Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909
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DOI Heft:
Nr. 37
DOI Artikel:Das Wahlverfahren bei den Handwerkskammern und Vorschläge zu seiner Reform
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1909
JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST
327
EHRENGABE (ELFENBEIN UND SILBER)
ENTWURF: PROF. KARL GROSS AUSFÜHRUNG: H. EHRENLECHNER, DRESDEN
DAS WAHLVERFAHREN BEI DEN HANDWERKSKAMMERN UND
VORSCHLÄGE ZU
(1. Fortsetzung.)
Auf seiner diesjährigen Tagung beschäftigte sich
auch der „Ostdeutsche Handwerker- und Gewerbe-
vereins-Bund" mit der Frage der Handwerkskammer-
wahlen. Er fafzte dazu folgenden Beschlufz:
„Der Vorstand des Bundes wird ermächtigt,
die Abänderung des Wahlverfahrens bei den
Handwerkskammern dahin anzustreben, dafz das
allgemeine Wahlrecht für sämtliche beitrags-
pflichtige Handwerker eingeführt und die Mit-
wirkung von Vertretern des Handwerks bei der
Vornahme der Wahl und der Feststellung des
Wahlergebnisses gesichert wird".
Diesen Wünschen wird man bei objektiver Prüfung
der Sach- und Rechtslage eine Bedeutung und Be-
SEINER REFORM.
(Nachdruck verboten.)
rechtigung nicht versagen können. Stellen wir mit
anderen Standesvertretungen Vergleiche an, so finden
wir nirgends eine derartige Beschränkung des aktiven
Wahlrechts. Was zunächst die Handelskammern
anbelangt, so bestimmt das Handelskammergesetz
bezüglich der Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
dafz wahlberechtigt sind, sofern sie zur Gewerbe-
steuer veranlagt sind, I. diejenigen Kaufleute (natür-
liche und juristische Personen), die als Inhaber einer
Firma in einem der für den Bezirk der Handels-
kammer geführten Handelsregister eingetragen stehen;
2. diejenigen ein Handelsgewerbe treibenden Gesell-
schaften und Genossenschaften, die in einem der
Handels- oder Genossenschaftsregister des Handels-
JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST
327
EHRENGABE (ELFENBEIN UND SILBER)
ENTWURF: PROF. KARL GROSS AUSFÜHRUNG: H. EHRENLECHNER, DRESDEN
DAS WAHLVERFAHREN BEI DEN HANDWERKSKAMMERN UND
VORSCHLÄGE ZU
(1. Fortsetzung.)
Auf seiner diesjährigen Tagung beschäftigte sich
auch der „Ostdeutsche Handwerker- und Gewerbe-
vereins-Bund" mit der Frage der Handwerkskammer-
wahlen. Er fafzte dazu folgenden Beschlufz:
„Der Vorstand des Bundes wird ermächtigt,
die Abänderung des Wahlverfahrens bei den
Handwerkskammern dahin anzustreben, dafz das
allgemeine Wahlrecht für sämtliche beitrags-
pflichtige Handwerker eingeführt und die Mit-
wirkung von Vertretern des Handwerks bei der
Vornahme der Wahl und der Feststellung des
Wahlergebnisses gesichert wird".
Diesen Wünschen wird man bei objektiver Prüfung
der Sach- und Rechtslage eine Bedeutung und Be-
SEINER REFORM.
(Nachdruck verboten.)
rechtigung nicht versagen können. Stellen wir mit
anderen Standesvertretungen Vergleiche an, so finden
wir nirgends eine derartige Beschränkung des aktiven
Wahlrechts. Was zunächst die Handelskammern
anbelangt, so bestimmt das Handelskammergesetz
bezüglich der Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
dafz wahlberechtigt sind, sofern sie zur Gewerbe-
steuer veranlagt sind, I. diejenigen Kaufleute (natür-
liche und juristische Personen), die als Inhaber einer
Firma in einem der für den Bezirk der Handels-
kammer geführten Handelsregister eingetragen stehen;
2. diejenigen ein Handelsgewerbe treibenden Gesell-
schaften und Genossenschaften, die in einem der
Handels- oder Genossenschaftsregister des Handels-