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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 47
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Die Verjährung von Forderungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0438

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418

JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST

DIE VERJÄHRUNG VON FORDERUNGEN

Unter Verjährung versteht man den durch Ablauf
einer gewissen Zeit herbeigeführten Rechtsgrund,
nach welchem sich ein Anspruchsbeklagter gültig
weigern darf, seiner Verpflichtung nachzukommen.
Ein verjährter Anspruch, er mag seine Entstehung
herleiten aus einer Obligation, einem Delikt oder
sonstwoher, ist, falls nicht
besondere Umstände dem
widersprechen, untauglich,
unbrauchbar, nichtig ge-
worden.
Es liegt auf der Hand,
dafz die Verjährung berufen
ist, in unserm modernen
Rechtsleben eine grofze
Rolle zu spielen, denn schon
der Umstand, dafz z. B. eine
gestern noch klagbare For-
derung dieses Rechtsnach-
druckes heute beraubt ist,
wird für die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Gegenwart
im gegebenen Falle zu einem
Ereignis, deren Folgen von
einschneidender Bedeutung
sind.
Die Gründe der Ver-
jährung entspringen ledig-
lich praktischer Erwägung,
denn wenn ein Zustand eine
beträchtliche Zeit bestanden
hat, ohne von dem hierzu
Berechtigten angefochten zu
werden, so liegt kein Anlafz
vor, diesem Zustand Ewig-
keitsdauer zu verleihen, um
so weniger, als hierdurch
die Ordnung der wirtschaft-
lichen Verhältnisse bedeu-
tend gestört werden könnte
und aufzerdem ein aus
einer Forderung begründetes
Recht, das vielleicht nach
50 Jahren von den Erben
des Berechtigten gegenüber
den Erben des Verpflichteten
eingeklagt würde, einen
Prozefz einleiten müfzte,
dessen Aktenmaterial viel-
leicht sehr schwierig, wahr-
scheinlich aber gar nicht
mehr ausreichend zur Stelle
wäre. Hier greift nun die

in den §§ 194—225 BGB. rechtlich festgelegte Ver-
jährung sehr heilsam ein. Die Verjährungsfrist ist
verschieden, sie beträgt zwei, vier oder dreifzig Jahre.
Letzteres ist, wie § 195 BGB. sagt, das regelmäßige,
während im folgenden § 196 die Fälle zusammen-
gestellt sind, die nach zwei Jahren verjähren. Wir
greifen einige von ihnen
heraus. So verjähren z. B.
in zwei Jahren die An-
sprüche der Kaufleute,
Fabrikanten,Handwerker und
derjenigen, welche ein Kunst-
gewerbe betreiben, für Liefe-
rung von Waren, Ausführung
von Arbeiten und Besorgung
fremder Geschäfte mit Ein-
schluß der Auslagen, es
sei denn, dafz die Leistung
für den Gewerbebetrieb des
Schuldners erfolgt; ferner
der Gastwirte und der-
jenigen, welche Speisen oder
Getränke gewerbsmäßig ver-
abreichen, derjenigen, wel-
che bewegliche Sachen ge-
werbsmäßig vermieten, end-
lich der gewerblichen Ar-
beiter und der im Privat-
dienste stehenden usw. usw.
In vier Jahren schließlich
verjähren die Ansprüche auf
Rückstände von Zinsen, mit
Einschluß der als Zuschlag
zu den Zinsen zum Zwecke
allmählicher Tilgung des
Kapitals zu entrichtenden
Beträge, die Ansprüche auf
Rückstand von Miet- und
Pachtzinsen*) und die An-
sprüche auf Rückstände von
Renten, Auszugsleistungen,
Besoldungen, Wartegeldern,
Ruhegehalten, Unterhalts-
beiträgen und allen andern
regelmäßig wiederkehren-
den Leistungen (§197 BGB.).
Es ist selbstverständlich,
dafz die Verjährung, die mit
der Entstehung des An-
spruchs beginnt, jederzeit bis
zu ihrem Ablauf durch die
Wachsamkeit des Gläubigers
oder durch andere Umstände


FRIEDRICH PÖHLMANN, MÜNCHEN • PREIS-
BECHER; SCHAFT IN PATINIERTER BRONZE
MIT SILBERTAUSCHIERUNG, KLETTERNDE
KNABEN IN SILBER AUSLAUFEND, DIE ÜBRI-
GEN TEILE IN SILBER MIT TÜRKISEN GE-
:: SCHMÜCKT. 1908 ::

') Nicht für bewegliche Sachen, vgl. oben.
 
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