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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 15
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L., M.: Französische Schmuckstücke und die deutsche Goldschmiedekunst
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W., T.: Die Gold- und Silberwarenbranche und der Gesetzentwurf über den unlauteren Wettbewerb
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0140

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JOURNAL DER GQLDSCHMIEDEKUNST jvs 15


des Objektes dienenden Einrichtungen. Während bei älteren
Stücken das ausgesprochene Bestreben zu Tage tritt, dem
Gegenstand durch Höhe und Dicke der Fassung grössere
Stabilität zu geben, ist man jetzt, dem Beispiel der
Pariser folgend, zu der Überzeugung gekommen, dass sich
dieses auch auf andere Weise erzielen lässt, und zwar
durch die ausgedehnte Verwendung von zarten Drahtver-
stärkungen an besonders gefährdeten Stellen, die dem
Gegenstand sein leichtes Aussehen belassen und die gleiche
Gediegenheit verbürgen. Beim Platin ist es der stahlharte
Iridiumdraht, der vermöge seiner ausserordentlichen Zähig-
keit selbst in den feinsten Stärken den Juwelenstücken, zu
denen er benutzt wird, eine unbegrenzte Haltbarkeit verleiht.

Alles das sind, ganz abgesehen von der Veredelung
der zeichnerischen Auffassung in der deutschen Juwelen-
branche, Neuerungen, die uns die Pariser anwenden gelehrt
haben, und die sich unsere deutschen Goldschmiede immer
mehr und mehr zu eigen machen sollten, sind doch die Vor-
teile, die sie darstellen und die jedem fein empfindenden
Fachmann einleuchten müssen, von überzeugender Klarheit.
In bewundernswerter Weise haben es unsere führenden
Bijouteriefabrikanten verstanden, alle diese Feinheiten der
Pariser Arbeitsweise auf ihre Schmuckstücke zu übertragen,
und besonders sind es die Hanauer Ateliers, die in dieser
Beziehung unermüdlich schaffen und deren Arbeiten in
keiner Weise den französischen nachstehen. m. L., Hanau.

Die Gold- und Silberwarenbranche und der Gesetzentwurf über den
unlauteren Wettbewerb. ,schlira,

Was auf dem Wege der bisherigen Gesetzgebung und
bei der bisherigen Praxis der Gerichte nicht möglich war,
eine radikale Verurteilung des Warennachbezuges während
eines Ausverkaufs zu erzielen und damit das gewerbs-
mässige Ausverkaufswesen in seinem Kernpunkt zu treffen,
diese Möglichkeit bietet jetzt endlich der Gesetzentwurf
über den unlauteren Wettbewerb, und darin liegt die grosse
geschäftliche Bedeutung dieser gesetzgeberischen Mass-
nahme. In den wichtigsten Paragraphen des Gesetzentwurfes,
5—9, die lediglich der Regelung des Ausverkaufswesens
gewidmet sind, wird in prinzipieller und radikaler Weise
jeder Nachbezug von Waren während eines Ausverkaufs
unter Strafe gestellt Denn § 7 des Entwurfs lautet klar und
ausdrücklich: „Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark
oder mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr wird be-
straft, wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs
Waren zum Verkauf stellt, die nur für den Zweck des
Ausverkaufs herbeigeschafft worden sind, oder für deren
Verkauf der bei der Ankündigung angegebene Grund des
Ausverkaufs nicht zutrifft!“ — Mit dieser prinzipiellen
Verurteilung jeden Nachbezuges muss sich endlich eine
radikale Zurückdrängung des gewerbsmässigen Ausverkaufs-
wesens erzielen lassen, da der Ausverkaufsveranstalter
fortan kein Stück Ware mehr nachbeziehen darf, der Aus-
verkauf also an der endlichen Erschöpfung des bei Beginn
des Ausverkaufs vorhandenen Warenlagers unbedingt zu
Ende gehen muss. Dieser Paragraph, der den Gerichten
im Falle des Nachbezugs während eines Ausverkaufs die
unbedingte Verurteilung des Nachbeziehers zur Pflicht

macht, ist der wichtigste Teil des ganzen Gesetzentwurfes,
der endlich ein durchgreifendes Mittel zur Beseitigung
oder doch wenigstens nachdrücklichen Einschränkung der
schädlichsten Form des unlauteren Wettbewerbs bietet.
Auch darin bekundet der Gesetzentwurf bezw. der an-
geführte § 7 seinen durchgreifenden Charakter, dass er
für Zuwiderhandlungen eine ganz bedeutende Strafver-
schärfung bringt. Denn während das bisherige Gesetz
zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs für Zuwider-
handlungen nur eine Geldstrafe bis zu 1500 Mk. kannte,
geht der Gesetzentwurf nicht nur in der Bemessung der
Geldstrafe (bis zu 5000 Mk.) ganz erheblich über das alte
Gesetz hinaus, sondern er verfügt auch eine ganz erheb-
liche Freiheitsstrafe, Gefängnis bis zu einem Jahr, für
Zuwiderhandlungen. Diese Strafverschärfung ist aber auch
eine unbedingte Notwendigkeit, denn auf eine Gefängnis-
strafe bis zu einem Jahr lassen es selbst die skrupellosesten
Geschäftsleute nicht gern ankommen. Auch bietet die
bedeutend höher bemessene Geldstrafe die Möglichkeit,
einem gewerbsmässigen Ausverkäufler einen immerhin er-
heblichen Teil seines Raubes in Form einer Geldstrafe
wieder abzunehmen, so dass das Geschäft für diese Herren
denn doch ganz erheblich weniger lohnend werden dürfte.
Diese erhebliche Strafverschärfung, vor allem die Ein-
führung der Gefängnisstrafe, wird vielleicht das wirkungs-
vollste Mittel sein, das der Gesetzentwurf der reellen Ge-
schäftswelt zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
an die Hand gibt. Wer so skrupellos ist, durch unsaubere
Geschäftspraktiken andere Kreise um Hunderttausende zu
 
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