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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 28.1907

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Nr. 31
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Jahresbericht des Verbandes Deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede für das Geschäftsjahr 1906/1907
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https://doi.org/10.11588/diglit.55853#0281
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JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST.


Kommissionswaren klipp und klar die Bedingungen vorher geben
lassen muss.
Über die gemeinsamen Konferenzen mit den Uhrmacherverbänden
ist zu berichten, dass eine Eingabe an die sämtlichen Kriegs- und
Eisenbahnministerien der deutschen Bundesfürsten abgesandt ist,
worin um Schutz des Handels mit Goldwaren und Uhren gebeten
wird, indem das Hausieren in Kasernen, staatlichen Gebäuden und
Werkstätten strenger überwacht wird wie bisher.
Dann hat am 13. Januar 1907 eine eingehende Verhandlung
darüber stattgefunden, dass, obgleich nach § 56 der Gewerbeordnung
der Handel mit Goldwaren und Uhren im Umherziehen verboten ist,
dennoch von Behörden Wandergewerbescheine ausgestellt sind. Es
wurde jedoch zunächst beschlossen, Verhandlungen darüber anzu-
stellen, weil sonst bei Eingaben den Antragstellern der Vorwurf
gemacht wird, dass sie Klagen vorbringen ohne Unterlagen. In-
folgedessen erfolgte am 17. Januar in den Fachblättern eine Be-
kanntmachung in dem vorbezeichneten Sinne, und richteten wir an
unsere Mitglieder das Ersuchen, alles das, was Bezug auf diese An-
gelegenheit habe, uns zur Kenntnis zu geben. Auf diese Bekannt-
machung ist fast nichts eingegangen. Es scheint demnach, als wenn
Klagen darüber nicht zu führen sind.
In der folgenden Konferenz am 10. März 1907 wurden die Ant-
worten der Kriegs- und Eisenbahnministerien betreffs des Hausierens
bekannt gegeben, die sämtlich das weitgehendste Entgegenkommen
erkennen lassen.
Einer der wichtigsten Beschlüsse ist der gemeinsam in der Kon-
ferenz am 10. März gefasste, nach einem Referat des Vorsitzenden
Fischer über eine Klagesache gegen einen Uhrmacher, der sich als
Goldschmiedemeister bezeichnet hat. Es heisst da: „Die in der
VIII. Konferenz der Verbände des Uhrmacher- und Goldschmiede-
bezw. Goldarbeiter-Gewerbes Anwesenden halten es für notwendig,
dass Uhrmacher sich nicht Goldschmiede bezw. Goldarbeiter, Gold-
schmiede bezw. Goldarbeiter sich nicht Uhrmacher nennen sollen,
wenn sie sich nicht die zur Ausführung der betreffenden gewerb-
lichen Arbeiten erforderlichen gründlichen Kenntnisse angeeignet,
d. b. eine Lehrzeit in dem betreffenden Fache ordnungsmässig durch-
gemacht haben“. Dieser Beschluss erfolgte einstimmig und kann
bei Prozessen von Bedeutung sein, und zwar deshalb, weil sich alle
Beteiligten auf den Standpunkt stellen, dass der unlautere Wett-
bewerb auf diesem Gebiete beseitigt werden muss.
In der IX. Konferenz am 21. März 1907 beschäftigte man sich
ganz besonders noch mit etwaiger Abänderung des § 1007 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Man kam jedoch zu der Überzeugung,
dass die Materie nicht genügend geklärt und es deshalb erforderlich
sei, die Verbandstage damit zu beschäftigen. Dieser Anregung ist
Folge geleistet, indem die Besprechung über den § 1007 zu einem
besonderen Punkt der Tagesordnung in Kiel gemacht wurde.
In dieser IX. Konferenz hat man sich auch eingehend mit einer
gewerblich-technischen Reichsbehörde beschäftigt, und zwar aus dem
Grunde, weil zur Zeit in den Regierungsorganen gewerblich-tech-
nisch gebildete Personen gar nicht in Frage kommen; denn fast
alle Dezernenten sind Juristen und mit Bezug auf die gewerblich-
technischen Fragen sind sie ganz natürlich nicht auf der Höhe, wie
es sein sollte. Dieser Mangel macht sich leider nur zu weitgehend
bemerkbar, wenn es sich um Gesetzesänderungen handelt; denn es
leuchtet ein, dass, wer über Gewerbe und Handel ein Urteil haben
soll, auch etwas davon verstehen muss.
Bemerkt sei noch, dass über alle Protokolle der Konferenz n aus-
führliche Veröffentlichungen erfolgt sind.
Zu dem Kongress Deutscher Kunstgewerbetreibenden, einberufen
durch den Fachverband für die wirtschaftlichen Interessen des Kunst-
gewerbes, wurde der Vorsitzende des Verbandes Deutscher Juweliere
delegiert, um ein Korreferat über Lehrlingswesen zu halten. In
einer Resolution wurde von ihm die Forderung aufgestellt, dass nur
der Lehrlinge annehmen und ausbilden soll, der es für Ehrenpflicht
erachtet, den Lehrling zu einem tüchtigen Kunstgewerbetreibenden
auszubilden. Die Beschäftigung als Laufbursche soll als ein Miss-
brauch des Lehrverhältnisses angesehen werden. Die Resolution

wurde durch eine Anzahl von Vorkommnissen begründet, doch wurde
der Referent veranlasst, diese zurückzuziehen, weil man glaubte,
es könnte die Form der Resolution den Anschein erwecken, als sei
der Missbrauch des Lehrverhältnisses ein allgemeiner.
Bezüglich der LagereüBerufsgenossenschaft ist am 15. Mai 1907
eine Eingabe an den Bundesrat gerichtet worden, mit dem Antrag,
der hohe Bundesrat möge beschliessen: Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht und Zugehörigkeit zur Lagerei-Berufsgenossenschaft
für die Uhren-, Juwelen-, Gold- und Silberwarenhandlungen, mit
der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit
zur Lagerei-Berufsgenossenschaft für Juwelen-, Uhren-, Gold- und
Silberwarenhandlungen nicht zutreffen. Diese Betriebe seien mit
keinerlei besonderer Unfallsgefahr verknüpft. Der Antrag ist mit-
unterzeichnet von dem Zentralverband Deutscher Uhrmacher, vom
Verband der Grossisten des Edelmetallgewerbes und von dem Deutschen
Uhrmacher-Bund. Eine Antwort ist noch nicht eingegangen.
Bezüglich der sogenannten Leihhausfrage sind die Bemühungen
der beteiligten Verbände von Erfolg gewesen; denn es sind im
Interesse der Juweliere und Uhrmacher sehr wesentliche Einschrän-
kungen durch den Herrn Minister des Innern verfügt worden.
Die Einführung des metrischen Karates betreffend ist nach ein-
gehenden Verhandlungen eine Eingabe an das Reichsamt des Innern
unterm 5. Oktober 1906 gerichtet. In der Eingabe wurde der
historische Verlauf der verschiedenen Verhandlungen niedergelegt
und schliesslich beantragt, für die internationale gesetzliche Ein-
führung des metrischen Karates eintreten zu wollen. Ebenso ist
über die Tätigkeit des Vorstandes in dieser Sache an verschiedene
ausländische Korporationen berichtet worden. Bis jetzt sind jedoch
nur zwei Zustimmungen eingegangen, und zwar von der Gold-
schmiede-Innung zu Kopenhagen und dem Gremium der Juweliere,
Gold- und Silberarbeiter in Prag, mit dem Ersuchen, auch für diese
Korporationen für die Einführung des metrischen Karates bei der
deutschen Reichsregierung einzutreten.
Musterschutz. Der Juwelier A. M. in L. wurde durch einen
Rechtsanwalt aufgefordert, eine Reihe von Waren, für welche die
Lokomotive als Muster verwendet wurde, für die Folge nicht mehr
in den Handel zu bringen, mit der Begründung, dass die Firma
A. K. in D. allein das Recht habe, Gegenstände der gedachten Art
mit der Lokomotive versehen in den Verkehr zu bringen. Nach
Besprechung mit unserem Rechtsbeistand kamen wir zu der Über-
zeugung, dass die Anforderung unberechtigt ist. In diesem Sinne
wurde dem betreffenden Rechtsanwalt geschrieben und ist das Ver-
fahren eingestellt.
Verschiedene Juweliere hatten für Reklamezwecke einen Ring
mit strahlendem Brillant benutzt. Dieses Muster ist jedoch von
einem Juwelier in L. geschützt und war die Anforderung beiech-
tigt, wonach die erstbezeichneten Juweliere das Muster nicht ver-
wenden dürfen.
Viel beschäftigt wurde der Vorstand durch Beklameunfug und
unlauteren Wettbewerb aller Art. So bot z. B. der Uhrmacher R.
in B. Trauringe-Dukatengold, 1 Dukaten mit Mk. 9 in seinen
Reklamen aus. Es wurde Strafantrag gestellt und in erster Instanz
der Betreffende mit Mk. 50 verurteilt. Hiergegen ist Revision ein-
gelegt, eine Entscheidung jedoch nicht erfolgt.
Gegen die Firma B. & Co. in B. ist wegen Reklameunfuges der
Antrag gestellt, dem Betreffenden durch einstweilige Verfügung zu
untersagen, derartige Annoncen zu veröffentlichen. Dem Antrag
wurde ebenfalls stattgegeben.
Gegen einen Uhrmacher H. B. in F. ist wegen des Inserates:
„Trauringe ohne Lötfuge D. R.-P. Meine Trauringe können inner-
halb weniger Minuten ohne jeden Goldverlust enger und weiter ge-
macht werden“, Beschwerde erhoben. Diese Form der Insertion soll
den Anschein erwecken, als habe dieser Uhrmacher auf seine Trau-
ringe das Deutsche Reichs-Patent erworben. Dem ist aber durch-
aus nicht so, sondern die Ringe stammen aus einer bekannten
Fabrik. Es wurde bei dem Amtsgericht einstweilige Verfügung
beantragt, diese Form der Insertion zu unterlassen, welchem Antrag
auch stattgegeben wurde. Hiergegen ist Berufung eingelegt, doch

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