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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 9
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W., O.: Die Goldschmiedekunst auf der Ausstellung "Die Dame in Kunst und Mode"
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A.: Innungsbeschlüsse können nicht von den ordentlichen Gerichten aufgehoben werden
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0087

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1909 _—-ag JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST „s-—-— 69

bei jenen verschlungene Hände in kunstvoller Arbeit,
während bei diesen der Totenkopf vorherrscht Von den
Ringen aus dem 18. Jahrhundert fällt ein Goldring auf,
der auf einem Stil einen kleinen Goldschirm, reich mit
Perlen besetzt, trägt. Die französischen und italienischen
Arbeiten aus dem 18. Jahrhundert zeigen meistens die
Formen des „Marquisrings“; da ist ein besonders
schöner, dessen dunkelblauer Grund reich mit Perlen be-
setzt ist. Ebenso schön wie selten ist ein aus hellgrünem
Stein geschnittener Ring, der eine reiche venetianische
Goldbekrönung zeigt. Interessant ist ein ganz moderner
Schlangenring aus dem 18. Jahrhundert. In den Kopf ist
ein schön geschliffener Diamant eingelassen, während die
Augen von Smaragden gebildet werden. Unter den
Miniaturringen zeichnet sich ein Mädchenbild aus, dessen

sanfte Schönheit durch einen Perlenkranz wundervoll ge-
hoben wird. Die Bauernringe sind zum Teil sehr schön
gearbeitet, allerdings wird die Ziselierung durch die vielen
Steine und Hirschzähne oft ganz erdrückt. Die orien-
talischen Ringe sind sehr gross und natürlich mit kost-
baren Steinen verziert. Die Ringe aus verschiedenem
Material, wie z. B. Achat, tragen feingeschnittene Gemmen.
Ein Bernsteinring fällt sowohl durch seine Grösse auf als
auch durch den ganz hellen, klaren Stein, in den ein Insekt
eingeschlossen ist. Die Zunftringe tragen die verschiedenen
Embleme in zum Teil sehr kunstvoller Ausführung. Den
Abschluss bildet ein Kasten mit Uhren-Ringen, die gar nicht
so gross sind, als man annehmen könnte. Die Uhren
sind im Durchmesser höchstens einen Zentimeter gross; die
Ringe selbst tragen meist noch kostbare Steine und Perlen.
o. w.

Innungsbeschlüsse können nicht von den ordentlichen Gerichten

aufgehoben werden.

(Nachdruck, auch teilweiser, untersagt.)



Da der juristische Laie den Rechtssatz in seiner Be-
deutung am schnellsten zu erkennen vermag, wenn ihm
ein konkretes Beispiel gegeben wird, so sei der Fall voraus-
geschickt, der dem Ober-
landesgericht Breslau zur
Grundlage der Entschei-
dung diente, dass Innungs-
beschlüsse nicht von den
ordentlichen Gerichten für
unwirksam erklärt werden
können.
Eine Innung hatte durch
Beschluss ihren Mitgliedern
untersagt, Preise für ihre
Berufsleistungen öffentlich
bekannt zu geben, und
hatte für den Fall der
Übertretung des Verbots
Ordnungsstrafen angedroht.
Ein Innungsmitglied hatte
durch Zeitungsinserat, dem
Verbot zuwider, die Preise
für seine gewerblichen
Leistungen angekündigt,
und war deshalb in Ord-
nungsstrafe genommen.
Diese bezahlte das Innungs-
mitglied jedoch nicht, klagte
vielmehr beim Landgericht
auf Feststellung, dass der
wiedergegebene Innungs-
beschluss ungültig und da-
her eine Ordnungsstrafe
nicht verwirkt sei. Das
Mitglied erzielte auch ein

Urteil des Landgerichts, das seinen Anträgen entsprach,
den Innungsbeschluss also für unwirksam erklärte, und der
Innung die Prozesskosten auferlegte. Die Klage war darauf
gestützt worden, dass das
Verbot gegen die durch die
Gewerbeordnung grund-
sätzlich gewährte Gewerbe-
freiheit verstosse und
ausserdem nicht im Bereich
der Zuständigkeit der In-
nung, weder der gesetz-
lichen Zuständigkeit, noch
der durch Innungsstatut
geschaffenen liege. Diese
Gründe hatte das Land-
gericht gebilligt und des-
halb die Innung verurteilt.
Diese legte jedoch Be-
rufung ans Oberlandes-
gericht Breslau ein, und
das Oberlandesgericht wies
die Klage unter Aufhebung
des ersten Urteils und
unter Belastung des Klägers
mit den Kosten beider
Rechtsgänge aus formalen
Gründen ab. Diese for-
malen Gründe aber sind
es, die uns hier interes-
sieren.
Der Rechtsweg sei über-
haupt ausgeschlossen, da
die Innungen öffentlich-
rechtliche Körperschaften
seien, und die Frage, ob

Hofjuwelier K. 0uttenl)öfer

Würzburg
 
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