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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 5
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Die Gold- und Silberwaren-Industrie
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0061

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DIE
GOLD- UND SILBERWAREN-INDUSTRIE


Beilage des „Journal der Goldschmiedekunst“

In dieser Beilage werden nur industrielle Angelegenheiten behandelt.


Alle Zuschriften sind zu richten an die Redaktion des „Journal der Goldschmiedekunst“ in Leipzig, Reichsstrasse Nr. 18—20,

Nr. 3.

LEIPZIG, den 30. Januar 1909.

3. Jahrg.

Südafrikanischer Zollverein.
Vorschriften für den Verkehr der Handlungsreisenden zwischen
den einzelnen Kolonien und Gebieten des Vereins und für die
Behandlung ihrer Muster.
Laut Bekanntmachung des Schatzamts der Kapkolonie, Nr. 1349
vom 5. November 1908, sind mit Wirksamkeit vom 1. November
1908 ab Vorschriften für Handlungsreisende und ihre Muster —
Customs Union Regulations Relating to Commercial Travellers
and their Samples — erlassen, die unter anderem folgendes ent-
halten:
Ehe ein Handlungsreisender Muster aus dieser Kolonie nach
einer oder mehreren anderen Kolonien oder Gebieten des Süd-
afrikanischen Zollvereins befördert, soll er sich vorher vom nächst-
gelegenen Zollamt einen Erlaubnisschein beschaffen und gleich-
zeitig den Betrag von 5 Pfund Sterl. niederlegen als Gewähr
dafür, dass die in einem solchen Erlaubnisschein festgesetzten
Bedingungen vorschriftsmässig ausgeführt werden usw.
Ein Erlaubnisschein soll nur für eine Reise benutzbar sein
und muss dem Kollektor oder anderen obersten Zollbeamten an
dem Platze, wo er ausgestellt ist, unmittelbar nach Vollendung
einer Reise übergeben werden.
Alle Verkäufe vom Musterbestand oder Verringerungen des
Bestandes aus jedwedem Anlass im Verlauf einer Reise müssen
in den geeigneten, auf der Rückseite des Erlaubnisscheins ange-
zeigten Spalten verzeichnet werden. Wenn der Musterbestand
nicht durch Verkäufe oder sonstwie in einer Kolonie oder einem
Gebiete des Zollvereins verringert ist, so muss das Wort „Nichts“
quer über die dazu bestimmte Spalte geschrieben werden; in
beiden Fällen muss der Inhaber des Erlaubnisscheins dazu, ehe
er die Reise nach einer anderen Kolonie fortsetzt, noch die Unter-
schrift und den Datumstempel von einem Zoll- oder Eisenbahn-
beamten einholen.
Für den Fall der Vergrösserung des Musterbestandes eines
Handlungsreisenden soll die die hinzukommenden Waren beför-
dernde Person oder Firma Anmeldungen auf den gewöhnlichen
Vordrucken des Zollvereins vorlegen und darauf vermerken, dass
die Waren an ihren Vertreter gesandte Muster für Handlungs-
reisende sind; daneben ist darauf die Nummer des Erlaubnis-
scheins anzugeben. Beim Empfange der Warenmuster soll der
Handlungsreisende sie auf der Vorderseite seines Erlaubnisscheins
mit Angabe aller darauf bezüglichen Einzelheiten als Zugang zu
seinem Bestand eintragen und die Nummer des Benachrichtigungs-
vordrucks (Customs Union Advice), je nach Lage des Falles, mit
welchem er den Zugang ausgeliefert erhalten hat, vermerken.
Sollte ein Reisender im Verlaufe seiner Reise Gelegenheit
haben, einen Teil seines Musterbestandes, während er noch dessen
Eigentümer ist, in einer anderen Kolonie als derjenigen, wo sein
Erlaubnisschein ausgestellt ist, zurückzulassen, so hat er dies
durch Aufschrift auf der Rückseite seines Erlaubnisscheins in
gleicher Weise zu verzeichnen, wie wenn ein Verkauf stattgefunden

hätte. Wenn er solche Muster wieder in Besitz nimmt, um sie
bei einer späteren oder bei der Rückreise nach einer anderen
Kolonie zu befördern, so muss er Einzelheiten darüber auf der
Vorderseite des Erlaubnisscheins, wie wenn ein Zugang zum
Bestände stattfindet, eintragen und in gleicher Weise die Ursache
solches Zuganges vermerken.
Wenn ein Reisender, der eine in einem ausserhalb des Zoll-
vereins gelegenen Lande ansässige Firma vertritt, seinen Muster-
bestand durch Lieferungen, die durch Vermittelung der Postanstalt
gesandt sind, in einer anderen Kolonie vergrössert als derjenigen,
wo der Erlaubnisschein erteilt ist, so müssen die vollen Einzel-
heiten einer jeden derartigen Erweiterung des Bestandes zusammen
mit dem gezahlten Zollbetrag auf der Vorderseite des Erlaubnis-
scheins eingetragen und ebenso Aufzeichnungen über die Ver-
käufe usw. von dem Musterbestande auf der Rückseite gemacht
werden.
Wenn Firmen vertretende Reisende, die ihren Hauptaufent-
haltsort innerhalb des Zollvereins haben, ihren Bestand (z. B. an
Juwelierwaren usw.) durch Warensendungen ergänzt haben, die
durch Vermittelung der Postanstalt erfolgt sind, so müssen auf
dem Vordruck E quer über die Vorderseite die Worte „Goods
forwarded to our representative to be added to the Schedule of
Permit Nr. .. geschrieben werden. Und für den Fall/dass
ein Handlungsreisender einen Teil seines Bestandes an seine Firma
zurückschickt, muss er die Einzelheiten darüber auf der Rückseite
seines Erlaubnisscheins verzeichnen und auf der Vorderseite des
Vordruckes E vermerken, dass die darauf angegebenen Waren
einen Teil der auf seinem Erlaubnisscheine näher bezeichneten
Muster bildeten, wobei die Nummer des letzteren zu vermerken ist.
In jedem Falle, wo über Waren durch Verkauf oder sonstwie
verfügt ist, ist es notwendig festzustellen, ob die'angegebenen
Preise örtliche, an der Küste zahlbare oder überseeische sind.
(The Cape of Good Hope Government Gazette.)

Export-Nachrichten.
Das rumänische Punzierungsgesetz wird nach Mitteilungen,
die der Handelskammer Pforzheim von gut unterrichteter Seite
vertraulich gemacht sind, noch immer nicht mit genügender Sorg-
falt von den nach Rumänien arbeitenden deutschen Firmen be-
achtet. Es sei daher auf die Notwendigkeit genauester Beobach-
tung der Bestimmungen des genannten Gesetzes wiederholt hinge-
wiesen. Über die in letzter Zeit erhobenen Anstände erteilt die
Handelskammer Pforzheim auf persönliche Anfrage Auskunft.
Über das Verschicken von Katalogen herrscht in den Kreisen
der Interessenten noch viel Unklarheit, insbesondere wenn es sich
um Länder handelt, wo noch Zoll für Kataloge gezahlt werden muss.
So wird z. B. beim Versenden von Katalogen nach Australien seitens
der Postbehörde vom Empfänger ein Zoll erhoben, und zwar, wenn
nach einem Orte Australiens Drucksachen verschickt werden, die
mehr als 4 englische Pfund (1 englisches Pfund = 454 g, also 1816 g)
 
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