Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

DOI issue:
Nr. 16
DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0531

DWork-Logo
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Ur. 16.

Lßipsig, 17. April 1909.

30. Jatjrg.

Journal ber ßolbsdjmiebekunsf

mit Central-Arbeitsmarkt

Insertionspreis

Herrn. Sdjlag Uadjf. (int), reife ncntze), Leipzig

H
H
H
H

H
H

H
H
H
H

H
H
H
H

pro viergespalfene Petitzeile ober beren Raum
40 Pfg., bei längerer Insertion Rabatt laut
besonberem Tarif. Inserate im Arbeifsmarkf
(kleine Anzeigen) bie viergespaltene Petitzeile
25 Pfg. :: Stellengesuche 15 Pfg. :: FürFranko-
Zusenbung ber Offerten sinb 50 Pfennig
:: einzusenben. :: ::

Abonnementspreis
kunst“ (große Ausgabe, rebakf. Teil mit
" ' ’ Arbeifsmarkt“) pro Halbjahr 3 Ulk.,
_j 4 TTlk., Auslanb 5 IRk., frei Haus ;
„Central-Arbeitsmarkt“ (kleine Aus-
gabe) pro Halbjahr 1,50 Rlk., Österreich 2Rlk.,
Auslanb 2,50 IRk., frei Haus. Deibe Ausgaben
erscheinen am Sonnabenb einer jeben Woche.

H
.. .. H
1
H

H
H
H _ v.
n „Central-!
Österreich
für ben „
H
H
H

H f’nnfml GrHCin ^ir gesamten Interessen ber
I vLlLLL Ul“ k/L y U.H Deutschen Juweliere, 6olb- unb
f -. - Silbersctimiebe. . .
H
H
H


Tlachbruck aller Artikel ohne Genehmigung ber Rebaktion ist verboten.

Entschädigung des Meisters bei vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses.

Von Rechtsanwalt Dr. jur. A . . . .

Es liegt in der Natur des Lehrverhältnisses be-
gründet, dass der Lehrherr in der ersten Zeit vom Lehr-
ling keinen oder nur verhältnismässig geringen Nutzen hat,
während später der Lehrling wenigstens teilweise eine
Arbeitskraft ersetzt Andererseits erfordert die Anleitung
des Lehrlings gerade in der ersten Zeit besondere Mühe
und Zeit Verlässt also der Lehrling im Anfang der Lehr-
zeit die Lehre, so ist der Lehrherr geschädigt, denn er
hat Zeit und Mühe an die Anleitung des Lehrlings ver-
wenden müssen, ohne noch von seiner Arbeitskraft einen
nennenswerten Nutzen haben ziehen zu können. Deshalb
erhebt sich hier, die Zahlungsfähigkeit des Lehrlings
vorausgesetzt, die Frage nach einer Entschädigung des
Lehrherrn.
Dieser Entschädigungsanspruch wird vom Gesetz
(§ 127f. der Gewerksordnung) davon abhängig gemacht,
dass ein schriftlicher Lehrvertrag abgeschlossen war. Den
Lehrvertrag schriftlich abzuschliessen ist übrigens der
Lehrherr ohnehin bei Strafe bis zu 20 Mark oder Haft
bis zu 3 Tagen verpflichtet; ein mündlich abgeschlossener
Lehrvertrag würde allerdings an sich gültig — aber straf-
bar — sein. Für gewisse Fälle genügt es aber zur
Geltendmachung des Entschädigungsanspruches wegen vor-
zeitigen Verlassens der Lehre nicht einmal, dass überhaupt
ein schriftlicher Lehrvertrag vorliegt, sondern wird vom
Gesetz weiter gefordert, dass Art und Höhe der Ent-
schädigung im voraus im Lehrvertrag vereinbart waren.
Diese Fälle sind 1. Rücktritt des Lehrlings während der
gesetzlichen Probezeit, 2. Tod des Lehrlings. In allen
übrigen Fällen ist eine ausdrückliche Vereinbarung der
Art und Höhe der Entschädigung im Falle des vorzeitigen

(Nachdruck, auch teilweise, untersagt!)
Verlassens der Lehre durch den Lehrling nicht nötig,
wohl aber sehr empfehlenswert, weil es andernfalls leicht
Schwierigkeiten macht, die Angemessenheit der Entschä-
digung nachzuweisen.
Wie sich aus dem Gesagten bereits ergiebt, kann die
Entschädigung unabhängig davon, ob dem Lehrling ein
Verschulden am vorzeitigen Verlassen der Lehre trifft, ge-
fordert werden, natürlich nur dann, wenn nicht umgekehrt
den Lehrherrn die Schuld trifft Denn die Entschädigung
kann ja sogar beim Tode des Lehrlings gefordert werden —
wenn ihre Art und Höhe im Lehrvertrag vereinbart war —
und an seinem Tode pflegt ein Lehrling nicht schuld zu
sein. Daraus folgt, dass auch bei einer schweren Krank-
heit, die den Lehrling zwingt, die Lehre dauernd auf-
zugeben, und an der der Lehrling unschuldig ist, die
Entschädigung gefordert werden kann, sogar wenn ihre
Art und Höhe nicht im Lehrvertrag vereinbart waren.
So ist in einem streitigen Falle auch zutreffend kürzlich
entschieden worden. Der beklagte Lehrling hatte den
Einwand erhoben, es widerspreche den guten Rechtssitten,
die (hier in Höhe von 100 Mark vereinbarte) Entschädigung
zu forden, da sie offensichtlich vom Lehrling nur für den
Fall versprochen sei, dass ihn ein Verschulden treffe.
Die Urteilsgründe führen dagegen aus, dass es sich nicht
um eine Strafe, sondern um eine Entschädigung handle und
dass deren Einforderung gesetzlich und auch der Billigkeit
entsprechend sei, denn der Lehrling habe sich Kenntnisse
angeeignet, der Lehrherr aber von dem Lehrverhältnis bis
zu seiner Beendigung keinen Nutzen, sondern nur Mühe
und Zeitverlust gehabt. Deshalb könne von einem Ver-
stoss gegen die guten Sitten gar keine Rede sein.

Silberbericht für März 1909.
In dem verflossenen Monat bewegte sich die Tendenz des
Silbermarktes ungefähr in dem gleichen Rahmen wie im Februar,
nur ganz geringe Kursschwankungen sind zu verzeichnen, und
erreichten die getätigten Umsätze auch keine nennenswerte Höhe.
Mässige Käufe für russische Rechnung erstreckten sich bis in die
Mitte des Monats, Indien sowie China waren zeitweilig sowohl
Käufer als auch Verkäufer im Markt. In London wuchsen die
Bestände bis zu grossen Quantitäten an, bis dieselben in der
zweiten Hälfte des Monats durch die Verschiffungen von Silber
im Werte von £ 100000.— nach Bombay und £ 370000.— nach
China wesentlich reduziert wurden, so dass eine etwas bessere

Tendenz zum Durchbruch kommen konnte. — Da die Ernte-
aussichten für Weizen in Indien nach wie vor günstig lauten,
und bei der bevorstehenden Exportsaison demnächst auch mit
Nachfrage von chinesischer Seite gerechnet wird, so werden
gegenwärtig die Aussichten für Silber nicht ungünstig beurteilt,
und hat auch Amerika in der Erwartung höherer Preise mit Ver-
käufen eher zurückgehalten.
Der Markt schliesst in Hamburg mit Mk. 68.50 Geld gegen
M. 68.75 am gleichen Tage des Vormonats.
Sebaldsbrück, im April 1909.
Bremer Silberwarenfabrik, Aktiengesellschaft.
 
Annotationen