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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 45
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Recht und Gesetz
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0421

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1909

JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST

401


RECHT UND GESETZ.

KANN DER ARBEITER EIN ZEUGNIS NUR
BEIM ABGANGE ODER AUCH NOCH SPÄTER
FORDERN? WEM FALLEN DIE EVENTUELLEN
:: PROZESSKOSTEN ZUR LAST? ::
Der § 113 der Reichsgewerbeordnung sagt: „Beim
Abgänge können die Arbeiter ein Zeugnis über die
Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern". Der
Kläger, der vom 1. März bis Mitte August 1906
eine Stelle als Ingenieur für Heizungsanlagen mit
einem Jahresgehalt von 2400 Mark bekleidet hat,
ist zunächst, ohne ein Dienstzeugnis zu fordern,
abgegangen. Später hat er wiederholt, und zwar
am 15. Februar 1907, 8. November und 3. Dezember
1908 ein solches verlangt, doch ist ihm auf diese
Briefe nicht geantwortet worden. Schliefzlich klagte
er auf Erteilung eines Zeugnisses und, nachdem in

(Nachdruck verboten.)
mehreren Terminen nicht verhandelt werden konnte,
wurde ihm endlich in dem Termin am 23. Dezember
1908 von dem Beklagten ein Zeugnis überreicht,
mit dem er sich befriedigt erklärte. Jetzt handelt
es sich noch darum, wem die Kosten des Streit-
falles zur Last fallen. Das Amtsgericht Hamburg
hat sie dem beklagten Arbeitgeber auferlegt. Die
Entscheidung des Rechtsstreites hängt nach der
Urteilsbegründung davon ab, ob der Kläger an-
nehmen konnte, er werde ohne Prozefz zu seinem
Rechte kommen. Dies mufz verneint werden. Das
konsequente Schweigen des Beklagten auf die
wiederholten Briefe des Klägers kann man nur so
auslegen, dafz er ein Zeugnis nicht ausstellen wollte.
Vertrat der Beklagte lediglich den Standpunkt, dafz
er dem Kläger das Zeugnis nicht zuzustellen brauche,
 
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