Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0473
DOI Heft:
Nr. 51
DOI Artikel:Clauss, Richard: Recht und Gesetz
DOI Seite / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0473
1909
JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST
453
OTTO GAHR - MÜNCHEN
GETRIEBENE SCHALEN UND HOLZDOSEN MIT METALLBESCHLÄGEN
meldung diesen Vorschriften, so erfolgt die Patent-
erteilung im Sinne des eingereichten Antrages. Die
einfache Erwirkung eines Patentes ist nun nicht
immer das beste Mittel, um dem Inhaber die
alleinige Ausbeutung der Erfindung zu sichern,
sondern hierbei hängt viel davon ab, in welcher
Form sie patentiert worden ist.
Nachstehend sei ein Beispiel angeführt, das er-
hellt, welche Vorsicht bei Anmeldung besonders
gearteter Erfindungen anzuwenden ist.
Die Firma R., Lampenfabrik in K., hatte auf eine
neue Zündvorrichtung für Laternen ein Patent erhalten.
An sich ist die Zündvorrichtung ein geringwertiger
Bestandteil der Laterne, und um deshalb mit der
Erfindung ein besseres Geschäft machen zu können,
beschlofz die Firma R., sie einzeln nur für Ersatz-
teile zu Laternen eigenen Fabrikates abzugeben, und
im übrigen nur die eigenen Lampen damit auszu-
rüsten, die leichter verkäuflich wurden, weil sie
durch die Zündvorrichtung unbedingte Sicherheit
gegen Feuersgefahr beim Anzünden boten.
Diese Spekulation schlug fehl. Denn die Kon-
kurrenz verstand es, sich auf Umwegen in den Be-
sitz der patentierten Zündvorrichtungen zu setzen
und auf diese Weise auch ihre Laternen mit den
gleichen Vorzügen auszustatten.
JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST
453
OTTO GAHR - MÜNCHEN
GETRIEBENE SCHALEN UND HOLZDOSEN MIT METALLBESCHLÄGEN
meldung diesen Vorschriften, so erfolgt die Patent-
erteilung im Sinne des eingereichten Antrages. Die
einfache Erwirkung eines Patentes ist nun nicht
immer das beste Mittel, um dem Inhaber die
alleinige Ausbeutung der Erfindung zu sichern,
sondern hierbei hängt viel davon ab, in welcher
Form sie patentiert worden ist.
Nachstehend sei ein Beispiel angeführt, das er-
hellt, welche Vorsicht bei Anmeldung besonders
gearteter Erfindungen anzuwenden ist.
Die Firma R., Lampenfabrik in K., hatte auf eine
neue Zündvorrichtung für Laternen ein Patent erhalten.
An sich ist die Zündvorrichtung ein geringwertiger
Bestandteil der Laterne, und um deshalb mit der
Erfindung ein besseres Geschäft machen zu können,
beschlofz die Firma R., sie einzeln nur für Ersatz-
teile zu Laternen eigenen Fabrikates abzugeben, und
im übrigen nur die eigenen Lampen damit auszu-
rüsten, die leichter verkäuflich wurden, weil sie
durch die Zündvorrichtung unbedingte Sicherheit
gegen Feuersgefahr beim Anzünden boten.
Diese Spekulation schlug fehl. Denn die Kon-
kurrenz verstand es, sich auf Umwegen in den Be-
sitz der patentierten Zündvorrichtungen zu setzen
und auf diese Weise auch ihre Laternen mit den
gleichen Vorzügen auszustatten.