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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 49
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Recht und Gesetz
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0455

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1909

JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST

435

RECHT UND GESETZ.

WANN KANN DER VERKÄUFER WEGEN
ÜBERFORDERUNGEN BELANGT WERDEN?
Mancher Geschäftsmann, der nach dem Kaufab-
schlüsse die Wahrnehmung machte, dafz er vom
Verkäufer arg überteuert worden war und der seinem
Schaden im Wege der Klage wieder beizukommen
suchte, hat dann erfahren müssen: die Überteuerung
allein gibt dem Käufer noch keinen Anspruch.
Gegenüber der Geneigtheit des Käufers, der sich
in seinen Rechten

heit im Handel über das Ausmafz des Gewinnes
und des Preises Platz greifen müfzte, so dafz am
Ende der Verkehr in einen unhaltbaren Zustand
geraten würde.
Die Grenzlinie zwischen erlaubten und uner-
laubten Preisen kann daher nur vom Strafgesetz-
buche gezogen werden. Über die beiden in dieser
Beziehung wichtigsten Fälle, nämlich den des
Wuchers und des Betruges, hat das Reichsgericht
in einer 1908 so-

gekränkt fühlt,
ausschliefzlich die
Überteuerung als
Stützpunkt seines
Vorgehens gegen
den Verkäufer an-
zusehen und aus
§ 138 BGB. wegen
Verstofzes gegen
die guten Sitten
zu klagen, dürfe
die ruhige, objek-
tive Betrachtung
angebracht sein:
wohin würde man
kommen, wenn
der Käufer den
Verkäufer wegen
blofzer Überteue-
rung in Anspruch
nehmen könnte I
Bildet doch ge-
rade im geschäft-
lichen Verkehr
das Erzielen von
Vorteilen die aus-
gesprochene Ten-
denz, und auf die
Nuancierung ei-
nes dem Umfange
nach zulässigen
und unzulässigen
Gewinns kann
sich schon die
Rechtsprechung
wegen der daraus
für sie erwachsen-
den ungeheueren
Schwierigkeiten
unmöglich ein-
lassen, ganz ab-
gesehen davon,
dalz dann die
gröfzte Unsicher-

PROF. PAUL HAUSTEIN: POKAL IN SILBER GETRIEBEN
UND ZISELIERT MIT STEINEN UND EMAIL. AUSGEFÜHRT IN
DEN KGL. LEHR- UND VERSUCHSWERKSTÄTTEN STUTTGART


wie in einer 1909
ergangenen Ent-
scheidung zu er-
kennen gehabt.
Vom Wucher ist
es der soge-
nannte verschlei-
erte Wucher, der
hier in Betracht
kommt: der in
Geldnot Befind-
liche erhält von
dem, den er um
Gewährung eines
Darlehns angeht,
keine Mittel, son-
dernGegenstände
verkauft, um sie
dann umgehend
an einen Drit-
ten gegen einen
Schleuderpreis
weiter zu ver-
kaufen. Derartige
Käufe sind un-
gültig, vorausge-
setzt natürlich,
dafz die an den
Machenschaften
Beteiligten, wie
es der Begriff des
Wuchers erfor-
dert, den Geld-
bedürftigen nicht
allein geschä-
digt, sondern da-
bei auch dessen
Leichtsinn, Not-
lage oder Uner-
fahrenheit aus-
gebeutet haben.
Erst eine solche
Ausbeutung läfzt
das Geschäft als
 
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