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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 35
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A., A.: Dekorations-Etalagen für Goldwaren-Geschäfte
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Die Zulässigkeit sogen. Postbeischlüsse
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0322

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304

JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST

Nr. 35

DEKORATIONS-ETALAGEN EUR GOLDWAREN-GESCHÄFTE.

Diesem Spezialzweig der einschlägigen Industrie
wird seitens verschiedener Etuisfabrikanten sorg-
fältigste Beachtung geschenkt. Und dies mit Recht I
Jeder moderne Geschäftsmann ist sich dessen be-
wufzt, dafz einer geschmackvollen und zweckent-
sprechenden Dekoration eine hohe Bedeutung inne-
wohnt. Ein stilvoller, in harmonierenden Farben
wirkender Aufbau eines Goldwarenfensters veranlafzt
die Vorübergehenden unwillkürlich zum Stehenbleiben
und reizt dadurch zweifellos die Kauflust an.
Leider wird aber in dieser Beziehung sehr viel
gesündigt. Gerade in den letzten Jahren sind Eta-
lagen auf den Markt gekommen, die durchaus nicht
danach beschaffen sind, das Schaufenster eines Gold-
schmiedes zu schmücken. Man sieht da Ständer von
geringem Baumwollsamt, womöglich noch in ganz
unzweckmäfzigen Farben, wie postgelb usw. Gröfzten-
teils sind diese Etalagen „Massenfabrikation", wobei
auf Schönheit absolut kein Wert gelegt wird. Es werden
sogar Ständer aus weifzem Glanzkarton angepriesen,
womit angeblich ein „Modernes" Dekorieren als
Ersatz für teure Ständer bewirkt werden soll.
Man sagt zwar, dafz sich über den Geschmack
nicht streiten lasse, aber solche minderwertige Auf-
machungen können doch unmöglich die gewünschte
suggestive Kraft besitzen. Gewifz ist besonders für
kleine Betriebe der Goldwarenbranche auch der
Anschaffungspreis für eine Fensterauslage mit in Be-
tracht zu ziehen, aber der Zweck des Ganzen, im
Schaufenster ein getreues Spiegelbild des Geschäftes
zu schaffen und dieses dadurch auf die Höhe zu
bringen oder auf der Höhe zu erhalten, darf niemals
aus den Augen gelassen werden.
Die Etuisfabrikanten sollten hier erzieherisch auf
die Kundschaft einwirken. Sie müfzten daher mehr
Anleitungen für die Dekoration der Fenster usw.

geben und geschmacklose Massenfabrikate vermeiden.
Denn für das Fenster ist nur das individuell Ge-
schaffene und solid Gearbeitete gut genug. Geringes
Material ist für solche Gegenstände, die wie hier,
nur als Schaustücke dienen, grundsätzlich zu ver-
werfen. Auch mufz auf zweckentsprechende Farben-
wirkung grofze Sorgfalt gelegt werden. Allerdings
wird die Elfenbeinfarbe in Samt für Etalagenbezug
stets die Oberhand behalten, da sie sich tatsächlich
als am praktischsten bewährt hat. Für elegantere
Aufmachungen spielen auch andere Farben, wie
marineblau, chamois, weinrot, Kupfer usw. eine Rolle,
die man durch geschickte und stimmungsvolle Rand-
einfassungen äufzerst wirkungsvoll gestalten kann.
Die früher üblichen roten Samteinfassungen genügen
den neuzeitlichen Anforderungen keineswegs mehr.
Einfassungen von matten und polierten edlen
Hölzern mit dekorativen Prägungen sollten haupt-
sächlich angewendet werden. Ein Ständer mit dis-
kreter Holzfassung wirkt immer vornehm und ist
dabei bedeutend solider als ein solcher mit Samt-
einfassung. Es ist übrigens nicht notwendig, dafz
sich der Rand der Etalagen scharf von ihrem Fond
abhebt; z. B. ein Ständer von gutem Elfenbein-Samt
mit plastischer elfenbeinfarbiger Randeinfassung wird
stets ein gefälliges Aussehen haben; dieses gilt auch,
unter der Voraussetzung, dafz gutes Material ver-
arbeitet wird, von fast sämtlichen Farbentönen.
Daraus ergibt sich, dafz es die Aufgabe der Etuis-
fabrikanten sein mufz, die Kundschaft dazu zu er-
ziehen, sich bei ihren Fensterauslagen eines guten
Geschmackes zu befleifzigen.
Ein grofzer Teil der Juweliere wird gern Vor-
schläge über schöne Fensterauslagen entgegen-
nehmen, nur ganz vereinzelte dürften nicht dafür
empfänglich sein. A. A.



DIE ZULÄSSIGKEIT SOGEN. POSTBEISCHLÜSSE.

Über die Zulässigkeit der sogenannten Postbei-
schlüsse besteht in den Kreisen von Industrie und
Handel anscheinend noch grofze Unklarheit. Die
Handelskammer für den Amtsbezirk Pforzheim macht
deshalb darauf aufmerksam, dafz kürzlich von der
Reichspost gegen den Inhaber einer auswärtigen
Grossistenfirma sowie gegen die Inhaber einer
Pforzheimer Firma wegen Portohinterziehung eine
Strafverfügung im Gesamtbeträge von annähernd
Mk. 10000,— erlassen worden ist, weil die letztere,
seit einer Reihe von Jahren mit einer auswärtigen
Grossistenfirma in regelmäfzigem Verkehr stehend,
deren Beischlüsse an andere Pforzheimer Firmen in

Empfang genommen und verteilt sowie umgekehrt
die Beischlüsse dieser Firmen an jene auswärtige
Grossistenfirma gesammelt und in einer Sendung
zusammengeschlossen jener zugesandt hat.
Es wird darum Veranlassung genommen,
vor der, auch nur gefäl 1 igkeits w eisen,
Übernahme und Vermittlung von Postbei-
schlüssen jeder Art eindringlich zu warnen.
Gleichzeitig übersendet die Handelskammer aus-
zugsweise die einschlägigen Bestimmungen des
Postgesetzes mit den dazugehörigen Erläuterungen
des Aschenbornschen Kommentars, die wir nach-
stehend zur allgemeinen Information veröffentlichen.
 
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