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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 35
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Die Zulässigkeit sogen. Postbeischlüsse
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Verhalten des Käufers, wenn der Verkäufer mit der Lieferung säumig bleibt
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0328

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310

JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST

Nr. 35

5 Hinterziehungsfälle eine Strafe von Mk. 3.— ein-
treten. Diese Strafen können zu einer auf
den Gesamtbetrag lautenden Strafe zu-
sammengerechnet werden, ohne dafz eine
Kürzung eintritt. Die gesamte Strafe beträgt
mithin 5x3 Mk. — 15 Mk. Denn nach dem Straf-
gesetzbuch § 78 ist „auf Geldstrafen, welche wegen
mehrerer strafbarer Handlungen allein oder neben

das Paketporto zugrunde zu legen, wenn der Empfänger
des Pakets die Übermittelung der einzelnen Briefe völlig
unentgeltlich besorgt. Ist aber in einem solchen
Falle das Paket mit den mehreren Briefen
nach dem Ausland gerichtet, oder wird es aus
dem Ausland nach einem Orte des Deutschen
Reiches gebracht, so ist stets das Porto hinterzogen,
welches für die einzelnen im Pakete befindlichen

einer Freiheitsstrafe ver-
wirkt sind, ihrem vollen Be-
trage nach zu erkennen".
Das „defraudiertePorto"
ist dasjenige, welches für
die Beförderung der kon-
kreten postzwangspflich-
tigen Sendungen hätte ent-
richtet werden müssen,
wenn diese ordnungs-
mässig durch die Post be-
wirkt wäre. Das defrau-
dierte Porto für einen Brief
im Gewichte von nicht
mehr als 20g beträgtlOPfg.
Zuschlagporto für unfran-
kierte Briefe bleibt aufzer
Betracht.
Hat ein Absender meh-
rere von ihm selbst her-
rührende Briefe, die alle an
eine und dieselbe Person
gerichtet sind, in einem
Paket auf andere Weise als
durch die Post (z. B. durch
Exprefz- oder Eilgut) unter
Zuwiderhandlung gegen die
§§I, 2,27 des Postgesetzes
befördern lassen, so ist das
Paketporto hinterzogen.
Dies gilt auch dann, wenn
das Briefporto für die einzel-
nen im Paket befindlichen
Briefe geringer gewesen
wäre. Sind die im Paket
befindlichen Briefe für ver-
schiedene Empfänger be-
stimmt, so ist der Berech-
nung der Strafe gleichfalls


Briefe zu entrichten ge-
wesen wäre (und zwar das
Weltpostporto), weil eine
Versendung des Pakets
mit den Briefen im Welt-
postverkehr verboten ist,
wenn keine andere Ab-
machung zwischen den
vertragschliefzenden Län-
dern besteht (s. o.).
Die Erstattung des hin-
terzogenen Portos (§ 30)
ist in allen Fällen durch
die zum Erlasse des Straf-
bescheids zuständige Post-
behörde anzuordnen. Da
der Anspruch des Postfis-
kus aus § 30 nicht straf-
rechtlicher Natur ist, hat
das Urteil des Strafgerichts
über die Verpflichtung
zur Zahlung des hinter-
zogenen Portos nicht zu
entscheiden.
Absender und Be-
förderer haften für
das Porto solidarisch,
d. h. die Postverwaltung
hat das hinterzogene
Porto zwar nur einmal
zu fordern, sie kann
aber den Betrag vom
Absender oder vom
Beförderer, und zwar
von jedem ganz oder
zu einem Teile for-
dern. Die Zahlung durch
einen der beiden befreit
auch den andern.

VERHALTEN DES KÄUFERS, WENN DER VERKÄUFER MIT DER
LIEFERUNG SÄUMIG BLEIBT.

Ähnlich, wie sich der Käufer öfter durch eine
wenig geschickte Formulierung der Mängelanzeige
um die ihm an sich zustehenden Rechte bringt,
unterläfzt der Käufer in vielen Fällen, seine Rechts-
lage gehörig auszunützen, wenn der Verkäufer mit
der Lieferung der Ware in Verzug geraten ist.

Nicht selten spielt sich dann folgender Vorgang
ab. Der Käufer mahnt, mahnt wiederholt und wird
sehr dringlich. Der Verkäufer vertröstet auf als-
baldige Lieferung und stellt um so bestimmter
Lieferung „für die allernächste Zeit" in Aussicht, je
energischer er gemahnt wird. Dann nehmen die
 
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