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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 43
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Die Bedeutung des Verbots sich in keiner Weise an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0406

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386

JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST

Nr. 43

DIE BEDEUTUNG DES VERBOTES,
SICH IN KEINER WEISE AN EINEM KONKURRENZUNTERNEHMEN
ZU BETEILIGEN.*)

Wenn jemand sein Geschäft verkauft und sich
dabei der Bedingung unterwirft, sich in keiner Weise,
weder direkt noch indirekt, an einem Konkurrenz-
unternehmen zu beteiligen, so ist damit folgendes
festgestellt: I. Die Art der etwaigen Konkurrenztätig-
keit des Verkäufers; 2. Was die Art anbelangt, wie

auch gelegentlich die Beaufsichtigung des Geschäfts-
personals.
Wegen dieses Verhaltens des O. klagte N. gegen
ihn auf Zahlung der Konventionalstrafe. Die Klage
wurde in den vorderen Instanzen abgewiesen, vom
Reichsgericht jedoch wurde O. verurteilt. Denn es

der Verkäufer dem
Käufer vielleicht spä-
terhin Schaden zu-
fügen könnte. Die
Vertragsparteien ha-
ben also von jedem
Unterschiede absehen
und sämtliche Arten
und Wege treffen
wollen.
Eine solche Kon-
kurrenzklausel war
auch vereinbart wor-
den, als der Fabrikant
O. sein Geschäft an
N. veräufzerte. N. war
zunächst der Mieter
des O. geworden, der
Eigentümer der bis-
herigen Geschäfts-
räumlichkeiten ver-
blieben war. Als N.
später mit dem Ge-
schäfte auszog, zog
an seiner Stelle P.
ein, der früher Mon-
teur bei O. und so-
dann bei N. gewesen
war, und eröffnete
ein Geschäft in der
gleichen Branche, wie
N. O. stand nun, wie
er nur konnte, dem
P. bei: Er stundete
dem P. die Miete, er
gewährte ihm Dar-
lehen, er verhandelte
mit den Lieferanten
und legte im Sinne
günstiger Zahlungs-
bedingungen Für-
sprache ein, er be-
sorgte ferner wichtige
Teile der Korrespon-
denz und übernahm


SILBERNER POKAL VON JOSEF VRABEC
MEISTER-PRÜFUNGSARBEIT DER LEHR- UND VERSUCHS-
WERKSTÄTTE DER KÖNIGL. KUNSTGEWERBESCHULE
:: IN STUTTGART ::

war vom Beklagten
demklägerischenKon-
kurrenten eine fort-
gesetzte und sehi-
bedeutsame Unter-
stützung geleistet, es
war mithin vom Be-
klagten eine Tätigkeit
entfaltet worden, die
unter das Konkurrenz-
verbot fiel.
Wichtig für den
Kaufmann ist ferner
folgender auch vom
Reichsgericht hervor-
gehobener Gesichts-
punkt: es machte
keinen Unterschied,
ob O. mit seiner
Tätigkeit einen peku-
niären Vorteil für
seine Person ange-
strebt hat oder nicht:
Aller Wahrscheinlich-
keit nach war O. ein
wohlsituierter Mann,
der nur aus Wohl-
wollen gegen seinen
früheren Angestellten
diesem bei seinem
Fortkommen hatte be-
hilflich sein wollen
und der sich augen-
scheinlich dessen gar
nicht bewufzt gewor-
den war, dafz er da-
mit im Verhältnis zu
N. dem Konkurrenz-
verbot zuwider han-
delte.
Davon, dafz es
nicht etwa auf das
Verfolgen eigenen
Verdienstes von Seiten
desjenigen, der mit

:) Recht und Kaufmann. 9./09.
 
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