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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

DOI issue:
Nr. 31
DOI article:
M.-L., K.: Das Recht an abhanden gekommenen Juwelen
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0293

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1909 <-

275

— JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST j

ERZEUGNISSE DER SILBERWARENFABRIK VON B. OTT & CIE., SCHWÄB. GMÜND


Das Recht an abhanden gekommenen Juwelen.

(Vom Re
Eine interessante Rechtsfrage lag jüngst dem VII. Zivil-
senat des Reichsgerichts zur Entscheidung vor. Und zwar
handelt es sich um den Eigentumserwerb (im vorliegenden
Falle speziell um den Erwerb des Pfandrechts) an ge-
stohlenen resp. abhanden gekommenen Juwelen.
Zunächst ist hierzu der § 935 des Bürgerlichen Gesetz-
buches von Bedeutung, woselbst ausgeführt ist, dass der
Erwerb des Eigentums nicht eintritt, wenn die Sachen dem
Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder
sonstwie abhanden gekommen sind. Im vorliegenden Fall
wird von den Richtern ein „Abhandenkommen“ auf Grund
folgender Prozessgeschichte angenommen: Der in der
Nacht vom 27. auf den 28. Juni 1907 aus Nürnberg
flüchtig gewordene Schauspieler L. hatte vor seiner Flucht
der Juwelierfirma S. in Nürnberg Juwelen im Werte von
350000 Mark für eine Schuld als Pfand übergeben. Diese
Juwelen hatte er vorher zum Teil der Firma H. in Wien
verkauft, teilweise hatte diese Firma die betreffenden
Schmuckstücke selbst hergestellt. Am 21. Juni 1907 war
L. bei der Firma H. in Wien erschienen mit dem Vorgeben,

ichsgericht.) (Nachdruck verboten.)
dass seine Schwester Grete in Nürnberg die von ihm vor-
her an dieselbe Firma verkauften Pretiosen zu sehen
wünsche, und dass vielleicht das eine oder andere Stück
in Nürnberg verkauft werden könnte. Frau H., die allei-
nige Inhaberin der Firma, schickte daraufhin ihre Tochter,
eine geschiedene Bankiersfrau W., mit den Juwelen nach
Nürnberg mit der Weisung, sie nicht aus den Händen zu
geben, besonders nicht an L., sondern sie selbst der
Schwester des L. vorzulegen. Verkauf sollte nur gegen
Barzahlung eintreten. Da die Tochter der H. in ihrem
Hotelzimmer in Nürnberg kein verschliessbares Pult zum
Aufbewahren der Schmucksachen hatte, gab sie die Juwelen
in den Schreibtisch des Schauspielers L., der den Schlüssel
behielt und sie nächsten Tags als Pfand bei der jetzt
beklagten Firma S. versetzte. Zur Zeit des Rechtsstreites
befanden sich die Juwelen teilweise in den Händen der
Leihhausverwaltung in Berlin, die übrigen bei der König-
lichen Hauptbank in Nürnberg.
Während S. behauptet, ein Pfandrecht an den Juwelen
zu besitzen, klagte H. auf Herausgabe der in ihrem Eigen-
 
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