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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 37
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Das Wahlverfahren bei den Handwerkskammern und Vorschläge zu seiner Reform
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Verlust eines Schecks auf Grund einer Postabholungserklärung
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0350

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330

JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST

Nr. 37

und kann den begangenen Fehler nur durch eine
Änderung des Wahlverfahrens gut machen. Allen
Handwerkern mufz unterschiedlos Gelegenheit zur
Verfechtung ihrer Interessen gegeben werden, man
kann die nicht organisierten Handwerker nicht von
der Wahlberechtigung ohne weiteres ausschliefzen,
schon deshalb nicht, weil sie gleichfalls zur Beitrags-
zahlung herangezogen werden. Eine Gleichstellung
des korporierten Handwerks und des nicht korpo-
rierten Handwerks bei den Handwerkskammerwahlen
empfiehlt sich um so mehr, als dadurch künftighin der
vielfach hervorgetretene Gegensatz zwischen den-
jenigen Handwerkern, die den Innungen angehören
und solchen, welche nicht geneigt sind, den Innungen
beizutreten, beseitigt werden könnte. Ob sogar die
Innungen nicht auch eine Stärkung erfahren würden,
soll nicht näher untersucht werden. Der nicht organi-


sierte Handwerker ist kein Staatsbürger zweiter Klasse,
vielleicht hat er auch Ursache, den Innungsbestre-
bungen fern zu bleiben. Ich gehöre gewifz zu den-
jenigen, die der Ansicht sind, dafz das Handwerk
noch lange nicht ausreichend organisiert ist, dennoch
kann man sehr wohl den Standpunkt vertreten, dafz
aus der Zugehörigkeit zu einer Organisation nicht
ein Monopol im vorliegenden Falle auf das Wahl-
recht zur Handwerkskammer erwachsen darf. Wenn
die Handwerker ohne Unterschied zur Ausübung
anderer Wahlrechte berechtigt sind, warum sollen
sie dann nicht das Wahlrecht zu ihrer Interessen-
vertretung haben, ohne Mitglied einer gewerblichen
Vereinigung oder einer Innung zu sein?
Die Frage, „ist das Wahlrecht zur Handwerks-
kammer auf alle Handwerker auszudehnen", mufz
meines Erachtens in jedem Falle bejaht werden.
(Fortsetzung- folgt.)


VERLUST EINES SCHECKS
AUF GRUND EINER POSTABHOLUNGSERKLÄRUNG.
(Reichsgerichtsentscheidung.)

Ein Urteil von grofzer praktischer Tragweite hat
der II. Zivilsenat des Reichsgerichts unlängst gefällt.
(Aktenzeichen: II, 64. 08). — Es handelte sich um
2 grössere Geschäftsfirmen, von denen die Beklagte
der Klägerin einen sogenannten weissen Scheck zum

Ausgleich einer Forderung mittels Einschreibens über-
sandt hatte. Die klagende Firma liefz sich auf Grund
einer von ihr abgegebenen Abholungserklärung ihre
sämtlichen Postsachen abholen. Am fraglichen Tage
erhielt nun ein unbekannt gebliebener Mann am


EHRENKETTE DES REKTORS DER FORST AKADEMIE ZU (THARANDT’ — MOTIV: EICHE — GOLD UND MALACHIT
ENTWURF: PROF. KARL GROSS. AUSFÜHRUNG: H. EHRENLECHNER, DRESDEN
 
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