schädigen, andere in ihrer geschäftlichen Existenz zu ge-
fährten, der verdient keine andere als Gefängnisstrafe,
und es ist nur zu wünschen, dass diese Strafverfügung
des Gesetzentwurfs möglichst oft und nachdrücklichst zur
Anwendung gelangt.
Ferner wendet sich der Gesetzentwurf aber auch gegen
eine der schädlichsten und gemeingefährlichsten Formen des
Ausverkaufs, nämlich gegen die falschen Konkursmassen-
Ausverkäufe, deren unheilvoller und gemeingefährlicher
Charakter ja auch in der Gold- und Bijouteriewarenbranche
nur zu gut bekannt ist. § 5 des Gesetzentwurfes bestimmt:
Öffentliche Mitteilungen oder Bekanntmachungen über den
Verkauf von Waren, die aus einer Konkursmasse herrühren,
müssen klar erkennen lassen, ob die zum Verkauf gestell-
ten Waren noch zum Bestand der Konkursmasse gehören
oder sich bereits in anderen Händen befinden. Wer in
einer solchen Ankündigung vorsätzlich den Anschein her-
vorruft, dass Waren, die nicht für Rechnung der Konkurs-
masse verkauft werden, immer noch zum Bestand der
Konkursmasse gehören, verfällt denselben Strafbestimmungen
wie in § 7 des Gesetzentwurfs. Hierdurch wird es un-
verkaufs enthält auch § 6 des Gesetzentwurfs, der be-
stimmt, dass in der Ankündigung eines Ausverkaufs stets
auch der Grund der Veranstaltung angegeben werden
muss. Ohne jeden Grund darf also überhaupt kein Aus-
verkauf stattfinden, und ausserdem ist der Konkurrent in
der Lage, sofern die angegebenen Gründe, wie Aufgabe
des Geschäftes, Geschäftsverlegung, Todesfall usw. nicht
zutreffend sind, die Inhibierung der Veranstaltung zu be-
wirken. Ausserdem aber gibt derselbe Paragraph auch
der Verwaltungsbehörde, also der Polizei, das Recht, vor
Beginn des Ausverkaufs eine Anzeige des Veranstalters
nebst Angabe des Grundes des Ausverkaufs, ferner aber
auch ein vollständiges Verzeichnis der auszuverkaufenden
Waren einzufordern. Dieser letztere Passus besonders
ist von schwerwiegender Bedeutung im Kampfe gegen
das gewerbsmässige Ausverkaufswesen, denn durch ihn
kann unter Umständen bis auf das einzelne Stück Ware
genau kontrolliert werden, ob sich der Veranstalter des
Ausverkaufs innerhalb zulässiger Grenzen hält oder aber
unstatthafte Nachbezüge von Waren vornimmt. Von ge-
wisser Seite, der der ganze Gesetzentwurf, besonders aber
möglich gemacht, dass Gold-,
Silber- und Bijouteriewaren,
die früher wirklich einmal zu
einer Konkursmasse gehört
haben, späterhin, wenn der
Konkurs-Ausverkauf beendet
ist oder ein anderer Händler
die Masse erworben hat, immer
noch als „Konkursmassen-
Waren“ verkauft werden, wie
es so vielfach geschieht, weil
die Ankündigung „Konkurs-
Ausverkauf“ oder „Konkurs-
masse“ womöglich eine noch
grössere Anziehung auf das
Publikum ausübt wie die
blosse Ankündigung „Ausver-
kauf“. Eine sehr wirkungs-
volle Handhabe zur Einengung
des gewerbsmässigen Aus-
Sdjülerarbeifen ber Handwerker- und Kunstgewerbesdjule Älfona