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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 46
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0601

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30. Jaljrg.

Leipzig, 13. Hovember 1909

Hr. 46

Journal her Qolbsdjmiebekunst

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H kunst“ (große Ausgabe, rebaktion. Teil mit H
H „Central-Arbeifsmarkf“) proVierfeljaljr 2 Ulk., H
Österreich 2,50 Ulk., Auslanb 3 Ulk., frei Haus;
H für ben „Central-Arbeitsmarkt“ (kleine Aus- H
H gäbe) pro Vierteljahr 1 Ulk., Österreich 1,25 Ulk., H
H Auslanb 1,50 TTlk., frei Haus. Beibe Ausgaben H
H erscheinen am Sotinabenb einer jeben Woche. H

mit Central-Ärbeifsmarkf.
für bie gesamten Interessen ber
vCHllvll“ VLyUll Deutschen Juweliere, Golb- unb
-■ Silberscfimiebe. '
Herrn. Sdjlag Tladjf. cintj. rein- Hentze), Leipzig

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| :: :: Insertionspreis :: ::
i pro viergespalfene Petitzeile ober beren Raum
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1 :: :: einzusenben. :: ::

Ilachbruck aller Artikel ohne Genehmigung ber Rebaktion ist verboten.

DIE AUSLEGUNG VERSCHIEDENER PARAGRAPHEN DES NEUEN
AMERIKANISCHEN ZOLLGESETZES UND DIE STEMPELKLAUSEL.

X Der Zoll-Kollektor von Chicago erhielt von dem Acting-
Secretary des Finanzministeriums von Washington D/C., Herrn
Charles D. Hilles, einen Brief als Antwort auf seine Anfrage
bezüglich des Zollsatzes
auf Uhrgehäuse. Der
Brief bestätigt, dafz Uhr-
gehäuse, die an der Per-
son getragen werden, ge-
mäfz § 448 des Zollge-
setzes vom 5. August 1909
mit 85 °/0 zollpflichtig sind
und nicht gemäfz § 192
desselben Gesetzes mit
40 «/0.
Der Brief lautet in
deutscher Übersetzung wie
folgt:
„Das Departement er-
hielt Ihren Brief vom 18.
August, in dem Sie die
Aufmerksamkeit auf § 192
des Zollgesetzes vom 5.
August 1909 lenken, der
vorsieht, dafz Uhrgehäuse
einem Zollsätze von 4O°/0
ad valorem unterliegen,
sowie ferner auf die Vor-
schriften des § 448 des
genannten Gesetzes be-
züglich der Klassifizierung
von Artikeln jeder Art,
bestehend ganz oder in
der Hauptsache aus: Sil-
ber, Alpacca (German
Silver), Weifzmetall, Mes-
sing oder Stahl, bestimmt
an der Kleidung getragen
zu werden, oder auf oder
um eine Person, oder be-
festigt an einer Person,
ob als Bijouterie be-
kannt oder sonst, und ob
oder nicht namhaft gemacht, oder sonst in irgend einem anderen
Paragraphen des Gesetzes vorgesehen.
Ich habe Ihnen darauf zu erwidern, dafz nach Ansicht des
Departements die allgemeinen Vorschriften „alle anderen Ar-
tikel jeder Art" und „alle der vorhergehenden, ob als Bijouterie,
oder sonst bekannt und ob oder nicht namhaft gemacht, oder
sonst in irgend einem anderen Paragraphen des Gesetzes vor-
gesehen" jede spezifische Aufzählung aufzuheben scheinen und

komplette Uhren, Messer, Raucherartikel (Streichholzetuis, Zi-
garettenetuis und Zigarrenabschneider) und Spielzeug (Uhren),
wenn ganz oder hauptsächlich aus Silber, Alpacca (German
Silver), Weifzmetall, Mes-
sing oder Stahl im Werte
von 20 Cents per Dutzend
Stück und darüber, be-
stimmt auf oder um die
Person getragen zu wer-
den eher darunter (also
unter § 448) zollpflichtig
sind, als unter den Para-
graphen vorgesehen für
solche Artikel eo nomine.
Zufolge des feststehen-
den Prinzips, dafz die
Waren gemäfz der Ver-
fassung, in welcher sie im-
portiert werden, zu klassi-
fizieren sind, scheint es,
dafz unfertige Uhren, wie
Gehäuse und Uhrwerke,
nicht dazu bestimmt sind,
an einer Person getragen
zu werden, ehe sie nicht
zu fertigen Uhren ver-
arbeitet sind und deshalb
würden sie unter § 192
zollpflichtig sein, welcher
für Uhrgehäuse und Uhr-
werke vorgesehen ist.
Fingerhüte aus den er-
wähnten Metallen, die
nicht dazu bestimmt sind,
an der Kleidung getragen
zu werden, oder auf oder
um eine Person oder be-
festigt an einer Person,
scheinen unter § 199 als
in der Hauptsache aus
Metall bestehende Artikel,
zollpflichtig zu sein.
Respektvollst Charles D. Hilles, Acting Secretary, Washington.
Ebenso empfing der Zollkollektor von New-York einen Brief
von Herrn Hilles in Bezug auf die Stempelvorschriften, aus dem
hervorgeht, dafz das Finanzministerium sich viel mehr an den
Sinn als an den Buchstaben des Gesetzes hält, als man allgemein
zu glauben geneigt ist.
Die Artikel, welche gemäfz den Vorschriften von Sektion 7
des neuen Gesetzes gezeichnet, gestempelt oder gebrannt werden

Die Hebunfi des
Weihnachts-Geschäfts
ist sicher eine Frage, die unsere Gold-
schmiede gleichmäßig interessiert. Als ein
erprobtes Mittel wird in dieser Zeit immer
neben der Dekorierung des Schaufensters
eine vornehme und wirkungsvolle Empfehlung
anzusehen sein. Zur Hebung derselben haben
wir eine Anzahl gediegener Entwürfe her-
stellen lassen, von denen wir unseren
Lesern Klischees zur Verfügung stellen.
Beachten Sie, bitte, die Abbildungen auf der
dritten Seite in der vorliegenden Nummer
sowie auch den illustrierten Prospekt in
den Nummern 41 und 43 dieses Jahrganges,
bezw. verlangen Sie diesen kostenlos vom
Journal der Goldschmiedekunst in Leipzig.
 
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