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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 35
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Budjuhn, G.: Das Wahlverfahren bei den Handwerskammern und Vorschläge zu seiner Reform
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0315

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30. JAHRG.

LEIPZIG, 28. AUGUST 1909.

Nr. 35.

5W JOURNAL DER"y&
GOLDSCHMIEDEKUNST

0

VERLAG: HERM. SCHLAG NACHE
INH. FELIX HENTZE
LEIPZIG


NACHDRUCK ALLER ARTIKEL OHNE GENEHMIGUNG DER REDAKTION IST VERBOTEN.

DAS WAHLVERFAHREN BEI DEN HANDWERKSKAMMERN UND
VORSCHLÄGE ZU SEINER REFORM,

von G. Budjuhn, Syndikus der
Um zur Förderung des Gewerbewesens überhaupt
zweckentsprechende Mafzregeln ergreifen zu können,
mufz die Staatsregierung, namentlich bei der heutigen
Kompliziertheit des wirtschaftlichen Lebens, darauf
bedacht sein, „die realen Verhältnisse der einzelnen
Bezirke und die berechtigten Wünsche und Interessen
der gewerblichen Bevölkerung durch Männer
kennen zu lernen, welche sachkundig und
dem Gewerbestande angehörig, von dem Ver-
trauen desselben getragen, privates und
öffentliches Wohl zu vereinigen bestrebt
sind", sagt Dr. R. Beyendorff in seinem Buche
„Das System der Reichs-Gewerbeordnung".
Ob das zeitige Wahlverfahren bei den Hand-
werkskammern geeignet ist, diesen fraglos richtigen
Grundgedanken in die Tat umzusetzen, ist zum
mindesten zweifelhaft.
Die Wahlen zur Handwerkskammer sind indirekte
Wahlen; denn nicht jeder Handwerker ist wahl-
berechtigt und wählbar, sondern nur diejenigen
Handwerker, die bestimmten Körperschaften ange-
hören. Einer solchen gewerblichen Vereinigung nicht
angehörende Handwerker haben also weder ein Stimm-
recht, noch irgend welchen Einflufz auf die Wahlen
oder die Tätigkeit der Handwerkskammer überhaupt.
Der die Wahlberechtigung behandelnde § 103 a
der Gewerbeordnung lautet wörtlich:
„Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer
wird durch das Statut bestimmt. Für die Mit-
glieder sind Ersatzmänner zu wählen, welche für
dieselben in Behinderungsfällen und im Falle des
Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in
der Reihenfolge der Wahl einzutreten haben.

Handwerkskammer zu Bromberg.
(Nachdruck verboten.)
Die Mitglieder werden gewählt:
1. von den Handwerkerinnungen, welche im
Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben,
aus der Zahl der Innungsmitglieder;
2. von denjenigen Gewerbe vereinen und son-
stigen Vereinigungen, welche die Förderung
der gewerblichen Interessen des Handwerks
verfolgen, mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder
aus Handwerkern bestehen und im Bezirke der
Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der
Zahl ihrer Mitglieder, soweit denselben nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes die Wähl-
barkeit zusteht. Mitglieder, welche einer Innung
angehören oder nicht Handwerker sind, dürfen
an der Wahl nicht beteiligt werden. Die Ver-
teilung der zu wählenden Mitglieder auf die
Wahlkörper, sowie das Wahlverfahren werden
durch die von der Landeszentralbehörde zu er-
lassende Wahlordnung geregelt".
Die Preufzische Ausführungsanweisung zur Ge-
werbeordnung vom 1. Mai 1904 gibt hierzu in
Ziffer 118 nähere Erläuterungen. Danach sind Hand-
werkerinnungen alle Innungen, deren Mitglieder in
der Mehrzahl Handwerker sind. Die von den Hand-
werkerinnungen gewählten Mitglieder der Handwerks-
kammer haben auszuscheiden, wenn durch Auf-
lösung oder Schliefzung der Innung die Voraussetzung
für ihre Wählbarkeit, die Zugehörigkeit zu einer
Handwerkerinnung fortfällt. Die Mitgliedschaft lebt
nicht wieder auf, wenn der Ausgeschiedene wieder
einer Innung beitritt.
Vereinigungen, welche die Förderung der ge-
werblichen Intci essen des Handwerks verfolgen,
 
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