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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 51
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Clauss, Richard: Recht und Gesetz
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Die Markierungsvorschriften des neuen amerikanischen Zolltarifs
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0474

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454

JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST

Nr. 51

Eine Möglichkeit, sich hiergegen zu schützen,
etwa dadurch, dafz den R/schen Abnehmern die
Verpflichtung auferlegt wurde, die Zündvorrichtung
nur zu den von ihr gelieferten Laternen zu ver-
wenden, war ausgeschlossen, weil hierdurch der
Absatz nur eine Erschwerung erfahren hätte.
Von vornherein hätte die Firma R. einer der-
artigen Mitbenutzung ihrer Erfindung sehr wirksam
dadurch vorbeugen können, dafz sie das Patent
nicht auf die Zündvorrichtung allein, sondern auf

eine Laterne mit der Zündvorrichtung nachsuchte.
Ein solches Patent war erlangbar, weil durch die
Zündvorrichtung die Sicherheit der Laterne tat-
sächlich erhöht wurde, die Erfindung sich also in
erster Linie auf deren weitere Vervollkommnung
bezog. Alsdann konnte die Firma R., gestützt auf
§ 4 des Patent-Gesetzes, auch die Verwendung der
aus ihrem Betriebe stammenden Zündvorrichtungen
an Laternen fremder Erzeuger verbieten.
Ingenieur Richard CIaufz-Leipzig.



DIE MARKIERUNGSVORSCHRIFTEN DES NEUEN
AMERIKANISCHEN ZOLLTARIFS

Die neuen Markierungsvorschriften zählen zweifel-
los zu den schwersten Belästigungen des Importes,
die das neue Tarifgesetz im Gefolge hat. Die hef-
tigen Beschwerden, die sich gegen die neuen rigo-
rosen Bestimmungen aus allen Industrieexportländern
richteten, waren indessen so allgemein, dafz die
amerikanische Regierung sich veranlafzt gesehen hat,
durch verschiedene Ausführungsvorschriften die
schlimmsten Härten zu mildern oder zu beseitigen.
Am wichtigsten sind die Erläuterungen, die das
Schatzamt durch Erlafz vom 5. Oktober dieses Jahres
gegeben hat, die ein dankenswertes Entgegenkommen
zeigen. Zu bedauern ist nur, dafz der Inhalt
dieser Verordnungen nicht vertraglich fest-
gelegt werden kann und es ganz im Belieben der
amerikanischen Behörden steht, diese Ausführungs-
bestimmungen zurückzuziehen, abzuändern oder
durch andere zu ersetzen. Ein weiter Spielraum
bei ihrer Anwendung ist auch den Zoll-
behörden gegeben, die die Frage, ob ein Gegen-
stand zur Markierung ohne Nachteil geeignet ist,
unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände
nach den in den Erlassen aufgestellten Grundsätzen
zu entscheiden haben. Es wäre von gröfzter Be-
deutung, wenn es bei dem bevorstehenden diplo-
matischen Meinungsaustausch zwischen den beider-
seitigen Regierungsvertretern gelänge, eine Verein-
barung dahin zu erzielen, dafz bei den und

den besonders aufz u fü hren den Waren und
Warengruppen von einer Markierung abge-
sehen werden soll. Darin müfzten vor allem auch
diejenigen Waren eingeschlossen sein, deren Mar-
kierung zu ihrem Marktwert in einem solchen Mifz-
verhältnisse steht, dafz ihre Einfuhr zwar nicht
tatsächlich verhindert wird, wie es in dem Er-
lasse heifzt, aber doch wesentlich erschwert
wird. Es ist zu hoffen, dafz gerade auf diesem
Gebiet durch geschicktes Unterhandeln etwas zu-
gunsten unseres Exportes erreicht werden kann. Um
unseren Unterhändlern ihre Aufgabe zu erleichtern,
empfiehlt der Handelsvertragsverein den
geschädigten Kreisen unseres Exportes
dringend, den z u s t ä n d i g e n S t e 11 e n M u s t e r
ihrer nach den Vereinigten Staaten aus-
geführten Artikel einzus enden mit genauem
und einwandfreiem Nachweis, in welchem Grade
der betreffende Artikel durch die Stempelung ver-
teuert wird, ob dadurch eine Erschwerung oder
völlige Verhinderung der Einfuhr eintritt oder schon
eingetreten ist. Das Sekretariat des Handelsver-
tragsvereins (Berlin, Köthenerstr. 28/29) ist
gern erbötig, ihm übermittelte Muster sofort
weiter zu leiten und macht die Absender auf
etwa weiter erforderliche Angaben etc. um-
gehend aufmerksam. Es liegt im Interesse der Ex-
porteure, hiervon ausgiebigen Gebrauch zu machen.
 
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