nr. 14.
Leipzig, 3. April 1909.
30. Jaljrg.
Journal öer öolbsdjmiebekimst
i i zczrzzEzizxzzrz i .LmxixD
h ftbonnemenfspräsa h
l kunst“ (große Ausgabe, rebakf. Teil mit F
j ..Central-Arbeifsmarkt“) pro Halbjahr 5 Ulk., r
Österreich 4 Ulk., Auslanb 5 Ulk., frei Haus; I
i für ben „Central-Arbeifsmarkf“ (kleine Aus- r
1 gäbe) pro Halbjaljr 1,50 IHk., Österreich 2 Ulk., f
■I Auslanb 2,50 Ulk., frei Haus. Beibe Ausgaben r
i erscheinen am Sonnabenb einer (eben Woche, r
mit Central-Ärbcitsrnarkt.
für bie gesamten Interessen ber
WllLLUl" viyULL Deutschen Juweliere, Golb- unb
— Silberscljmiebe. . —
Herrn. Sdjlag Uadjf. (inij. Feifr Hentze), (Leipzig
i Insertionspreis :: j
l pro viergespaltene Petifzeile ober beren Kaum H
j 40 Pfg., bei längerer Insertion Rabatt lauf H
besonberem Tarif. Inserate im Arbeitsmarkt
1 (kleine Anzeigen) bie viergcspalfene Petifzeile n
l 25 Pfg. :: Stellengesuche 15 Pfg. :: Für Franko- H
l Zusenbung ber Offerten sinb 50 Pfennig H
l :: :: einzusenben. :: :: H
a.——
Tlachbruck aller Artikel ohne Genehmigung ber Kebaktion ist verboten.
Handwerker dürfen keine Firma führen, sondern sich auch im
gewerblichen Leben nur ihres bürgerlichen Namens bedienen.
(Nachdruck verboten.)
Ein Handwerker, der Uhrmacher Richard Baier, führte
unter der Firma Wilhelm Schubert Nachf. Richard Baier
das von seinem Worbesitzer gekaufte Geschäft weiter.
Neben seiner rein handwerksmässigen Tätigkeit betrieb
Herr B. noch einen Handel mit Uhren, der jedoch nicht
über den Betrieb des Kleingewerbes hinausging. Das
Amtsgericht seines Wohnortes untersagte ihm unter An-
drohung einer Ordnungsstrafe den Gebrauch der Firma.
Auf seine Beschwerde über diese Massregel des Register-
gerichts hatte sich nun der Zivilsenat la des Kammer-
gerichts mit dieser Frage zu beschäftigen.
(Beschluss vom 16. Januar 1908.)
Handwerker dürfen nach § 4 des Handelsgesetzbuchs
keine Firma führen. Sie sollen von den Vollkaufleuten
gerade dadurch unterscheidbar sein, dass sie sich ebenso
wie jeder andere Nicht-Kaufmann im gewerblichen Leben
nur ihres bürgerlichen Namens bedienen dürfen. Dieser
bürgerliche Name des Handwerkers ist aber keine Firma.
Er kann daher auch bei Veräusserung des Gewerbebetriebes
nicht übertragen werden. Herr Baier, der das Geschäft
von Herrn Schubert gekauft hatte, durfte den Namen des
Schubert mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolge-
verhältnis andeutenden Zusatzes daher für das erworbene
Geschäft nicht gebrauchen. Er erweckt damit im Publi-
kum den unrichtigen Anschein, als sei er der Inhaber einer
eingetragenen Firma, besondere Nachteile können durch
solche Täuschung den Lieferanten des Baier erwachsen.
Ob diese Irreführung im einzelnen Fall beabsichtigt war
oder nicht, ist unerheblich, da das Handelsgesetzbuch aus
grundsätzlichen Erwägungen das Firmenrecht dem Stand
der Vollkaufleute ausschliesslich vorbehalten hat.
Der Beschwerdeführer machte hier nun aber vor allem
geltend, dass das Vorgehen des Amtsgerichts gegen ihn
der gesetzlichen Grundlage entbehre. § 37 des Handels-
gesetzbuchs, auf den der Richter sich stützte, besagt: Wer
eine nach den Vorschriften über Handelsfirmen ihm nicht
zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registerrichter
zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Ordnungs-
strafen anzuhalten.
Die Vorschriften über Firmen finden bekanntlich auf
Handwerker und Minderkaufleute nach § 4 des Handels-
gesetzbuchs überhaupt keine Anwendung. Daraus schliesst
Herr B., dass das Amtsgericht auf Grund des § 37, der
ja auch unter den für Handwerker für unanwendbar er-
klärten Vorschriften über Firmen stehe, nicht gegen ihn
hätte vorgehen können. — Das Kammergericht erkennt
an, dass der Wortlaut des Gesetzes für den Standpunkt
des. Beschwerdeführers spricht. Es meint jedoch, der Zweck
des § 37 würde vereitelt werden, wenn das Amtsgericht
nicht auch gegen Handwerker wegen unbefugten Führens
einer Firma vorgehen könne. Der vom Gesetzgeber er-
strebte Schutz der Interessen des Kaufmannstandes würde
in zahlreichen wichtigen Fällen versagen, wollte man den
§ 37 gegen Handwerker und Minderkaufleute nicht an-
wenden. Das Registergericht habe aus Gründen der öffent-
lichen Ordnung darüber zu wachen, dass niemand eine
ihm nicht zustehende Firma gebrauche.
§ 4 des Handelsgesetzbuchs sagt jedoch so klar und
unzweideutig, dass die Vorschriften über Firmen — und
zwar sämtlich ohne Einschränkung — auf Handwerker keine
Anwendung finden, dass nicht recht einzusehen ist, wie
demgegenüber trotzdem aus § 37 ein Recht des Richters
hergeleitet werden kann, auch gegen Handwerker mit
Ordnungsstrafen wegen unbefugten Firmenführens vorzu-
gehen. Gewiss mag der Gesetzgeber den Vollkaufleuten
jedermann gegenüber Firmenschutz haben gewähren wollen.
Es kommt aber schliesslich in erster Linie nicht darauf an,
was der Gesetzgeber möglicherweise hat sagen wollen,
sondern was er tatsächlich ausgesprochen hat. Steht aber
der klare Wortlaut mit den eigentlichen Absichten des
Gesetzgebers in Widerspruch, so ist es Aufgabe der Ge-
setzgebung, diesen Widerspruch aus der Welt zu schaffen.
Der Richter ist an das Gesetz gebunden, er kann nur
dann zu einer freien Auslegung des Gesetzes kommen,
wenn der Wortlaut des Gesetztextes dies zulässt, nicht
aber gegen eine klare gesetzliche Vorschrift. — Gewiss
könnte, da Handwerker zur Führung kaufmännischer Firmen
nicht berechtigt sind, jeder Vollkaufmann, dessen Rechte
dadurch etwa beeinträchtigt würden, gegen jenen klage-
weise vorgehen. Liegt aber eine solche Beeinträchtigung
nicht vor, so erscheint es nach dem vorher Gesagten sehr
zweifelhaft, ob der Registerrichter auf Grund der bestehen-
den gesetzlichen Vorschriften einem Handwerker die Füh-
rung der Firma verbieten kann. Es wäre zu wünschen,
Leipzig, 3. April 1909.
30. Jaljrg.
Journal öer öolbsdjmiebekimst
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Österreich 4 Ulk., Auslanb 5 Ulk., frei Haus; I
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Tlachbruck aller Artikel ohne Genehmigung ber Kebaktion ist verboten.
Handwerker dürfen keine Firma führen, sondern sich auch im
gewerblichen Leben nur ihres bürgerlichen Namens bedienen.
(Nachdruck verboten.)
Ein Handwerker, der Uhrmacher Richard Baier, führte
unter der Firma Wilhelm Schubert Nachf. Richard Baier
das von seinem Worbesitzer gekaufte Geschäft weiter.
Neben seiner rein handwerksmässigen Tätigkeit betrieb
Herr B. noch einen Handel mit Uhren, der jedoch nicht
über den Betrieb des Kleingewerbes hinausging. Das
Amtsgericht seines Wohnortes untersagte ihm unter An-
drohung einer Ordnungsstrafe den Gebrauch der Firma.
Auf seine Beschwerde über diese Massregel des Register-
gerichts hatte sich nun der Zivilsenat la des Kammer-
gerichts mit dieser Frage zu beschäftigen.
(Beschluss vom 16. Januar 1908.)
Handwerker dürfen nach § 4 des Handelsgesetzbuchs
keine Firma führen. Sie sollen von den Vollkaufleuten
gerade dadurch unterscheidbar sein, dass sie sich ebenso
wie jeder andere Nicht-Kaufmann im gewerblichen Leben
nur ihres bürgerlichen Namens bedienen dürfen. Dieser
bürgerliche Name des Handwerkers ist aber keine Firma.
Er kann daher auch bei Veräusserung des Gewerbebetriebes
nicht übertragen werden. Herr Baier, der das Geschäft
von Herrn Schubert gekauft hatte, durfte den Namen des
Schubert mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolge-
verhältnis andeutenden Zusatzes daher für das erworbene
Geschäft nicht gebrauchen. Er erweckt damit im Publi-
kum den unrichtigen Anschein, als sei er der Inhaber einer
eingetragenen Firma, besondere Nachteile können durch
solche Täuschung den Lieferanten des Baier erwachsen.
Ob diese Irreführung im einzelnen Fall beabsichtigt war
oder nicht, ist unerheblich, da das Handelsgesetzbuch aus
grundsätzlichen Erwägungen das Firmenrecht dem Stand
der Vollkaufleute ausschliesslich vorbehalten hat.
Der Beschwerdeführer machte hier nun aber vor allem
geltend, dass das Vorgehen des Amtsgerichts gegen ihn
der gesetzlichen Grundlage entbehre. § 37 des Handels-
gesetzbuchs, auf den der Richter sich stützte, besagt: Wer
eine nach den Vorschriften über Handelsfirmen ihm nicht
zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registerrichter
zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Ordnungs-
strafen anzuhalten.
Die Vorschriften über Firmen finden bekanntlich auf
Handwerker und Minderkaufleute nach § 4 des Handels-
gesetzbuchs überhaupt keine Anwendung. Daraus schliesst
Herr B., dass das Amtsgericht auf Grund des § 37, der
ja auch unter den für Handwerker für unanwendbar er-
klärten Vorschriften über Firmen stehe, nicht gegen ihn
hätte vorgehen können. — Das Kammergericht erkennt
an, dass der Wortlaut des Gesetzes für den Standpunkt
des. Beschwerdeführers spricht. Es meint jedoch, der Zweck
des § 37 würde vereitelt werden, wenn das Amtsgericht
nicht auch gegen Handwerker wegen unbefugten Führens
einer Firma vorgehen könne. Der vom Gesetzgeber er-
strebte Schutz der Interessen des Kaufmannstandes würde
in zahlreichen wichtigen Fällen versagen, wollte man den
§ 37 gegen Handwerker und Minderkaufleute nicht an-
wenden. Das Registergericht habe aus Gründen der öffent-
lichen Ordnung darüber zu wachen, dass niemand eine
ihm nicht zustehende Firma gebrauche.
§ 4 des Handelsgesetzbuchs sagt jedoch so klar und
unzweideutig, dass die Vorschriften über Firmen — und
zwar sämtlich ohne Einschränkung — auf Handwerker keine
Anwendung finden, dass nicht recht einzusehen ist, wie
demgegenüber trotzdem aus § 37 ein Recht des Richters
hergeleitet werden kann, auch gegen Handwerker mit
Ordnungsstrafen wegen unbefugten Firmenführens vorzu-
gehen. Gewiss mag der Gesetzgeber den Vollkaufleuten
jedermann gegenüber Firmenschutz haben gewähren wollen.
Es kommt aber schliesslich in erster Linie nicht darauf an,
was der Gesetzgeber möglicherweise hat sagen wollen,
sondern was er tatsächlich ausgesprochen hat. Steht aber
der klare Wortlaut mit den eigentlichen Absichten des
Gesetzgebers in Widerspruch, so ist es Aufgabe der Ge-
setzgebung, diesen Widerspruch aus der Welt zu schaffen.
Der Richter ist an das Gesetz gebunden, er kann nur
dann zu einer freien Auslegung des Gesetzes kommen,
wenn der Wortlaut des Gesetztextes dies zulässt, nicht
aber gegen eine klare gesetzliche Vorschrift. — Gewiss
könnte, da Handwerker zur Führung kaufmännischer Firmen
nicht berechtigt sind, jeder Vollkaufmann, dessen Rechte
dadurch etwa beeinträchtigt würden, gegen jenen klage-
weise vorgehen. Liegt aber eine solche Beeinträchtigung
nicht vor, so erscheint es nach dem vorher Gesagten sehr
zweifelhaft, ob der Registerrichter auf Grund der bestehen-
den gesetzlichen Vorschriften einem Handwerker die Füh-
rung der Firma verbieten kann. Es wäre zu wünschen,