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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 27
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Nichtigkeit eines durch Androhung der Kündigung erzielten Lohnverzichts
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Die Lieferung mangelhafter Waren und das Stellen zur Disposition
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0250

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232 _ ■■ JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST ■ .1327

Nichtigkeit eines durch Androhung der Kündigung
erzielten Lohnverzichtes.
Eine Angestellte hatte auf die Lohnzahlung für einige der Klägerin ist somit erzwungen, sie ist daher nach
Feiertage verzichtet. Hernach entstand hierüber zwischen § 124 des Bürgerlichen Gesetz-Buches nichtig. Die


Sdjwalben in Horn geschnitten
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Rene Calique
Kamm aus Horn

den Parteien ein Streit, der von der Kammer 8
des Gewerbegerichts Berlin zu entscheiden war.
Nach dem Urteil unterliegt es keinem Zweifel,
dass ein nachträglicher Verzicht auf die Bezahlung
des Lohnes für die Feiertage zulässig wäre.
Wie der Beklagte aber zugestanden hat, hat er
der Klägerin vor Unterschrift der Erklärung, dass
sie auf den Lohn für die Feiertage keinen

Klägerin war bei dem Beklagten gegen festen
Wochenlohn beschäftigt. Daran, dass sie
am 25. und 26. Dezember nicht arbeiten
konnte, hatte sie keine Schuld. Endlich ist
in der Branche des Beklagten (er unter-
hält eine Papierwaren- und Kartonnagenfabrik)
die Bezahlung der Feiertage ortsüblich. Die
Klägerin kann daher, da gültige abweichende

Anspruch erhebe, gesagt, wenn sie nicht unterschreibe,
müsse er ihr die Stellung kündigen. Die Unterschrift

Vereinbarungen nicht getroffen worden sind, den Lohn
für den 25. und 26. Dezember verlangen. eq.



Die Lieferung mangelhafter Waren und das Stellen
zur Disposition.*)

Man spricht von Juristendeutsch. Mit demselben, ja
eigentlich wohl noch mit grösserem Rechte liesse sich von
Kaufmannsdeutsch sprechen. In der kaufmännischen Korre-
spondenz spielt z. B. das Stellen zur Disposition eine
sehr grosse Rolle. Namentlich in Briefen, worin der
Schreiber dem Adressaten eine von diesem gelieferte
mangelhafte Ware beanstanden will, dürfte es nicht so
leicht ohne ein „wir müssen Ihnen die Waren zur Ver-
fügung stellen“, „wir stellen Ihnen die Waren zur Dis-
position“ abgehen, und es gewinnt nachgerade den An-
schein, als wenn weite Kreise der Geschäftswelt nach dem
Empfang schlechter Ware die vielberufene Wendung für
unerlässlich und auch vollständig für ausreichend hielten.

Diese Meinung ist falsch, ja bisweilen gefährlich.
Falsch ist sie zunächst. Denn davon, dass der Käufer
einer für minderwertig befundenen Ware dem Verkäufer
die Ware zur Verfügung zu stellen hätte, steht im Gesetze
nicht das Mindeste. Ausserdem ist die Ansicht gefährlich.
Denn wer die bezeichneten Worte für ein gesetzliches
Erfordernis hält, wird dann leicht zu der Annahme neigen,
er habe, wenn er sie gebrauche, dem Gesetze Genüge
getan und habe deshalb keinen Rechtsnachteil zu besorgen.
Nun schreibt das Handelsgesetzbuch dem Kaufmanne, der
für die schlechte Beschaffenheit einer ihm gelieferten Ware
den Lieferanten haftbar machen will, zunächst die Abgabe
einer bestimmten Erklärung vor. Mit dieser Erklärung

:) Recht und Kaufmann. 3./09.
 
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