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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 47
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Die Verjährung von Forderungen
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75 jähriges Jubiläum der Firma G. A. Scharffenberg in Dresden
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JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST

Nr. 47

gehemmt, bezw. unterbrochen werden kann. Das
tritt beispielsweise dann ein, wenn die Leistung ge-
stundet oder der Verpflichtete auf Grund einer
vorübergehenden Einrede die Leistung verweigern
darf, eine Vorschrift, die jedoch, wie § 202 Abs. 2
sagt, auf die Einrede des Zurückbehaltungsrechts
des nichterfüllten Vertrags usw. keine Anwendung
findet, mit andern Worten: in diesen Fällen beginnt
die Verjährung sofort. Eine andere Hemmung der
Verjährung tritt infolge von Gerichtsstillstand ein,
jedoch erleidet dieses Hindernis insofern eine Be-
schränkung, als der Berechtigte durch Stillstand der
Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der
Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert
sein mufz (§ 203), da ihm ja — ganz begreiflich —
sonst Zeit genug bleibt, die Klage gegen den Ver-
pflichteten zu erheben und damit jedes Hindernis
zu beseitigen. Interessant ist hierbei die arithme-
tische Berechnung der Verjährungsfrist. Handelt es
sich beispielsweise um einen in zwei Jahren ver-
jährenden Anspruch, so kann man die Klage jeder-
zeit erheben, vorausgesetzt, dafz ein Gerichtsstillstand
von vielleicht drei Monaten nicht im letzten Monat
des zweiten Jahres eintreten würde.
Der Fall der Geschäftsunfähigkeit oder Geschäfts-
beschränktheit einer Person liefert gleichfalls Grund
zur Hemmung der Verjährung, falls die betreffende
Person keinen gesetzlichen Vertreter hat (Vormund).
Allein die gegen die Person laufende Verjährung

wird nicht vor Ablauf von sechs Monaten vollendet,
die von dem Zeitpunkte an berechnet werden, in
dem die Person voll und geschäftsfähig — also vom
21. Lebensjahre — wird oder einen gesetzlichen Ver-
treter bekommt (§ 206).
Etwas anderes ist es, wenn die Verjährung voll-
ständig unterbrochen, richtiger, vollständig abge-
brochen wird. Das geschieht in erster Linie natür-
lich dadurch, dafz der Berechtigte seine Forderung
einklagt, ferner dadurch, dafz der Verpflichtete durch
Zins- oder Abschlagszahlung oder in anderer Weise
seine Verpflichtung anerkennt, ein einfacher Zahlungs-
befehl genügt, um die Verjährung zu unterbrechen.
Diese Unterbrechung dauert fort, bis der Prozefz
rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist
(§ 211). Erst dann kann eventuell eine neue Ver-
jährung beginnen, die indessen die bereits durch die
erste Verjährung verstrichene Frist nicht mitberech-
net, sondern selbständig wirkt.
Zum Schlüsse sei noch darauf hingewiesen, dafz
es tatsächlich Ansprüche gibt, die gegen die Ver-
jährung gefeit sind. § 902 BGB. bestimmt aus-
drücklich, dafz die Ansprüche aus (im Grundbuche)
eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unter-
liegen. Der Anspruch auf ein Eigentumsrecht be-
steht, solange die Eintragung im Grundbuche be-
steht, erst mit der Löschung der Eintragung tritt hier
eine Veränderung ein.



75 JÄHRIGES JUBILÄUM DER FIRMA G. A. SCHARFFENBERG
IN DRESDEN

Die Unrast und die schwierigen Verhältnisse
unseres schnellhastenden Zeitalters lassen es kaum
noch zu, dafz sich irgend ein Unternehmen Gene-
rationen hindurch im Besitze der Familie des Be-
gründers erhält. Um so erfreulicher ist es für uns,
zuweilen doch ein beachtenswertes Jubiläum in
unserem Kunstgewerbe bekannt geben zu können,
bei welchem dieses dennoch zutrifft.
Die Firma G. A. Scharffenberg in Dresden
wurde im Jahre 1834 von dem Goldschmied
Gustav Adolph Scharffenberg, dem Grofzvater des
jetzigen Inhabers, als Arbeitsgeschäft gegründet.
Scharffenberg trat damit zugleich in die Innung ein
und legte noch im selben Jahre seine Meisterprüfung
ab. Den Zeitverhältnissen entsprechend hatte er
hierbei als Goldschmied noch einen Eid zu leisten,
worin er geloben mufzte, „keine Reichs- und Churfürst-
lichen auch Königlich Sächsichen Münzen zu zer-
brechen und in den Tiegel zu werfen, sowie kein
unverarbeitetes Silber aufzer Landes zu schaffen".

Der junge Meister arbeitete damals zumeist für
den Dresdener Hofgoldschmied A. Fickert; Siegel-
ringe, Erbs- und Leiterketten waren die Haupt-
erzeugnisse. Ein Werkzeug aus jener Zeit, eine
Handwalze von Friedr. Krupp in Essen, ist heute
noch im Betriebe, Zeugnis ablegend von der Güte
des Fabrikates der damals bescheidenen aber heute
so berühmten Weltfirma. Im Jahre 1849 wurde die
Firma erstmalig mit der Lieferung sächsischer Orden
betraut, die auch heute noch in der eigenen Werk-
stätte hergestellt werden.
Ostern 1853 kam der Onkel Bruno Scharffenberg
und Ostern 1855 Oskar Scharffenberg, der Vater des
jetzigen Inhabers als Lehrlinge zum Begründer ins
Geschäft zu einer 5 jährigen Lehrzeit. 1861 wurde
der Firma der Titel „Goldarbeiter für die K. S.
Ordenskanzlei" verliehen, zugleich mit der Be-
fugnis, das Sächsische Wappen führen zu dürfen.
In den Jahren 1848—1875 war G. A. Scharffenberg
am städtischen Leihhaus als Taxator verpflichtet,
 
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