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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 9
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Nachtrag zum Messbericht in Nr. 7
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Aus der Werkstatt
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Anfertigung von Kordeldrahtgeflechten
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Muss während der Kündigungsfrist volle Beschäftigung gewährt werden?
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Zu unseren Abbildungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0096

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■ JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST _^9

Petersstrasse 25 III. Die reichhaltigen Kollektionen dieser
Firma bestehen in Bronzen, Luxus- und Galanteriewaren
sowie Marmorskulpturen. Die Ausstellungsräume werden
in altgewohnter Art im Charakter eines vornehmen Kunst-

salons ausgestaltet. Wer Sinn und Verständnis für
modernes Kunstgewerbe hat, wird erfreut sein, dort trotz
der ungünstigen Lage des Weltmarktes eine reiche Fülle
von Neuheiten zu finden.

Aus der Werkstatt.

Anfertigung von Kordeldrahtgeflechten.
Manchem der Herren Kollegen wird es gewiss willkommen
sein, zu erfahren, in welcher Weise sich dreieckige, viereckige,
auch fünf- und sechseckige Kordeldrähte herstellen lassen, welche
sich als Flächen-, Rand- und sonstige Verzierungen und Ein-
fassungen für Gold-, Silber- und unechte Waren in vielen Fällen
recht gut eignen und verwenden lassen.
Erforderlich ist zur Herstellung solcher drei- und mehrseitigen
Kordeldrähte vorerst die Anfertigung einer einfachen, gewöhnlichen,
aus glattrunden oder aus Schraubendraht bestehenden Kordel,
wobei jedoch vor allem darauf zu achten ist, dass die Drehungen
derselben auf der ganzen Länge vollkommen gleichmässige sind,
so dass bei einer gegebenen Länge der einzelnen Kordeldrähte
die Drehungszahl der Windungen stets die gleiche ist.


Um nun eine dreieckige Kordel zu erzielen, legt man zwei
gewöhnliche, gleichlange und mit gleicher Anzahl von Drehungen
versehene, straff gerade gestreckte Kordeldrähte nebeneinander,
spannt die Enden in je einer gut fassenden Schnall- oder sonstigen
Zange fest, so dass die einzelnen Drehungen gleichmässig neben-
einander liegen, und dreht diese beiden Kordeln in entgegen-
gesetzter Richtung, als die Einzelkordel gedreht worden ist,
so lange, bis sich die dreieckige Form von selbst entwickelt. —
Zur Erzielung von viereckiger Kordel verwendet man drei neben-
einander gelegte, zu fünfeckiger vier und zu sechseckiger fünf
nebeneinander gelegte einfache Kordeldrähte und dreht dieselben
ebenfalls in entgegengesetzter Richtung der Einzelkordel so lange,
bis die gewollte Form erreicht ist. Wie schon oben bemerkt,
ist unbedingt eine gleichmässige Drehung der Einzelkordel er-
forderlich, wenn eine tadellose Arbeit erreicht werden soll. Die
hier bildlich dargestellten drei-, vier- und fünfseitigen Muster
sind teils aus J/2 mm und aus 1 mm starkem glatten Draht dar-
gestellt. Ratsam ist es, bei Herstellung der einfachen Kordel
dieselbe während der Arbeit mehreremale möglichst gleich-
mässig zu glühen.

Muss während der Kündigungsfrist
volle Beschäftigung gewährt werden?
Die Parteien streiten sich darüber, ob ein Goldarbeiter, mit
dem 14 tägige Kündigungsfrist vereinbart war, nach erfolgter
Kündigung Anspruch auf eine 12tägige Beschäftigung — also
6 Tage in der Woche — hat, obgleich schon seit längerer Zeit
ein ötägiger Arbeitsbetrieb bestand. Die Beschränkung der
Arbeitszeit musste wegen geringer Aufträge erfolgen und die
meisten Arbeiter, darunter auch der Kläger, hatten sich auch
damit stillschweigend einverstanden erklärt. Die Arbeiter konnten
sich den Tag, an dem sie aussetzen wollten, selbst auswählen.
Dabei kam es mitunter vor, dass ein Arbeiter eine Woche sich
voll beschäftigte, während er dann in der nächsten Woche nur
4 Tage arbeitete. Auch der Kläger arbeitete, als ihm gekündigt
worden war, in der ersten Woche 6 Tage. Nachdem er dann
in der zweiten Woche 4 Tage tätig gewesen war und ihm
bedeutet wurde, dass er nun aufhalten müsse, protestierte er
und klagte auf eine 2tägige Lohnentschädigung in Höhe von
9 Mark. Die Klage ist vom Gewerbegericht Rathenow abgewiesen
worden. Das Gericht führt aus, dass es einen gesetzlich be-
gründeten Anspruch auf eine ötägige Beschäftigung nicht gibt.
In Betracht kommt hier lediglich die Vereinbarung der Parteien.
Als der Kläger in den Betrieb eintrat, wurden allerdings 6 Tage
in der Woche gearbeitet. Inzwischen ist aber ein 5 tägiger
Arbeitsbetrieb vereinbart worden. Dies ist durchaus zulässig.
Der Kläger hat sich auch mehrere Wochen dieser neuen Be-
stimmung gefügt. Seine Auffassung, dass eine zweiwöchentliche
Kündigungsfrist eine zweiwöchentliche volle Beschäftigung be-
dinge, ist falsch. —eg.

Zu unseren Abbildungen.
In der vorliegenden Ausgabe bringen wir zunächst einige
Schmuckentwürfe von einem talentierten Hanauer Zeichner. Die
Medaillons dürften besonders wegen ihrer zierlichen Durchbrüche
und des duftig gehaltenen Dekors allgemein ansprechen.
Das danach abgebildete Tablett mit Flasche stellen Kunst-
werke des Kgl. Hofjuweliers A. Guttenhöfer in Würzburg dar.
Beide Stücke sind Geschenke der Stadt Würzburg an den Prinz-
Regenten Luitpold von Bayern. Zwischen rankendem Reblaub
sind die verschiedenen Sehenswürdigkeiten der Stadt in plastischer
Naturtreue wiedergegeben.
Ein Meisterwerk österreichischer Goldschmiedekunst ist die
von dem als hervorragend bekannten österreichischen Abgeord-
neten A. Einspinner gefertigte Bowle. Das Prachtstück wurde
auf der Handwerks-Jubiläums-Messe zu Graz ausgestellt und
erregte dort berechtigtes Aufsehen. Die Punschbowle wurde
vom k. k. österreichischen Museum für Kunst und Industrie
angekauft.
Die Plaketten von Professor Rud. Mayer in Karlsruhe be-
kunden eine gediegene künstlerische Auffassung und bedeutende
technische Fertigkeit.
Bezüglich der weiteren Illustrationen verweisen wir auf die
Spezialartikel und den Nachtrag zum Messbericht.
Das in Nr. 7 des „Journals“ auf Seite 52 abgebildete Ehren-
geschenk der Stadt München für den Kaiser von Österreich ist
eine Schöpfung des bekannten Heraldikers und Kunstmalers
Prof. Otto Hupp in Schleissheim bei München.
 
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