-■a JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST j ^25
Der Knopf wird in der in Fig. 2 ersichtlichen Stellung
in die zu schliessenden Knopflöcher eingeschoben. Hierbei
sind die beiden Plättchen 1 und 7 gegeneinander in der
Weise nach den Seiten verschoben, dass die Federn (6)
auf den breitesten Stellen der Querstege liegen, wodurch
die Zunge (2) des Plättchens 1 aus dem Bereich des
Plättchens 7 und des Stieles (5) herausgerückt ist und
man die Plättchen ungehindert in Horizontalstellung nieder-
klappen kann. Hierauf verschiebt man die Plättchen in
entgegengesetzter Richtung, wobei die Zunge (2) über die
Platte (7) gleitet und sich auf der ihr gegenüberliegenden
Ecke auflegt. Die Plättchen 1 und 7 können sich also in
dieser Lage nicht wieder aufrichten, und da die Federn (6)
bei dem letzten Verschieben der Plättchen wieder auf die
schmälsten Stellen der Querstege (4) aufzuliegen kommen,
werden die Plättchen in dieser Lage festgehalten, so dass
ein selbsttätiges Auslösen der Sicherung nicht stattfinden,
sondern der Knopf nur nach neuerlicher Verschiebung der
Plättchen mit der Hand wieder gelöst werden kann.
Bei der in Fig. 3 dargestellten Konstruktion ist jedes
der beiden Plättchen 1 und 7 mit je einer seitlichen
Zunge (8) ausgestattet, welche jedoch kürzer ist als die
Zunge 2 in Fig. 1 und deren Länge der Breite des
zwischen den beiden Plättchen (1 und 7) stehengebliebenen
oberen Stirnteiles des Stieles (5) entspricht. Die Zungen (8)
verhindern das selbsttätige Umschlagen. Zum Lösen des
Knopfes schiebt man die Plättchen gegeneinander nach den
Seiten ihrer Zungen hin, wobei diese aus dem Bereich
des Stieles (5) ausgerückt werden und die Federn (6) sich
gegen die breitesten Stellen der Stege (4) anlegen. Jetzt
klappt man die Plättchen in die wagerechte Lage nieder
Totalausverkauf wegen Aufgabe des
GeSChäfteS. (Nachdruck untersagt.)
Wer Gelegenheit hat, täglich von allen Städten
Zeitungen zu lesen, der wird nicht wenig erstaunt sein
über die grosse Anzahl von Inseraten mit der vielver-
sprechenden Überschrift „Totalausverkauf wegen Aufgabe
des Geschäftes“, zumal wenn sich diese Anzeigen in
kurzen Intervallen wiederholen. Mit dem Räumungsaus-
verkauf beginnt gewöhnlich die Chose, wenn das nicht
mehr zieht, wird dann endlich die sogenannte Aufgabe
des Geschäftes proklamiert und das „Geschäft“ dabei soll
nicht das Schlechteste sein, sind doch so viele kleine
Hintertürchen da, man muss sie nur zu öffnen wissen.
Die gewerblichen Schutzverbände nehmen sich in er-
freulicher Weise energisch dieser, den reellen Geschäfts-
mann schädigenden Manipulationen an, zum Teil mit, aber
oft auch ohne Erfolg. Gerade bei den Gerichtsentschei-
dungen kann man so recht beobachten, wie so ein Aus-
verkauf gedreht wird, und jeder Fall weicht vom anderen
ab. In einem kürzlich erledigten Prozesse wurde ein fest-
genagelter Detaillist vom unlauteren Wettbewerb freige-
sprochen, da man annahm, dass durch tatsächlich billige
Preise eine Täuschung des Publikums nicht hervorgerufen
und schiebt diese in die in Fig. 3 ersichtliche Sicherungs-
stellung, wobei sich die Zungen (8) in seitliche Aus-
buchtungen des Stieles (5) einlegen und die Federn wieder
auf die schmälsten Stellen der Querstege (4) aufzuliegen
kommen.
Die in Fig. 4—6 dargestellte Konstruktion lässt beide
Plättchen (1 und 7) in seitliche Rinnen (10) des Stieles (5)
verschieben und mit je einer, teilweise schräg nach hinten
zurück, mit ihrer Spitze aber lotrecht vom Plättchen ab-
gebogenen Zunge arbeiten. Diese Zungen legen sich beim
Einschieben der Plättchen in die Sicherungsstellung mit
ihrem schräg nach rückwärts verlaufenden Teil gegen die
obere Fläche der Rinne (10) und mit ihren Spitzen gegen
die Seitenflächen des Kopfes des Stieles (5) an und können
sich also aus dieser Stellung ebenfalls nicht selbsttätig wieder
aufrichten. Die Querstege (4) der Plättchen dieses Knopfes
sind in der Weise ausgebildet, dass sie bogenförmig nach
der Mitte der Ausbuchtungen (3) vorspringen, so dass die
Federn (6) sowohl in der eingerückten Sicherungsstellung
als auch in der ausgerückten Seitenstellung der Plättchen
gegen einen schmälsten Teil der Stege (4) zu liegen kommen,
ein selbsttätiges Verschieben der Plättchen also wiederum
nicht stattfinden kann.
Andere Formen der Sicherungsvorrichtung sind in Fig. 7
und 8 dargestellt. In Fig. 7 sind die Querstege mit Ein-
buchtungen (11) versehen, in welche sich die Zungen (12)
einer kammförmig eingeschnittenen Feder (14) einlegen
können.
Diese in vorgeschriebenen Arten gearbeiteten Knöpfe
bewähren sich gut und erfüllen jene Ansprüche, welche
der verwöhnte Mann an einen Knopf stellt.
sei, eine höhere Instanz dagegen kam zu der Erkenntnis,
dass es unerheblich sei, ob wirklich ein günstiges Angebot
vorliege oder nicht und legte dem Beklagten eine Geld-
strafe auf.
Hoffentlich tragen die neuen Gesetze über den un-
lauteren Wettbewerb dazu bei, den ohnehin durch die
nicht besonders günstige Geschäftslage um seine Existenz
ringenden kleinen Geschäftsmann eine schärfere Waffe in
die Hand zu geben, um sich gegen solche Konkurrenzen
tüchtig wehren zu können.
Ausstellungen und Wettbewerbe.
Eine Ausstellung für Handwerk und Gewerbe, Kunst
und Gartenbau wurde im Mai in Wiesbaden eröffnet;
die Ausstellung dauert bis September.
❖ *
❖
Dessau. In einer Versammlung von Industriellen,
Kaufleuten und Gewerbetreibenden aus dem ganzen Herzog-
tum Anhalt wurde der Beschluss gefasst, im Jahre 1911
von Mitte Mai bis Mitte Juli eine Anhaitische Landes-
gewerbe-Ausstellung zu veranstalten. Das Ausstellungs-
komitee, an dessen Spitze Oberbürgermeister Dr. Ebeling
steht, hat sich bereits konstituiert.
Der Knopf wird in der in Fig. 2 ersichtlichen Stellung
in die zu schliessenden Knopflöcher eingeschoben. Hierbei
sind die beiden Plättchen 1 und 7 gegeneinander in der
Weise nach den Seiten verschoben, dass die Federn (6)
auf den breitesten Stellen der Querstege liegen, wodurch
die Zunge (2) des Plättchens 1 aus dem Bereich des
Plättchens 7 und des Stieles (5) herausgerückt ist und
man die Plättchen ungehindert in Horizontalstellung nieder-
klappen kann. Hierauf verschiebt man die Plättchen in
entgegengesetzter Richtung, wobei die Zunge (2) über die
Platte (7) gleitet und sich auf der ihr gegenüberliegenden
Ecke auflegt. Die Plättchen 1 und 7 können sich also in
dieser Lage nicht wieder aufrichten, und da die Federn (6)
bei dem letzten Verschieben der Plättchen wieder auf die
schmälsten Stellen der Querstege (4) aufzuliegen kommen,
werden die Plättchen in dieser Lage festgehalten, so dass
ein selbsttätiges Auslösen der Sicherung nicht stattfinden,
sondern der Knopf nur nach neuerlicher Verschiebung der
Plättchen mit der Hand wieder gelöst werden kann.
Bei der in Fig. 3 dargestellten Konstruktion ist jedes
der beiden Plättchen 1 und 7 mit je einer seitlichen
Zunge (8) ausgestattet, welche jedoch kürzer ist als die
Zunge 2 in Fig. 1 und deren Länge der Breite des
zwischen den beiden Plättchen (1 und 7) stehengebliebenen
oberen Stirnteiles des Stieles (5) entspricht. Die Zungen (8)
verhindern das selbsttätige Umschlagen. Zum Lösen des
Knopfes schiebt man die Plättchen gegeneinander nach den
Seiten ihrer Zungen hin, wobei diese aus dem Bereich
des Stieles (5) ausgerückt werden und die Federn (6) sich
gegen die breitesten Stellen der Stege (4) anlegen. Jetzt
klappt man die Plättchen in die wagerechte Lage nieder
Totalausverkauf wegen Aufgabe des
GeSChäfteS. (Nachdruck untersagt.)
Wer Gelegenheit hat, täglich von allen Städten
Zeitungen zu lesen, der wird nicht wenig erstaunt sein
über die grosse Anzahl von Inseraten mit der vielver-
sprechenden Überschrift „Totalausverkauf wegen Aufgabe
des Geschäftes“, zumal wenn sich diese Anzeigen in
kurzen Intervallen wiederholen. Mit dem Räumungsaus-
verkauf beginnt gewöhnlich die Chose, wenn das nicht
mehr zieht, wird dann endlich die sogenannte Aufgabe
des Geschäftes proklamiert und das „Geschäft“ dabei soll
nicht das Schlechteste sein, sind doch so viele kleine
Hintertürchen da, man muss sie nur zu öffnen wissen.
Die gewerblichen Schutzverbände nehmen sich in er-
freulicher Weise energisch dieser, den reellen Geschäfts-
mann schädigenden Manipulationen an, zum Teil mit, aber
oft auch ohne Erfolg. Gerade bei den Gerichtsentschei-
dungen kann man so recht beobachten, wie so ein Aus-
verkauf gedreht wird, und jeder Fall weicht vom anderen
ab. In einem kürzlich erledigten Prozesse wurde ein fest-
genagelter Detaillist vom unlauteren Wettbewerb freige-
sprochen, da man annahm, dass durch tatsächlich billige
Preise eine Täuschung des Publikums nicht hervorgerufen
und schiebt diese in die in Fig. 3 ersichtliche Sicherungs-
stellung, wobei sich die Zungen (8) in seitliche Aus-
buchtungen des Stieles (5) einlegen und die Federn wieder
auf die schmälsten Stellen der Querstege (4) aufzuliegen
kommen.
Die in Fig. 4—6 dargestellte Konstruktion lässt beide
Plättchen (1 und 7) in seitliche Rinnen (10) des Stieles (5)
verschieben und mit je einer, teilweise schräg nach hinten
zurück, mit ihrer Spitze aber lotrecht vom Plättchen ab-
gebogenen Zunge arbeiten. Diese Zungen legen sich beim
Einschieben der Plättchen in die Sicherungsstellung mit
ihrem schräg nach rückwärts verlaufenden Teil gegen die
obere Fläche der Rinne (10) und mit ihren Spitzen gegen
die Seitenflächen des Kopfes des Stieles (5) an und können
sich also aus dieser Stellung ebenfalls nicht selbsttätig wieder
aufrichten. Die Querstege (4) der Plättchen dieses Knopfes
sind in der Weise ausgebildet, dass sie bogenförmig nach
der Mitte der Ausbuchtungen (3) vorspringen, so dass die
Federn (6) sowohl in der eingerückten Sicherungsstellung
als auch in der ausgerückten Seitenstellung der Plättchen
gegen einen schmälsten Teil der Stege (4) zu liegen kommen,
ein selbsttätiges Verschieben der Plättchen also wiederum
nicht stattfinden kann.
Andere Formen der Sicherungsvorrichtung sind in Fig. 7
und 8 dargestellt. In Fig. 7 sind die Querstege mit Ein-
buchtungen (11) versehen, in welche sich die Zungen (12)
einer kammförmig eingeschnittenen Feder (14) einlegen
können.
Diese in vorgeschriebenen Arten gearbeiteten Knöpfe
bewähren sich gut und erfüllen jene Ansprüche, welche
der verwöhnte Mann an einen Knopf stellt.
sei, eine höhere Instanz dagegen kam zu der Erkenntnis,
dass es unerheblich sei, ob wirklich ein günstiges Angebot
vorliege oder nicht und legte dem Beklagten eine Geld-
strafe auf.
Hoffentlich tragen die neuen Gesetze über den un-
lauteren Wettbewerb dazu bei, den ohnehin durch die
nicht besonders günstige Geschäftslage um seine Existenz
ringenden kleinen Geschäftsmann eine schärfere Waffe in
die Hand zu geben, um sich gegen solche Konkurrenzen
tüchtig wehren zu können.
Ausstellungen und Wettbewerbe.
Eine Ausstellung für Handwerk und Gewerbe, Kunst
und Gartenbau wurde im Mai in Wiesbaden eröffnet;
die Ausstellung dauert bis September.
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Dessau. In einer Versammlung von Industriellen,
Kaufleuten und Gewerbetreibenden aus dem ganzen Herzog-
tum Anhalt wurde der Beschluss gefasst, im Jahre 1911
von Mitte Mai bis Mitte Juli eine Anhaitische Landes-
gewerbe-Ausstellung zu veranstalten. Das Ausstellungs-
komitee, an dessen Spitze Oberbürgermeister Dr. Ebeling
steht, hat sich bereits konstituiert.