nicht / wie biß anhero geschehen / von denen
Hoff-Aemptern entzogen / auch Unserem Hoff-Marschall in sei-
nem zukommendem und von demErtz-Marschall-Amptüepcn-
Uirrnden Ampts-Derrichtungen durch Unsere Lands-Regierung
oder andere/ kein Eintrag oder Hinderung gemacht werde.
XL VI-
ZWtzAmit auch Unsere Geheime- sowohl / als Reichs-Hoff-
W§> Rache/wie auch Unser Kayserl. Kammer-Gericht dieser
gnadigungen ins künfflig erlangen/ und innerhalb drey Monat»
Zeit hernach darüber ihre Oiplomaca bcy der Reichs-Kantzlcy
nicht rcciimiren/underheben/ sich der verwilligten Gnaden und
doncclüonen zu rühmen / oder deren sich würcklichen zu gebrau-
chen von Uns Leines Weegs zugegeben oder verstauet werden ;
sondern Unser Kayserl. Begnadigungen solchen falls nach er-
wehntem Icrmino chlo saÄo hinwider gefallen/cslürt und auff-
gehoben/ und Unser Kayserl. Reichs-külcal wider alle welche oh-
ne Unsere Kayserl. Verwllligung / oder Unserer verordneten Pala-
tinen einigen Stands - Erhöhungen / I^obilicarionen/ Raths-
l'iwlen oder?rLcIicaten/und Oenominarivnen sich anrühmen/
oder selbst eigene Wappen / mit offenen oder zugclhanen Helmen
kormirn/ der Gebühr zuverfahren/und dieselbe nach gestalt des
Verbrechens und der Personen zubehörigerStraff zu zichen/schul-
dig und gehalten seyn solle.
XLV.
KMZeweilen Uns auch sonderlich gebührt des Heil. Reichs Mur-
Ws Fürsten/ als Unsere innerste Glieder und Haupt-Säulen
deß Reichs/vor manmglichen in sonderbahrer hoher LoniciciL.
rion zuhalten/ so wollen Wir die Verfügung thun/ wann dero-
selbenAmpts-Verweser undErb-Aempter beyUnserm Kaysirl.
Hoff begrieffen / daß dieselbe jederzeit / und insonderheit / wann/
und so offt Wir auff Reichs-Wahl-und andern dergleichen Ta-
gen Unsern Kayserl. Hoff begehen/ oder Sachen Vorfalles/ dazu
dieErb-Aemptcr zugebrauchen seynd / in gebührendem UcisikÄ
halten/und ihnen von Unsern Hoff-Aemptern keines Weegs Vor-
oder eingreiffcn; oder da je wegen Abwesenheit ihre Stellen mit
berührten Unsern Hoff-Aemptern jcwcilen, ersetzt werden sollen /
wollen Wir doch daß ihnen den Lhur-Fürstl. Ambts-Verwesern
undErb-Aemptern einen Weeg als den andern die von solchen
Verrichtungen fallende Nutzbarkeiten / wenigers nicht / als ob
dieselbe selbsten verrichtetund bedienet/ohnverweigcrlich gefolget
und gelassen / und nicht / wie biß anhero geschehen / von denen
Hoff-Aemptern entzogen / auch Unserem Hoff-Marschall in sei-
nem zukommendem und von demErtz-Marschall-Amptüepcn-
Uirrnden Ampts-Derrichtungen durch Unsere Lands-Regierung
oder andere/ kein Eintrag oder Hinderung gemacht werde.
XL VI-
ZWtzAmit auch Unsere Geheime- sowohl / als Reichs-Hoff-
W§> Rache/wie auch Unser Kayserl. Kammer-Gericht dieser