Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

DOI Heft:
Nr. 3
DOI Artikel:
Die Gold- und Silberwaren-Industrie
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0049

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
DIE
GOLD- UND SILBERWAREN-INDUSTRIE


Beilage des „Journal der Goldschmiedekunst'

In dieser Beilage werden nur industrielle Angelegenheiten behandelt


Alöe Zuschriften sind zu richten an die Redaktion des „Journal der Goldschmiedekunst“ in Leipzig, Reichsstrasse Nr. 18—20.
Nr. 2. LEIPZIG, den 16. Januar 1909. 3. Jahrg.

Veränderung in der Verzollung von silbernen Bestecken
in Oesterreich-Ungarn.

Nach der l^arifnummer 568 des österreichischen Zoll-
tarifes haben Silberarbeiten und andere nicht besonders
benannte Waren, ganz oder teilweise aus Silber, auch
vergoldet oder in Verbindung mit echten oder unechten
Perlen oder Korallen, Edel- oder Halbedelsteinen und
nachgeahmten Edelsteinen beim Eingänge in Oesterreich-
Ungarn die folgenden Zollsätze zu entrichten:

für 1 kg
Allge- Vertrags-
meiner mässiger
Zollsatz Zollsatz
A) Bestecke und Löffel, auch Besteck-
hefte im Stückgewichte über 10 g . 12 —
a) glatt. 8
b) andere. 10
B) Bestecke und Löffel, auch Besteck-
hefte im Stückgewichte von 10 g
oder darunter. 15 12
C) in Silber gefasster echter Diamant-
oder Perlenschmuck.30 —
D) andere Arbeiten, ferner mit Gold
plattierte Silberarbeiten (Doublewaren) 30 —
1. mit Gold plattierte Silberarbeiten
(Doublewaren).. 10
2. andere, bei einem Stückgewichte:
a) von mehr als 1000 g . . 12
b) von mehr als 750 bis 1000 g 13
c) von mehr als 400 bis 750 g 14
d) von mehr als 250 bis 400 g 15
e) von 250 g oder darunter . 16
Anmerkung. Glatte Schüsseln, Teller,
Kasserollen, Saucieren und Champagner-
kühler ohne Rücksicht auf das Stückgewicht 12
Nach Abschluss der Handelsverträge wurden nun ein-
zelne Bestimmungen des Zolltarifes durch Erläuterungen
näher ausgelegt, bei welcher Gelegenheit folgende Be-
stimmungen über den Begriff „Bestecke“ niedergelegt

wurden: Unter Bestecken (Nummer 568A und B) sind nur
Messer und Gabeln, auch Obst- und Dessertmesser und
Dessertgabeln, für den Einzelgebrauch zu verstehen;

andere z. B. Vorlegbestecke, Tranchierbestecke, Salat-
bestecke, Butter- und Käsemesser, Tortenmesser und der-
gleichen nicht für den Einzelgebrauch bestimmte Messer
und Gabeln, dann alle anderen Tafelgeräte, wie Salzfässer,
Messerbänkchen und dergleichen gehören unter 568 D. Eben-
so sind unter den nach 568 A und B zu verzollenden Löffeln
nur Suppen-, Dessert-, Kaffee-, Eis-, Eierlöffel und der-
gleichen zu verstehen, keineswegs auch Suppenschöpfer,
Kompott-, Salat-, Saucenlöffel und die kleineren Salz-,
Zuckerstreu-, Senflöffel etc., welche gleichfalls unter Num-
mer 568 D fallen.
Da man aber handelsüblich und sprachgebräuchlich
den Begriff „Bestecke“ viel weiter fasst, als die öster-
reichischen Bestimmungen dies vorschreiben, ist der deut-
schen Silberindustrie durch die infolgedessen eingetretene
falsche Zollbehandlung ihrer Erzeugnisse im Laufe der
Zeit ein ganz bedeutender Schaden erwachsen. Beträgt
doch die Zolldifferenz der durch eine derartige falsche
Auslegung nicht unter den Begriff „Bestecke“ fallenden
Waren unter Umständen bis zu 8 Kronen für ein Kilo-
gramm.
Diese falsche Zollbehandlung ist nunmehr infolge zahl-
reicher Beschwerden der deutschen Interessenten (das
„Journal der Goldschmiedekunst“ hat ebenfalls eine ein-
gehend begründete Petition an zuständiger Stelle eingereicht),
wenigstens zum grössten Teil für die Zukunft dadurch
aufgehoben worden, dass von jetzt ab (16. Dezember 1908)
unter Bestecken (Messer und Gabeln) und Löffeln (Nummer
568 A und B) sowohl solche für den Einzelgebrauch als auch
solche für den gemeinsamen Tafel gebrauch zu verstehen
sind. Dagegen sind die öfter mit adjustierten Bestecken
oder separat eingehenden silbernen Messerbänke, Servietten-
ringe, Eierbecher, Zuckerstreuer, Salzfässer, Teesiebe und
dergleichen auch in Zukunft stets als andere Silberarbeiten
der Nummer 568 D zu verzollen.
Wie gross das Interesse unserer Industrie an dem Ex-
port nach Oesterreich-Ungarn ist,, geht aus der nachstehen-
den, der amtlichen deutschen Handelsstatistik entnommenen
 
Annotationen