Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909
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Nr. 39
DOI article:Das Wahlverfahren bei den Handwerkskammern und Vorschläge zu seiner Reform
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JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST
Nr. 39
SCHMUCKENTWÜRFE DER FACHSCHULE FÜR EDELMETALLINDUSTRIE IN SCHWÄB. GMÜND
KLASSE: LEHRER PLEUER
DAS WAHLVERFAHREN BEI DEN HANDWERKSKAMMERN UND
VORSCHLÄGE ZU SEINER REFORM.
(2. Fortsetzung.)
Kommt man zu diesem Ergebnis, so drängt sich
die weitere Frage auf, „in welcher Weise das Wahl-
verfahren auszubauen ist". Hierbei sind zu beachten:
1. die Voraussetzungen für die Ausübung des
Wahlrechts,
2. die Voraussetzungen für die Wählbarkeit,
3. die Wahlzeit,
4. die Wahlhandlung,
5. die Verpflichtung zur Annahme der Wahl,
6. das Ausscheiden und die Enthebung vom Amte,
(Nachdruck verboten.)
7. die Zuwahl von Mitgliedern,
8. die Anfechtung vollzogener Wahlen.
I. Bezüglich der Voraussetzungen für die Aus-
übung des Wahlrechts können bestehende Einrich-
tungen als Muster dienen. Jeder selbständige Preufze,
welcher das 25. Lebensjahr vollendet hat und in der
Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat, die
Befähigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist
stimmberechtigter Urwähler bei den Wahlen zum
Hause der Abgeordneten, sofern er nicht aus öffent-
JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST
Nr. 39
SCHMUCKENTWÜRFE DER FACHSCHULE FÜR EDELMETALLINDUSTRIE IN SCHWÄB. GMÜND
KLASSE: LEHRER PLEUER
DAS WAHLVERFAHREN BEI DEN HANDWERKSKAMMERN UND
VORSCHLÄGE ZU SEINER REFORM.
(2. Fortsetzung.)
Kommt man zu diesem Ergebnis, so drängt sich
die weitere Frage auf, „in welcher Weise das Wahl-
verfahren auszubauen ist". Hierbei sind zu beachten:
1. die Voraussetzungen für die Ausübung des
Wahlrechts,
2. die Voraussetzungen für die Wählbarkeit,
3. die Wahlzeit,
4. die Wahlhandlung,
5. die Verpflichtung zur Annahme der Wahl,
6. das Ausscheiden und die Enthebung vom Amte,
(Nachdruck verboten.)
7. die Zuwahl von Mitgliedern,
8. die Anfechtung vollzogener Wahlen.
I. Bezüglich der Voraussetzungen für die Aus-
übung des Wahlrechts können bestehende Einrich-
tungen als Muster dienen. Jeder selbständige Preufze,
welcher das 25. Lebensjahr vollendet hat und in der
Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat, die
Befähigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist
stimmberechtigter Urwähler bei den Wahlen zum
Hause der Abgeordneten, sofern er nicht aus öffent-