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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 18
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0539

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Ur. 18.

Leipzig, 1. Iflai 1909.

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Journal ta Qolbsdjmiebekunst

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»„Central-Arbeitsmarkt“) pro Halbjahr 5 Ulk., j
Österreich 4 Ulk., Auslanb 5 Alk., frei Haus;
für ben „Central-Arbeitsmarkt“ (kleine Aus- H
H gäbe) pro Halbjahr 1,50 Alk., Österreich 2 Alk., H
H Auslanb 2.50 Alk., frei Haus, ßeibe Ausgaben H
H erscheinen am Sonnabenb einer jeben Woche, j
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mit Central-Arbeifsmarkt

f’nnfml Arnnn für bie gesamten Interessen ber
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Herrn. Sdjlag Hadif. (intj. reife Hentze), Leipzig
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Aachbruck aller Artikel ohne Genehmigung ber Rebakfion ist verboten.

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H pro viergespaltene Petitzeile ober beren Kaum H
0 40 Pfg., bei längerer Insertion Rabatt lauf
besonberem Tarif. Inserate im Arbeitsmarkt
(kleine Anzeigen) bie viergespaltene Pefifzeile
I 25 Pfg. :: Stellengesuche 15 Pfg. :: Für Franko-
H Zusenbung ber Offerten sinb 50 Pfennig
H :: :: einzusenben. :: :: H


Die Satzungen der Diamanten-Regiegesellschaft für Südwestafrika^.

die durch Beschluss des Bundesrats vom 25. Februar genehmigt
sind, werden jetzt im amtlichen Deutschen Kolonialblatt ver-
öffentlicht. Sie umfassen nicht weniger als 52 Paragraphen in
sieben Abschnitten. Die Hauptbestimmungen sind folgende:
Der Sitz der Gesellschaft, deren Dauer unbeschränkt ist, ist
Berlin. Gegenstand des Unternehmens ist: 1. gemäss der Kaiser-
lichen Verordnung vom 16. Januar 1909 über den Handel mit süd-
westafrikanischen Diamanten im Auftrage und unter Aufsicht des
Reichskanzlers (Reichskolonialamts) die in Südwestafrika geför-
derten Diamanten von den Förderern zur Vermittelung der Ver-
wertung entgegenzunehmen, zu verwahren und zu versenden, die
Verwertung zu bewirken und die Erlöse nach Abzug der vom
Reichskanzler (Reichskolonialamt) festgesetzten Gebühren an die
Berechtigten abzuführen, endlich auch die zur Sicherung und zur
Erfüllung dieser Zwecke erforderlichen oder nützlichen Mass-
nahmen festzusetzen und durchzuführen; 2. Diamanten zu han-
deln, zu veredeln, zu bearbeiten, zu verarbeiten und zu beleihen.
— Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist die Gesellschaft berechtigt,
auch andere Rechtsgeschäfte jeder Art abzuschliessen, Zweig-
niederlassungen an den Haupthandelsplätzen der südwestafrika-
nischen Kolonie sowie des Deutschen Reiches, auch die Vertretung
fremdländischer Diamantenverkaufsunternehmungen für das Ge-
biet des Deutschen Reiches und Südwestafrikas zu übernehmen.
Das Grundkapital beträgt 2 Millionen Mk. und ist in 20000
fortlaufende Nummern tragende Anteile über je 100 Mk. zerlegt.
Nach Vollzahlung der Anteile werden Anteilscheine auf den
Namen der Anteilseigner ausgefertigt. Geht ein Anteil auf einen
anderen über, so ist dies unter Vorlegung des Anteilscheins oder
des Zwischenscheins und des Nachweises des Übergangs bei der
Gesellschaft anzumelden und im Stammbuch zu vermerken.
Die Umschreibung eines Anteils im Stammbuche auf den Namen
des neuen Erwerbers darf der Vorstand nur vornehmen, wenn
er keinen Zweifel hegt, dass der neue Erwerber deutscher Reichs-
angehöriger ist, oder, wenn eine offene Handelsgesellschaft oder
eine Kommanditgesellschaft Erwerberin ist, dass deren sämtliche
persönlich haftende Gesellschafter deutsche Reichsangehörige
sind, oder, wenn eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft
auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kolonialgesell-
schaft, Genossenschaft, Gewerkschaft oder ein eingetragener
Verein den Anteil erworben hat, dass diese ihren Sitz im Deut-
schen Reiche oder einem deutschen Schutzgebiete haben. Der
Vorstand ist befugt, die Umschreibungen von dem Nachweise
dieser Eigenschaft des Erwerbers abhängig zu machen. — Bei
einer Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteile zu
einem höheren als dem Nennwerte, indessen nicht unter dem
Nennwerte ausgegeben werden. Eine Herabsetzung des Grund-
kapitals kann nur mit Einwilligung des Reichskanzlers (Reichs-

kolonialamts) und nur von der Hauptversammlung mit einer Mehr-
heit beschlossen werden, die mindestens drei Vierteile der bei der
Abstimmung abgegebenen Stimmen umfasst. Durch den Beschluss
muss zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zweck die Herab-
setzung stattfindet, insbesondere ob sie zur partiellen Zurück-
zahlung des Grundkapitals an die Anteilseigner geschieht und
in welcher Weise die Massregel auszuführen ist. — Das Ge-
schäftsjahr beginnt mit dem 1. März und endet mit dem letzten
Tage des Februar jedes Jahres.
Der Reichskanzler (Reichskolonialamt) hat das Recht zur
Aufsicht über die Gesellschaft und über ihren Geschäftsbetrieb.
Er kann zur Ausübung dieses Aufsichtsrechts für den einzelnen
Fall oder ständig einen oder mehrere Kommissare bestellen.
Diese sind befugt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats und an
den Hauptversammlungen teilzunehmen, darin das Wort zu er-
greifen und von dem Vorstande Bericht zu fordern, die Bücher
und Bestände der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen oder
durch Beauftragte prüfen zu lassen, endlich Sitzungen des Auf-
sichtsrats und die Hauptversammlung mit bestimmter Tagesord-
nung zu berufen und die Aufnahme bestimmter Punkte in die
Tagesordnung zu verlangen. Zu Mitgliedern des Vorstandes und
des Aufsichtsrats dürfen nur in jeder Beziehung verfügungsfähige
männliche deutsche Reichsangehörige bestellt werden. Der Auf-
sichtsrat besteht aus mindestens fünf von der Hauptversammlung
gewählten Personen, die aber verfügungsfähige männliche deutsche
Reichsangehörige sein müssen. Die Amtsdauer der Mitglieder
des Aufsichtsrats beträgt 4 Jahre. Die Wahl des Vorsitzenden
des Aufsichtsrats bedarf der Bestätigung durch den Reichskanzler
(Reichskolonialamt). Für die laufende Verwaltung und Über-
wachung des Vorstandes bestimmt der Aufsichtsrat aus seiner
Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss, der aus den beiden
Vorsitzenden und drei Mitgliedern des Aufsichtsrats besteht. Der
Vorstand hat zu allen Rechtsgeschäften die Einwilligung des
Ausschusses einzuholen, wenn ihr Wertgegenstand oder der
Wertgegenstand mehrerer in demselben Kalendermonat abge-
schlossener Rechtsgeschäfte zusammen 100000 Mk. übersteigt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats und seines Ausschusses haben
Anspruch auf Erstattung der ihnen erwachsenen baren Auslagen,
indessen keinen Anspruch auf eine sonstige Vergütung irgend-
welcher Art. Änderungen und Ergänzungen der Satzungen be-
dürfen zur Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Reichskanzlers
(Reichskolonialamts), sie müssen durch zwei Drittel der bei der
Abstimmung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Än-
derung des Gegenstandes des Unternehmens, Auflösung der
Gesellschaft, Herabsetzung des Grundkapitals, Verwertung des
Vermögens durch seine Veräusserung im ganzen müssen mit
Dreiviertelmehrheit beschlossen sein.

IX 1 " X unter Verwendung geschmackvoller, passenbei
DrucRsaqjen für üolDscrjmieoc K,isdXu^™wK„ÄStsus
----- —. —---- ■“ . Herrn. Sdjlag Uad)f., Leipzig.
 
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