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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 23
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Weinberg, Kurt: Verlängerung der Schutzfrist für Gebrauchsmuster
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0217

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« JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST j-

199

1909


Frudjfsdjale,
grüner Ucpljrit in
Hlfsilber- Fassung
mit Türkisen


Verlängerung der Schutzfrist für Gebrauchsmuster.

Gebrauchsmuster werden bekanntlich auf die Dauer von
3 Jahren erteilt und können dann gegen Zahlung einer
Verlängerungsgebühr auf weitere 3 Jahre ausgedehnt werden.
Da gerade beim Patentamt die formalen Vorschriften sehr
wesentlich sind, so ist darauf zu achten, dass die Zahlung
der Verlängerungsgebühr pünktlich erfolgt. Schon eine
Verspätung von einem Tage bewirkt den Verfall des Ge-
brauchsmusters. Zahlt man die Gebühr per Postanweisung
ein, so gilt eine am letzten Tage der Frist bewirkte Ein-
zahlung bei der Post noch als rechtzeitig erfolgt, auch
wenn das Geld erst am nächsten oder übernächsten Tage
an das Patentamt gelangt. Etwas anderes ist es aber,
wenn man das Geld in einem eingeschriebenen oder
sonstigen Briefe dem Patentamt übermittelt. Für dieses
Geld gilt als Zahlung erst der Tag, an dem das Geld von
der Patentamtskasse in Empfang genommen worden ist.
Dieses ist in einem Präsidialbescheid des Patentamts fest-
gestellt worden.
Eine Firma, deren 2 Gebrauchsmuster am 24. Juni . . .,
einem Sonntag abliefen, hatte die Verlängerungsgebühr
brieflich am 23. Juni abgesandt. Der Brief war am 25. Juni
an das Patentamt gelangt. Daraufhin hatte dieses die
Gebrauchsmuster für verfallen erklärt. Das Patentamt
setzt in diesem Bescheide auseinander, dass die Aufgabe
eines Briefes, der einen Barbetrag enthält, der Einzahlung
des Geldes bei einer Postanstalt behufs Überweisung an
die Patentamtskasse nicht gleichgestellt werden kann. Die

Postanstalt nimmt nur im Falle der Barzahlung dieses Geld
gleichsam als Vertreterin der Patentamtskasse in Empfang,
während sie einen mit Geld beschwerten Brief lediglich zur
Beförderung übernimmt, gleichviel, ob dieser Brief als Geld-
brief, Einschreibebrief oder gewöhnlicher Brief aufgegeben
wurde. Ist also der Brief erst am 25. Juni — 1 Tag nach
Ablauf der Schutzfrist — ins Patentamt gekommen, so kann
auch nur dieser Tag als Zahlungstag gelten. — Dann
enthält der Bescheid noch folgende bemerkenswerten
Ausführungen über den Sonntag als letzten Tag einer Frist:
„Wenn in der Vorstellung weiter geltend gemacht wird,
dass die Zahlung auch am 25. Juni noch rechtzeitig gewesen
ist, weil der 24. Juni als letzter Tag der Schutzfrist ein
Sonntag war, so ist auch dies nicht richtig. Während nämlich
§ 8 des Patentgesetzes, abgesehen von der unverlänger-
baren 15 jährigen Patentdauer, für die einzelnen Jahres-
gebühren bestimmte Zahlungsfristen setzt, so schreibt § 8
des Gebrauchsmustergesetzes eine dreijährige Schutzdauer
mit einer durch Zahlung von 60 Mark „vor Ablauf dieser
Zeit“ bedingten Verlängerung vor. Ist vor Ablauf der
Schutzdauer die Zahlung nicht geleistet, so ist das Ge-
brauchsmuster mit Ablauf des letzten Tages des drei Jahre
kraft habenden Gesetzes hinfällig, ohne dass es darauf an-
kommt, ob dieser Tag ein Werktag oder ein Feiertag ist.
Der § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach der
nächstfolgende Werktag an die Stelle des Sonntags tritt, wenn
der letzte Tag, der für eine Willenserklärung oder Leistung
 
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