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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 45
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Unter welchen Bedingungen die Deutsche Bank Buchforderungen diskontiert
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0416

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396

JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST

Nr. 45

UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN DIE DEUTSCHE BANK
BUCHFORDERUNGEN DISKONTIERT.

Die Deutsche Bank errichtete eine Abteilung für
Diskontierung von Buchforderungen, da sich das
Bedürfnis hierfür in immer verstärktem Mafze ge-
zeigt hat. Die Bedingungen, unter welchen die
Deutsche Bank Buchforderungen zu diskontieren
pflegt, sind folgende:
§ I. Die Deutsche Bank diskontiert Geschäftsleuten
buchmäfzig nachzuweisende offene Warenforderungen
gegen deren Abtretung. Sie gibt ihnen, ohne un-
gesunde Geschäftsverhältnisse fördern zu wollen, da-
durch Gelegenheit zur Stärkung ihrer Betriebsmittel
und zur Erleichterung des Bareinkaufs. Bedingung
ist hierbei, dafz der Antragsteller der Deutschen
Bank auch sonstige bankmäfzige Geschäfte zuweist,
die Diskontierung von Buchforderungen jedoch aus-
schliefzlich durch die Deutsche Bank ausführen läfzt.
Je mehr Einblick die Deutsche Bank in seine
Geschäftsführung bekommt, ein desto sicheres
Urteil wird sie über ihn gewinnen und infolge-
dessen ihm um so mehr hinsichtlich der Kredit-
höhe und der Provisionssätze entgegenkommen
können. Eine rege und dauernde Verbindung
liegt daher auch im Interesse des Kreditnehmers.
§ 2. Der Antragsteller hat der Deutschen Bank jede
gewünschte Einsicht in seine Geschäftsverhältnisse
zu gewähren und ihr auf Verlangen die beglaubigte
Abschrift einer von der Deutschen Treuhand-Gesell-
schaft, Berlin, oder einem vereidigten Bücherrevisor
geprüften Bilanz einzureichen. Dagegen sichert ihm
die Deutsche Bank in jeder Hinsicht strengste Ver-
schwiegenheit zu. Die Kosten der erforderlichen Er-
kundigungen gehen stets zu Lasten des Antragstellers.
§ 3. Die Höhe der Beleihung von Buchforderungen
wird von Fall zu Fall vereinbart. Voraussetzung
für die Diskontierung ist, dafz ihnen Warenlieferungen
an solvente Geschäftsleute, und zwar in der Regel
im Mindestbetrage von 150 Mk., zugrunde liegen.
Bedingung ist ferner:
1. Dafz die Forderungen unangefochten zu Recht
bestehen und anderweitig weder verpfändet noch
abgetreten sind, noch während der Dauer der
Verbindung mit der Deutschen Bank verpfändet
oder abgetreten werden dürfen.
2. Dafz etwaige Einwendungen und Aufrechnungen
des Drittschuldners lediglich dem Antragsteller
zur Last fallen sollen.
Dem Drittschuldner wird die Abtretung
der Forderung nicht mitgeteilt, die Deutsche

Bank tritt somit nicht zwischen den Kredit-
nehmer und dessen Kunden, es sei denn,
dafz die Anzeige an den Drittschuldner ver-
einbart wird.
§ 4. Bei Abtretung der Forderung übergibt der
Kreditnehmer der Deutschen Bank für den bewilligten
Betrag sein Akzept, das vom Tage der Abrechnung
ab nicht über 100 Tage laufen darf, bei der Deut-
schen Bank zahlbar gestellt und zum jeweiligen
Lombardzinsfufz der Reichsbank diskontiert wird.
Die Berechnung der Provision richtet sich nach
der Laufdauer des Akzeptes, nach dem Deckungs-
verhältnis zwischen dem akzeptierten Betrag und
der abgetretenen Forderung, sowie danach, ob die
Benachrichtigung des Drittschuldners erfolgen darf
oder zu unterbleiben hat. Sie stellt sich — zum
Teil ganz erheblich — niedriger als der Kassen-
skonto, den der Antragsteller seinem Kunden ge-
währt oder für Barzahlung von seinem Lieferanten
erhält, und wird von Fall zu Fall aufgegeben.
Der Diskonterlös soll zur Begleichung von Waren-
schulden oder zu Lohnzahlungen dienen; die Liefe-
rantenfakturen werden durch die Deutsche Bank
nach Weisung des Kreditnehmers — ohne irgend
welchen Hinweis auf die erfolgte Diskon-
tierung — provisionsfrei reguliert.
§ 5. Der Kreditnehmer treibt, so lange der Dritt-
schuldner von der Abtretung nicht in Kenntnis ge-
setzt ist, die Forderung bei seinem Kunden selbst
ein, hat jedoch die eingehenden Wechsel, Gelder
und Geldeswerte, welche gegen etwaige Forderungen
an die Deutsche Bank ohne deren Zustimmung
nicht aufgerechnet werden dürfen, zur Deckung
seines Akzeptes unverzüglich an die Deutsche Bank
abzuführen. Auf Bareingänge werden die Zwischen-
zinsen bis zur Fälligkeit des Akzeptes zum je-
weiligen Depositenzinsfufz vergütet.
§ 6. Die Deutsche Bank ist berechtigt, entgegen
der Vereinbarung, dem Drittschuldner die Abtretung
der Forderung anzuzeigen:
1. wenn der Kreditnehmer seinen wie immer ge-
arteten Verpflichtungen der Deutschen Bank
gegenüber nicht nachkommt,
2. wenn die Verhältnisse des Kreditnehmers sich
in einer die Interessen der Deutschen Bank be-
drohenden Weise ändern,
3. wenn die abgetretene Forderung in rechtlicher
Beziehung irgend eine Änderung erfährt.
 
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