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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 49
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Rée, Paul Johannes: Paul Haustein
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Stier, Gustav: Wer darf den Meistertitel führen?
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0448

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428

JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST

Nr. 49

Massenabwägung und Gliederung der einzeln oder
in ganzen Gruppen an zierlichen Ketten vom
Hauptkörper herabhängenden Schmucksteine, S. 425
u. 435.
Mit seiner Ornamentfreudigkeit und seinem leb-
haften Gefühl für das was der ästhetische Sinn des
modern fühlenden Menschen verlangt, hat Haustein
im kunstgewerblichen Leben unserer Tage eine
wichtige Aufgabe zu erfüllen, denn immer noch ist
die Zahl derer klein, die in dem Streben, unser
schmucklos gewordenes Kunsthandwerk wieder mit
reichem Schmuck zu versehen, der doppelten Gefahr
entgehen, entweder in prosaischen Naturalismus und

stilwidrige Formenspielereien zu verfallen, die nichts
mit ernster Kunst zu tun haben, oder künstlerische
Anleihen aus der Vergangenheit zu machen, und
dadurch der eigenen Zeit vorzuenthalten, was sie
von ihren Künstlern verlangen kann. Möge er in
seinem unermüdlichen Kampfe gegen die auf der
breiten Heerstrafze der künstlerischen Konvention
Schreitenden nicht ermatten! Solche Streiter, die
mit ruhiger Sicherheit und Selbstgewifzheit auf das
einmal gesteckte hohe Ziel losschreiten, brauchen
wir, um der echten Kunst, die der ungesuchte und
wahre Ausdruck unseres Lebens ist, zum Siege zu
verhelfen.



WER DARF DEN MEISTERTITEL FÜHREN?

Von Gustav Stier, Darmstadt

Die Führung des Meister-
titels, auf den man noch bis
vor kurzem oft wenig Wert
legte, beginnt sich immer mehr
einzubürgern und selbst in
solchen Gewerben Gewohn-
heit zu werden, in denen dieser
Titel früher überhaupt nicht ge-
führt wurde (z. B. Juwelieren,
Goldschmieden, Graveuren,Bild-
hauern usw.). Mit dieser zu-
nehmenden Einbürgerung steigt
zugleich auch die Schätzung
des Meistertitels bei Behörden,
Publikum und Berufskollegen,
ganz abgesehen von den mate-
riellen Vorteilen, die dieser Titel
in sich schliefzt. Es dürfte des-
halb vielen Interessenten er-
wünscht sein, die Voraus-
setzungen für das Recht zur
Führung des Meistertitels wieder
einmal, und zwar in gemein-
verständlicher Weise, dargelegt
zu sehen, um so mehr, als die
diesbezüglichen gesetzlichen
Bestimmungen insbesondere für
die älteren Handwerker, die ohne
Meisterprüfung den Titel führen
dürfen, in der Praxis nicht
immer so ganz einfach anzu-
wenden sind.
Zunächst ist zur Führung
des Meistertitels selbstverständ-
lich befugt, wer die Meister-
prüfung vor einer auf Grund
des Handwerkergesetzes von


PROF. P. HAUSTEIN:
HALSSCHMUCK, SILBER, KETTE
GOLD, ANHÄNGER MIT PERLE,
BRILLANTEN UND SCHWARZEM
EMAIL. AUSGEF. IN DEN KGL.
LEHR- UND VERSUCHSWERK-
:: STÄTTEN STUTTGART

1897 seit 1901 errichteten
Meisterprüfungskommission ab-
gelegt hat. Eine vor 1901 (etwa
vor einer Innung usw.) abgelegte
Meisterprüfung berechtigt nicht
ohne weiteres zur Führung des
Meistertitels, auf solche Fälle
sind dann vielmehr die nach-
stehenden sogenannten Über-
gangsbestimmungen von
1897 anwendbar. Nach den-
selben ist ohne Ablegung der
Meisterprüfung zur Führung des
Meistertitels befugt, wer:
a) am 1. Oktober 1901 24 Jahre
alt war und
b) am 1. Oktober 1901 sein
Handwerk persönlich und
selbständig ausübte und
c) entweder eine 2jährige
Lehrzeit zurückgelegt oder
bis zum 1. Oktober 1901 sein
Handwerk mindestens 5 Jahre
lang persönlich und selbstän-
dig oder als Werkmeister
und dergl. ausgeübt hatte.
Es ist hierbei genau zu be-
achten, dafz zwar für die tech-
nische Vorbildung unter C eine
5jährige Tätigkeit als Werk-
meister zählt, dalz aber nicht
ein Handwerker, der noch am
1. Oktober 1901 als Werkmeister
tätig war, hieraus das Recht
zur Führung des Meistertitels
herleiten darf. Nur wer mit
der vorerwähnten Vorbildung
 
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