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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 5
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Industrie-Beilage
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A Jnbusfrie-ßeilage

Alle Zusdjriften sind zu ridjten an öle Rebahfion bes „Journal ber
öolbsd^miebekunst“ in Ceipzig, Reidjsstvaße 18/20



Geplante Änderung der französischen Juwelierwarenzölle.

In Frankreich bereitet sich jetzt eine weitgehende Änderung
der Zolltarifgesetzgebung vor, von der unter anderen auch die
Eingangszölle auf Juwelierwaren betroffen werden sollen. Fran-
zösischerseits wird darauf hingewiesen, dass der jetzige Zolltarif
vom Jahre 1892 in vielen Punkten nicht mehr genügend den
veränderten Wirtschafts- und Handelsverhältnissen Rechnung
trage und daher dringend einer Reformierung bedürfe. Die mit
der Prüfung dieser Frage beauftragte parlamentarische Zoll-
kommission hat nunmehr ihren gutachtlichen Bericht vorgelegt
und vor allem auch Zollerhöhungen für Bijouteriewaren in Vor-
schlag gebracht. Am 22. Februar soll in der französischen De-
putiertenkammer in die Beratung dieser Vorschläge eingetreten
werden. An ihrer Annahme kann, nach den Urteilen in der
französischen Presse zu urteilen, nicht wohl gezweifelt werden,
und deutsche Interessenten werden gut tun, ihre geschäftlichen
Beziehungen zu Frankreich unverzüglich den neuen Zollsätzen
entsprechend einzurichten und ihren Versand nach diesem Markte
bis zum Inkrafttreten des neuen Tarifs — wie wir hören, ist
dies für den 1. Januar 1910 in Aussicht genommen — nach Tun-
lichkeit zu steigern. Bei der Wichtigkeit, welche die vorge-
schlagene Zollerhöhung für unsere deutsche Exportindustrie
zweifellos hat, dürfte es angebracht sein, die Sache nachstehend
näher zu beleuchten:
Der französische Zolltarif für Gold- und Silberwaren lautet
in der jetzt gültigen Fassung folgendermassen:

nimmer Warengattung GenlrMUHf
für 100 kg
Minimaltarif
200
Gold und Platin: Erz.
frei
frei
roh, in Blöcken, Ingots, Barren,
Pulver, Bruchgegenständen . .
10 Fr.
10 Fr.
Blattgold,gezogen,gewalzt,in Fäden
dünn ausgeschmiedet, bloss ge-
1000 „
750 „
walzt, in Barren von wenigstens
5 mm Dicke, in Streifen (Bändern)
von wenigstens 1 mm Dicke oder
in Draht von wenigstens 2 mm
Durchmesser.
10 „
10 „
anderes.
500 „
500 „
201
Silber: Erz.
frei
frei
roh, in Blöcken, Ingots, Barren,
Pulver, Bruchgegenständen . .
Blattsilber, gezogen, gewalzt, in
1 „
1 „
Fäden .
dünn ausgeschmiedet, bloss ge-
1000 „
750 „
walzt, in Barren von 5 mm Dicke,
in Streifen (Bändern) von wenig-
stens 1 mm Dicke oder in Draht
von wenigstens 2 mm Durch-
messer netto.
10 „
10 „
anderes .
500 „
500 „
202
Gold- und Silbergekrätz ....
frei
frei

Zu vorstehenden Tarifpositionen hat die parlamentarische Zoll-
kommission keine erheblichen Abänderungen bezw. Erhöhungen
in Vorschlag gebracht, sie beantragt nur die Zollsätze des General-

tarifs mit dem auch bei anderen Warengattungen üblichen 50pro-
zentigen Zuschläge zu belasten, damit Warenherkünfte aus
Ländern, mit welchen Frankreich keinen Handels- oder Meistbe-
günstigungsvertrag abgeschlossen hat, nicht in dem Genuss der-
selben Tarifvorteile verbleiben, welche den Vertragstaaten zuge-
billigt worden sind. (Deutschlands Gold- und Silberwareneinfuhr
wird mithin von dieser Zollerhöhung nicht betroffen, da bekannt-
lich zwischen Frankreich und Deutschland ein Meistbegünstigungs-
vertrag besteht. Anmerk. d. Red.)
Ungünstiger werden sich voraussichtlich für die Folge die
Zollsätze für vergoldete und versilberte Waren gestalten. Die
hierfür zur Zeit geltenden Zollsätze haben folgenden Wortlaut
(die Tarifsätze für Gold- und Silberwaren sind ebenfalls zu
Orientierungszwecken angefügt):
Tarif- w Zollsalz für 100 kg
nummer W g g Generaltarif Minimaltarif
495 Waren, aus Gold, Silber und Platin:
Juwelierwaren und Bijouterien*) 1000 Fr. 500 Fr.
495bis Münzen, Gold und Silber**) . . 1 „ 1 „
496 Waren, auf verschiedenem Wege ver-
goldet und versilbert: Bijouterie,
belegt (double) mit Gold oder
Silber auf Silber, Kupfer, Neu-
silber oder Chrysochalk .... 600 „ 500 „
plattierte Arbeit (plaque) und ver-
silberter Gold- und Silberschmiede-
arbeiten (orfrevrerie argentee),
Waren aus reinem Nickel oder mit
Nickel plattiert.150 „ 100 „
Die Zollsätze der Tarifnummer 495 und 495 bis sollen unver-
ändert bleiben.
Für belegte Bijouterie der Tarifnummer 496 wir von der Zoll-
kommission ebenfalls keine Erhöhung des Minimaltarifs in Vor-
schlag gebracht unter Hinweis darauf, dass erst im Jahre 1906
eine solche für Bijouteriewaren aus Gold und Platin — Tarif-
nummer 495 — vom Parlament angenommen worden und es
untunlich sei, erstere mit einem höheren Zoll zu belegen als die
letztgenannte, im Werte viel höher stehende Ware. Es wird nur
vorgeschiagen, den Zollsatz des Generaltarifs auf 1000 Fr. für
100 kg zu erhöhen.
Für plattierte Waren der Tarifposition 496 wird dagegen be-
antragt, den Zollsatz des Minimaltarifs von 100 Fr. auf 200 Fr.,
den des Generaltarifs von 150 Fr. auf 400 Fr. zu erhöhen. Be-

*) Die Gold- und Silberwaren dürfen nur eingeführt werden, wenn sie be-
züglich des Feingehalts den Bedingungen entsprechen, welche für die zum
Verkauf im Lande bestimmten Waren französischer Erzeugung durch Gesetz
vorgeschrieben sind. Die in den letzten Paragraphen des Artikels 23 des Ge-
setzes vom 19. Brumaire des Jahres VI genannten Befreiungen bleiben be-
stehen.
**) Die Einfuhr von italienischen Silberscheidemünzen (einschl. der päpst-
lichen Münzen) nach Frankreich, Algerien und Kolonien ist verboten (Ver-
ordnung vom 22. Juli 1894L Die Einfuhr von Silbermünzen, die in ihrem Ur-
sprungsland keinen gesetzlichen Kurs mehr haben, ist in Frankreich und Algerien
verboten. Münzen die zerbrochen, eingeschnitten oder so mit dem Hammer
bearbeitet sind, dass sie nur noch zum Einschmelzen verwendet werden
können, werden gegen Entrichtung des Zolles für den Rohstoff, aus dem sie
gefertigt sind, zugelassen. (Verordnung vom 10. Dezember 1903.)
 
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