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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 9
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A.: Innungsbeschlüsse können nicht von den ordentlichen Gerichten aufgehoben werden
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Das Dekapieren der Metallwaren vor galvanischen Niederschlägen
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0088

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JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST 9


ihre Beschlüsse zu Recht beständen oder nicht, eine Frage
des öffentlichen, nicht des Privatrechtes sei. Deshalb
könne zwar der Kläger bei der Verwaltungsbehörde An-
träge stellen, um sie zu veranlassen, gegen die Innung
einzuschreiten, oder um gegen eine verhängte Ordnungs-

strafe Beschwerde zu führen, der Kläger könne aber nicht
wie er versucht habe, von den ordentlichen Gerichten eine
Entscheidung erlangen, ob ein Innungsbeschluss giltig sei
oder nicht. Weil der Rechtsweg unzulässig sei, könne
auf die Sache selbst gar nicht eingegangen werden, sei
vielmehr die Klage ohne weiteres abzuweisen.
Zum Verständnis noch einige Worte über den Unter-
schied zwischen dem sogenannten öffentlichen und dem
Privatrecht. Beim letzteren handelt es sich um die Be-
ziehungen der einzelnen Staatsbürger untereinander, z. B.
um einen zwischen ihnen bestehenden Arbeits- oder
Miet- oder Kaufvertrag. Dagegen handelt es sich beim
öffentlichen Recht um das Verhältnis des Staats, einer
Gemeinde und ähnlicher Verbände zu den Einzelnen.
Was die Einzelnen untereinander haben, ist Privatrecht;
es berührt bis zu einem gewissen Grade das allgemeine
Interesse nicht, zu seiner Entscheidung stehen dem ein-
zelnen Bürger die ordentlichen Gerichte zur Verfügung.
Das öffentliche Recht dagegen soll stets dem Gemeinrecht
dienen; zu seiner Pflege sind im wesentlichen die Ver-
waltungsbehörden da. Der Rechtsweg, d. h. die An-
rufung der ordentlichen Gerichte, ist grundsätzlich im
öffentlichen Recht versagt. Dr. A.

Das Dekapieren der Metallwaren
Unter „Dekapieren“ versteht man die Zubereitung der
Metalloberfläche, um solche zur Aufnahme des galvanischen
Überzuges geeignet zu machen. Die Art des Dekapierens
ist je nach der Natur der Metalle sehr verschieden; beim
Kupfer und dessen Legierungen, wie Messing, Tombak,
Bronze, Talmi usw., ist die Ausführung sehr umständlich
und mit grösster Sorgfalt vorzunehmen.
Das Dekapieren zergliedert sich in folgende Arbeits-
prozesse:
a) das Ausglühen oder Entfetten der Gegenstände,
b) das Beizen und Reinigen,
c) das Brennen,
d) das Behandeln mit Quecksilberlösungen.
Das Entfetten geschieht auf einfache Weise, indem
man die Gegenstände ausglüht. Hierdurch wird die Fett-
schicht, die vom Angreifen, Polieren usw. herrührt, sicher
entfernt. Manche Gegenstände können allerdings nicht
ausgeglüht werden, solche kocht man in einer starken
Pottasche- oder Sodalösung, diese Mineralien verseifen
die Fettstoffe und lösen sie dadurch auf.
Das Beizen geschieht zu dem Zwecke, um die durch
das Glühen beim Entfetten oxydierten Oberflächen wieder
hell zu machen. Die Gegenstände taucht man sofort nach
dem Glühen in eine Mischung von Schwefelsäure und
Wasser (Absud) und lässt sie einige Zeit darin liegen.
Die mit Pottasche- und Sodalösungen gereinigten Stücke
müssen vor dem Beizen sehr sorgfältig in klarem Wasser
abgespült werden.
Bei diesen Vorgängen ist mit der peinlichsten Sauber-

vor galvanischen Niederschlägen.
keit zu verfahren, da nur dann ein gutes Dekapieren
möglich ist; wodurch allein ein befriedigendes Resultat
im galvanischen Bade erzielt werden kann.
Nachdem die Sachen mit Messing- oder Kupferhaken
aus der Beize genommen sind, müssen sie sorgfältig ab-
gespült werden. Dann werden sie in eine „Brenne“ getaucht.
Die Brenne besteht aus 100 Teilen 30° Salpetersäure,
1 Teil Kochsalz und 1 Teil geglühtem Kienruss. Von
dieser Säure werden die Stücke stark angegriffen, weshalb
man sie nur einige Sekunden der Ätzwirkung aussetzen
darf. Nachdem man die Gegenstände herausgenommen
und durch ein Gefäss mit reinem Wasser geschwenkt hat,
werden die Stücke sehr sauber aussehen, sie sind aber
noch nicht zur Aufnahme des galvanischen Niederschlages
geeignet. Die Sachen werden deshalb noch mit einer Queck-
silberlösung behandelt. Diese Lösung besteht aus folgen-
den Chemikalien: 0,4 g salpetersaures Quecksilberoxyd
(Hydrargyrum nitricum) 1 g Salpetersäure und 1000 g
destilliertes Wasser. In dieser Flüssigkeit lässt man die
Gegenstände so lange, bis sie ein silberweisses Aussehen
bekommen haben. Nach dem Abspülen können die Stücke
in das betreffende Bad gebracht werden. Falls dieses
aber noch nicht sofort möglich ist, sind sie im Wasser
liegend aufzubewahren.
Silberne Artikel dekapiert man einfach, indem man sie
erst entfettet, beizt und dann mit der Kratzbürste bearbeitet.
Wenn die Vorarbeiten mit der notwendigen Akkuratesse
ausgeführt werden, darf man sicher sein, bei intakten Bädern
einen gut haftenden Niederschlag zu erhalten. coo
 
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